{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ___3-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-02-18","aktenzeichen":"AnwZ 3/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO §§ 164 bis 170 Die Bestimmungen in §§ 164 ff. BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswid- rig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Februar 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ 3/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBRAO §§ 164 bis 170 \n\nDie Bestimmungen in §§ 164 ff. BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die \n\nZulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswid-\n\nrig. \n\nBGH, Beschluß vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03 - \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin \n\nDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und \n\nDr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff \n\nam 18. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und \n\ndem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-\n\nrichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nA. \n\nDer Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht K. und seit \n\ndem 1. Juli 2002 auch als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht D. \n\nzugelassen. Seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Simultanzulassung als \n\nRechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof lehnte der Antragsgegner ab. Den \n\ndagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit \n\nBeschluß vom 14. Juli 2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, \n\nnachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 31. Oktober 2002 \n\n(BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallel-\n\nverfahren ergangenen - Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002 \n\n(BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte. \n\nMit Schreiben vom 2. September 2003 beantragte der Antragsteller so-\n\ndann, unter Aufgabe seiner bisherigen Zulassung beim Oberlandesgericht D. \n\n außerhalb des Verfahrens nach §§ 164 ff. BRAO als Rechtsanwalt bei \n\ndem Bundesgerichtshof zugelassen zu werden. Der Antragsgegner lehnte auch \n\ndiesen Antrag mit Bescheid vom 4. November 2003 ab. Dagegen richtet sich \n\nder Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Beteiligten haben auf mündliche \n\nVerhandlung verzichtet. \n\nB. \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller sein \n\nBegehren auf Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof \n\nweiterverfolgt, ist zulässig (§§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, §§ 37, 39 BRAO). Er \n\nhat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDer Antragsteller erfüllt nicht die förmlichen Voraussetzungen, von denen \n\nnach §§ 164 ff. BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesge-\n\nrichtshof abhängig ist. Nach § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 164 BRAO kann \n\ndas Bundesministerium der Justiz nur solche Bewerber als Rechtsanwälte bei \n\ndem Bundesgerichtshof zulassen, die ihm durch den Wahlausschluß für \n\nRechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt worden sind. Eine solche \n\nBenennung des Antragstellers durch den Wahlausschuß ist im vorliegenden \n\nFall nicht erfolgt. Der Antragsteller begehrt, außerhalb des Wahlverfahrens \n\nnach §§ 164 ff. BRAO als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zugelassen \n\nzu werden. \n\nDas Bundesministerium der Justiz kann Bewerber nicht unabhängig von \n\nderen Benennung durch den Wahlausschuß als Rechtsanwalt bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof zulassen. Soweit § 170 BRAO dem Bundesministerium der Ju-\n\nstiz bei der Entscheidung über die Zulassung ein Ermessen bzw. Prüfungsrecht \n\neinräumt, bezieht sich dieses nur auf die fachliche und persönliche Eignung des \n\nzu ernennenden Bewerbers aus dem Kreis der vom Wahlausschuß benannten \n\nBewerber (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 170 Rdnr. 5). Dem Bun-\n\ndesministerium der Justiz wird damit nicht die Befugnis eingeräumt, Bewerber \n\naußerhalb des Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. BRAO zur Rechtsanwaltschaft \n\nbei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. \n\nII. \n\nDer Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff. BRAO vor-\n\ngesehenen Verfahrens die Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof zu erteilen, weil das in den §§ 164 bis 170 BRAO geregelte Ver-\n\nfahren, das die Aufnahme des Bewerbers in Vorschlagslisten, dessen Wahl \n\ndurch den Wahlausschuß und die abschließende Auswahl durch das Bundes-\n\nministerium der Justiz vorsieht, mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3, Art. 20 Abs. 3 GG \n\nnicht vereinbar sei. Damit hat der Antragsteller keinen Erfolg. Die Bestimmun-\n\ngen in §§ 164 bis 170 BRAO über das Auswahlverfahren für die Zulassung als \n\nRechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswidrig. \n\n1. Durch § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 164 BRAO wird in die Berufs-\n\nfreiheit des Rechtsanwalts (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Als Rechtsanwalt \n\nbei dem Bundesgerichtshof kann nur zugelassen werden, wer das in §§ 164 ff. \n\nBRAO vorgesehene Wahlverfahren durchlaufen hat. Diese Einschränkung der \n\nBerufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie ent-\n\nhält nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des \n\nSenats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, \n\ndie einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluß vom \n\n24. März 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse \n\nvom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 und 23. Juni 1980 \n\n- AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluß vom 28. Februar \n\n1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b). \n\nDas Verfahren nach §§ 164 ff. BRAO schränkt nicht die Freiheit ein, den \n\nBeruf des Rechtsanwalts zu wählen, sondern setzt lediglich der Ausübung die-\n\nses Berufs mit Bezug auf einen speziellen Bereich der einem Rechtsanwalt er-\n\nöffneten Tätigkeiten Grenzen. Um eine Einschränkung des Grundrechts auf \n\nfreie Berufswahl handelt es sich hierbei nicht, weil die Tätigkeit als Rechtsan-\n\nwalt bei dem Bundesgerichtshof kein eigenständiges Berufsbild begründet. \n\nZwar trifft der Rechtsanwalt, der als bei dem Bundesgerichtshof zugelassener \n\nRechtsanwalt tätig wird, eine grundlegende und auf Dauer ausgerichtete Ent-\n\nscheidung, eine - in beruflicher Hinsicht - \"Lebensentscheidung\" (vgl. BVerfGE \n\n33, 125, 161 zum Facharzt). Nach seiner Zulassung muß er seine bisherigen \n\nMandate aufgeben. Er ist darauf angewiesen, neue Mandanten zu gewinnen, \n\ndie ihn mit der Vertretung in Revisionen oder Beschwerden in Zivilsachen be-\n\ntrauen, und muß auch eine bisherige Sozietät aufgeben (§ 172 a BRAO). Zu-\n\ndem ist seine Postulationsfähigkeit auf das Auftreten vor dem Bundesgerichts-\n\nhof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem gemeinsamen Se-\n\nnat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht beschränkt \n\n(§ 172 BRAO). Auch benötigt der als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof \n\nzugelassene Anwalt spezielles Fachwissen für das Revisions- und Beschwer-\n\ndeverfahren. \n\nDiese Besonderheiten der Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesge-\n\nrichtshof rechtfertigen es aber nicht, die Entscheidung, sich dieser Tätigkeit zu \n\nwidmen, einer Berufswahl gleichzusetzen und die in §§ 164 ff. BRAO geregel-\n\nten Zulassungsvoraussetzungen nach den Maßstäben für die verfassungsrecht-\n\nliche Zulässigkeit von Einschränkungen der Berufswahlfreiheit zu beurteilen. Da \n\ndie Zulassungsbeschränkungen für die Vertretung in zivilrechtlichen Revisions- \n\nund Beschwerdeverfahren nur einen Teil der anwaltlichen Berufsausübung be-\n\ntreffen und da dieser Teil infolge Einschränkung des Revisionszugangs - vor \n\nder Reform des Revisionsrechts: § 554 b ZPO a.F.; seit Einführung der Zulas-\n\nsungsrevision: §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 und 9 EGZPO - seinerseits be-\n\ngrenzt ist, können die Zulassungsbeschränkungen nach §§ 164 ff. BRAO, wie \n\ndas Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, nicht den gleichen strengen An-\n\nforderungen unterliegen wie in den Fällen, in denen qualifizierten Bewerbern \n\nder Zugang zu einem Beruf aufgrund von Bedürfnisprüfungen schlechthin ver-\n\nsperrt wird (Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1). \n\nAuch nach den Gesetzesmaterialien liegt den Zulassungsbeschränkun-\n\ngen in §§ 164 ff. BRAO kein eigenständiges Berufsbild des Rechtsanwalts bei \n\ndem Bundesgerichtshof zugrunde. Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem \n\nBundesgerichtshof ist nicht als originäre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nausgestaltet, sondern als bloßer Zulassungswechsel innerhalb der - als Einheit \n\nverstandenen - Rechtsanwaltschaft (BT-Drucks. 3/120, S. 110 zu § 178). Die \n\nbesondere Stellung der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof ist (nur) \n\ndurch ihren Wirkungskreis bedingt; diese bleibt aber \"ein Teil der gesamten \n\nAnwaltschaft\" (BT-Drucks. 3/120, S. 110 zu § 176). \n\n2. Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann \n\nmit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der \n\nVerhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfer-\n\ntigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluß an BVerfGE 93, 362, 369 und \n\nBVerfGE 103, 1, 10). Diesen Anforderungen genügt das in §§ 164 ff. BRAO \n\ngeregelte Auswahlverfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem \n\nBundesgerichtshof. Es gibt jedem Bewerber eine faire Chance, entsprechend \n\nseiner Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. August \n\n2004, 1 BvR 135/00, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 27). \n\na) Gründe des Gemeinwohls, die eine Einschränkung der anwaltlichen \n\nBerufsausübungsfreiheit hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem \n\nBundesgerichtshof rechtfertigen, liegen vor. Hierzu hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. März 1982 ausgeführt, daß ange-\n\nsichts der für die anwaltliche Berufsausübung verbleibenden vielfältigen Mög-\n\nlichkeiten weder Rechtsanwälte unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, noch \n\nim übrigen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen der gesetzgeberi-\n\nschen Regelungsbefugnis überschritten werden, wenn der Gesetzgeber für ei-\n\nnen speziellen Teil der anwaltlichen Tätigkeit aus schwerwiegenden Gemein-\n\nschaftsbelangen (Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rechts-\n\nanwaltschaft beim Bundesgerichtshof als eines wichtigen Organs der Rechts-\n\npflege) Berufsausübungsbeschränkungen als unerläßlich betrachtet (aaO unter \n\nB I 1). \n\nDiese Erwägungen haben weiterhin Gültigkeit. Die Besonderheiten des \n\nzivilrechtlichen Revisionsrechts stellen hohe Anforderungen an den bei dem \n\nBundesgerichtshof tätigen Rechtsanwalt. Sie rechtfertigen es, nur solche Be-\n\nwerber als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen, die für diese \n\nTätigkeit besonders qualifiziert sind (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983, \n\naaO S. 136 unter II 2 b aa). Auch in seiner Entscheidung zur Verfassungsmä-\n\nßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundes-\n\ngerichtshof (§ 171 BRAO) hat das Bundesverfassungsgericht das überkomme-\n\nne Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine lei-\n\nstungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als \n\nlegitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220). \n\nb) Die gesetzliche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens genügt den \n\nverfassungsrechtlichen Anforderungen. Mit den Bestimmungen in §§ 164 ff. \n\nBRAO wird nicht nur das Gemeinwohlinteresse an der Gewinnung besonders \n\nqualifizierter Bewerber für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesge-\n\nrichtshof gewahrt, sondern auch der Anspruch der Bewerber auf chancenglei-\n\nchen Zugang zu dieser Tätigkeit. \n\naa) Die Bundesrechtsanwaltsordnung schreibt für die Zulassung als \n\nRechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein dreistufiges Verfahren vor. \n\nDie Entscheidung darüber, welche Bewerber dem Wahlausschluß vorge-\n\nschlagen werden, obliegt den Rechtsanwaltskammern (§ 166 Abs. 2 BRAO) \n\nnach Maßgabe der in § 166 Abs. 3 BRAO geregelten Zulassungsvoraussetzun-\n\ngen und der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber (BT-Drucks. \n\n3/120, S. 110 f. zu § 180 a.E.; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983, aa0 \n\nS. 136 unter II 2 b aa). Das Vorschlagsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer \n\nauf der Grundlage der Vorschläge der Rechtsanwaltskammern gewährleistet \n\neine flächendeckende Einbeziehung aller geeigneten Bewerber und bietet Be-\n\nwerbern aus allen Rechtsanwaltskammerbezirken die Chance, an der Wahl teil-\n\nzunehmen. Die Vorstände der Rechtsanwaltskammern beurteilen die Eignung \n\neines Bewerbers aufgrund ihrer Erfahrungen hinsichtlich dessen bisheriger an-\n\nwaltlicher Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983, aaO). Die Bun-\n\ndesrechtsanwaltskammer vergleicht darüber hinaus die Bewerber aus den ver-\n\nschiedenen Rechtsanwaltskammerbezirken miteinander. Die Rechtsanwalts-\n\nkammer bei dem Bundesgerichtshof schließlich bringt die besondere Sachkun-\n\nde der bei dem Bundesgerichtshof bereits zugelassenen Rechtsanwälte ein, \n\nohne daß deren Interessen bei dem Vorschlagsrecht oder im Wahlausschuß ein \n\nÜbergewicht erlangen können (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO un-\n\nter B II 1). \n\nDie anschließende Entscheidung darüber, welche Bewerber dem Bun-\n\ndesministerium der Justiz benannt werden, fällt in einer Wahl, der ebenfalls eine \n\nPrüfung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers zugrunde liegt \n\n(§ 167 Abs. 1 BRAO). Im Wahlausschuß (§ 165 Abs. 1 BRAO) wirken außer \n\nden wahlberechtigten Rechtsanwälten der Präsident und die Vorsitzenden Rich-\n\nter der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs mit, die insbesondere die aus der \n\nrichterlichen Sicht zu stellenden Anforderungen an einen zivilrechtlichen Revisi-\n\nonsanwalt zur Geltung bringen. \n\nAuch die abschließende Entscheidung des Bundesministeriums der Ju-\n\nstiz darüber, welche Bewerber aus dem Kreis der vom Wahlausschuß benann-\n\nten zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zugelassen werden, ist \n\nkein Formalakt, sondern beruht nochmals auf einer selbständigen Prüfung, wel-\n\nche der vom Wahlausschuß benannten Bewerber für die Zulassung als Rechts-\n\nanwalt bei dem Bundesgerichtshof am besten geeignet sind (Feuerich/Weyland, \n\naaO, § 170 Rdnr. 5). \n\nDieses - auf allen drei Stufen dem Prinzip der Bestenauslese verpflichte-\n\nte - Auswahlverfahren nach §§ 164 ff. BRAO ist geeignet und erforderlich, um \n\ndas legitime Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch \n\neine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwalt-\n\nschaft zu verfolgen. Sachgerechte Verfahrensalternativen für die Auswahl der \n\nam besten qualifizierten Bewerber sind zwar vorstellbar, begründen aber nicht \n\ndie Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Regelung. \n\nbb) Es begegnet insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, \n\ndaß der Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Zulassung \n\nals Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof eine Wahl vorausgeht. In einem \n\ndemokratischen Rechtssystem kann nicht zweifelhaft sein, daß Personalent-\n\nscheidungen auf der Grundlage von Wahlen getroffen werden dürfen (BVerfG, \n\nBeschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 3). Das Grundgesetz sieht für die \n\nErnennung von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ein Wahlverfahren \n\nausdrücklich vor (vgl. Art. 94 Abs. 1, 95 Abs. 2, 98 Abs. 4 GG). Das Wahlver-\n\nfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht weitgehend dem Ver-\n\nfahren zur Richterwahl nach dem Richterwahlgesetz. Der Richterwahlausschuß \n\nhat als Vorbild für den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesge-\n\nrichtshof gedient (BT-Drucks. 3/120, S. 110 zu § 178). \n\nDie Vorschriften über die Zusammensetzung des Wahlausschusses und \n\nüber dessen Verfahren in §§ 165 ff. BRAO verstoßen ebenfalls nicht gegen \n\nGrundrechte des Bewerbers. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in sei-\n\nner Entscheidung vom 24. März 1982 ausgeführt, daß das in § 165 Abs. 1 \n\nBRAO vorgesehene Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interes-\n\nse an der Auswahl haben, Sachverstand und Objektivität bei der Auswahl am \n\nehesten gewährleiste und auch hinlänglich geeignet erscheine, unterschiedliche \n\nMotivationen auszugleichen (aaO unter B I 3). Im übrigen lasse die gesetzliche \n\nRegelung eine gerichtliche Überprüfung durch den Anwaltssenat des Bundes-\n\ngerichtshofs zu, ob in einem konkreten Wahlverfahren der Grundsatz der Wahl- \n\nund Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt worden sei (aaO). \n\nAuch diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, denen die \n\nständige Rechtsprechung des Senats zur - nach der Natur der Sache begrenz-\n\nten - gerichtlichen Überprüfung der im Auswahlverfahren getroffenen Entschei-\n\ndungen entspricht (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983, aaO unter II 1 und 2 \n\nm.Nachw.), sind weiterhin gültig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers \n\nverstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, daß die Eignungsanforderun-\n\ngen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof und die \n\nKriterien für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern vom Gesetz-\n\ngeber nicht im einzelnen geregelt worden sind. Eine gesetzliche Normierung \n\nder Eignungskriterien ist erforderlich, wenn es um den Zugang zu einem Beruf \n\ngeht (vgl. BVerfGE 33, 125, 163 und 75, 295). Die Bestimmungen über die Zu-\n\nlassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof stellen jedoch, wie darge-\n\nlegt, nur eine Berufsausübungsregelung dar (BVerfG, Beschluß vom 24. März \n\n1982, aaO unter B I 1). Unter diesen Umständen reicht es aus, daß die gesetz-\n\nlichen Vorschriften Sachverstand und Objektivität im Auswahlverfahren durch \n\ndas Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Aus-\n\nwahl haben, gewährleisten (BVerfG, aaO unter B I 3). \n\nc) Auch die nicht auf die Eignung des Bewerbers, sondern auf den objek-\n\ntiven Bedarf abstellende Regelung in § 168 Abs. 2 BRAO, nach welcher der \n\nWahlausschuß aus den Vorschlagslisten die doppelte Anzahl von Rechtsanwäl-\n\nten benennt, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemes-\n\nsen hält, ist nicht verfassungswidrig. \n\naa) Die Vorschrift des § 168 Abs. 2 BRAO verstößt nicht gegen das ver-\n\nfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Zwar hat der Ge-\n\nsetzgeber dem mit der Bedarfsprüfung beauftragten Wahlausschuß in § 168 \n\nAbs. 2 BRAO keine Vorgaben zur Bestimmung der Anzahl zuzulassender \n\nRechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof gemacht, sondern hierfür den unbe-\n\nstimmten Rechtsbegriff \"angemessen\" verwandt. Der Umstand, daß das Gesetz \n\nkeine Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird aber da-\n\ndurch ausgeglichen, daß über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig \n\nund gemischt zusammengesetzte Wahlausschuß (§ 165 Abs. 1 BRAO) ent-\n\nscheidet, dessen Zusammensetzung sicherstellt, daß partikulare Motivationen \n\nund Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Auswahlentscheidung gehen \n\n(BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1). \n\nbb) Ob die konkreten Entscheidungen des Wahlausschusses über die \n\njeweils erforderlichen Neuzulassungen zu Bedenken Anlaß geben könnten, un-\n\nterliegt gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, aaO unter B I 1), ist im vorliegenden \n\nVerfahren aber nicht zu prüfen, weil der Antragsteller nur die gesetzliche Rege-\n\nlung selbst angreift, nicht aber eine bestimmte Wahl und die dieser Wahl vo-\n\nrausgegangene Beschlußfassung über die Zahl der Neuzulassungen. Es geht \n\nhier nur um die grundsätzliche Frage, ob eine Beschränkung der Anzahl der bei \n\ndem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte, wie sie in § 168 Abs. 2 \n\nBRAO geregelt ist, in verfassungsrechtlicher Hinsicht überhaupt zulässig ist. \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 24. März \n\n1982 bejaht, indem es die Regelung in § 168 Abs. 2 BRAO erörtert und gebilligt \n\nhat (aaO unter B I 1). Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\naaa) Die Bestimmung in § 168 Abs. 2 BRAO räumt dem Wahlausschluß \n\neinen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der angemessenen Zahl der \n\nbei dem Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte ein. Deren Anzahl \n\nhat sich - ebenso wie bei der Bedarfsprüfung für die Bestellung eines Notars \n\n(§ 4 BNotO) - nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu rich-\n\nten. Bezugspunkt für die Bemessung der Neuzulassungen ist dementsprechend \n\nder Geschäftsanfall bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs. Im Hinblick \n\ndarauf hat der Wahlausschuß bei der ihm obliegenden Bedarfsprüfung das Be-\n\ndürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden, die Wah-\n\nrung einer geordneten Altersstruktur der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundes-\n\ngerichtshof und das Vorhandensein ausreichender Betätigungsmöglichkeiten \n\nfür die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte zu berücksichtigen \n\n(vgl. Bundesministerium der Justiz, Vorschläge zur Neuregelung des Rechts \n\nder Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, Bericht der Kommission, \n\n1998, S. 35). Diese Kriterien - auch das zuletzt genannte - sind weiterhin sach-\n\ngerecht, um das Gemeinwohlinteresse an einer leistungsfähigen und in Revisi-\n\nonssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) zu \n\nverfolgen und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsan-\n\nwälte bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen (Kommissionsbericht, S. 33). \n\nbbb) In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 216) \n\nhat das Bundesverfassungsgericht das Festhalten an einer eigenständigen \n\nRechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof erneut gebilligt. Es hat das Ge-\n\nbot der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof \n\n(§ 171 BRAO) als weiterhin mit dem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 12 \n\nAbs. 1 GG, vereinbar angesehen (aaO, 222 f.). Zwar folgt daraus nicht ohne \n\nweiteres die Zulässigkeit einer zahlenmäßigen Beschränkung der bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte, wie sie § 168 Abs. 2 BRAO vor-\n\nsieht. Beide Regelungen hängen aber insofern sachlich eng zusammen, als das \n\nGebot der Singularzulassung eine zahlenmäßige Beschränkung der ausschließ-\n\nlich bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltschaft geradezu \n\nfordert. Ohne eine Bedarfsregelung (§ 168 Abs. 2 BRAO) wäre das Institut einer \n\nbesonderen Rechtsanwaltschaft, die ausschließlich bei dem Bundesgerichtshof \n\nzugelassen ist (§ 171 BRAO) und im wesentlichen auch nur vor diesem Gericht \n\nauftreten kann (§ 172 BRAO), nicht aufrechtzuerhalten. Die vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht als verfassungsgemäß angesehene Einheit von berufsrechtlicher \n\nLokalisation (§§ 171, 18 BRAO), eingeschränkter Postulationsfähigkeit (§ 172 \n\nBRAO) und Kanzleisitz (§ 27 BRAO) der Rechtsanwälte bei dem Bundesge-\n\nrichtshof (aaO, 223) setzt die fortbestehende Zulässigkeit der Bedarfsprüfung \n\nnach § 168 Abs. 2 BRAO voraus. \n\nDer enge sachliche Zusammenhang der Regelungen in § 168 Abs. 2 \n\nBRAO einerseits und §§ 171, 172 (sowie § 172 a) BRAO andererseits ergibt \n\nsich daraus, daß dem Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof die - allein ihm \n\nobliegenden - Beschränkungen seiner Berufsausübungsfreiheit in §§ 171 ff. \n\nBRAO im Interesse der Rechtspflege nur auferlegt werden können, wenn dem \n\nim wesentlichen auf die Bearbeitung zivilrechtlicher Revisionsverfahren be-\n\nschränkten Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein ausreichendes Betäti-\n\ngungsfeld offensteht, das ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine berufliche \n\nExistenz ermöglicht. Gerade besonders gute und qualifizierte Rechtsanwälte \n\nsind für eine ausschließliche Tätigkeit bei dem Bundesgerichtshof, die von ih-\n\nnen die Aufgabe ihrer bisherigen Sozietäten und ihrer bisherigen Mandate ver-\n\nlangt, nur zu gewinnen, wenn ihnen bei dem Bundesgerichtshof eine ausfüllen-\n\nde Beschäftigung mit ausreichendem wirtschaftlichen Ertrag geboten wird \n\n(Kommissionsbericht, S. 33). \n\nccc) Die vom Bundesverfassungsgericht (aaO, 222 f.) aufgeworfene Fra-\n\nge nach den Auswirkungen der Reform des Zivilprozesses, insbesondere der \n\nEinführung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO n.F. auf das \n\nRevisionsverfahren, ist gegenwärtig dahin zu beantworten, daß das Gebot der \n\nSingularzulassung nach § 171 BRAO - und damit auch die Bedarfsprüfung nach \n\n§ 168 Abs. 2 BRAO - weiterhin sachlich gerechtfertigt sind. \n\nDie Änderung des Revisionsrechts hat nicht zu einer derartigen Verände-\n\nrung der Geschäftsbelastung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs geführt, \n\ndaß im Hinblick auf das Interesse der Rechtspflege eine Öffnung der Tätigkeit \n\nder Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof für eine unbegrenzte Anzahl von \n\nRechtsanwälten vertretbar oder gar geboten erscheinen ließe. Hinzu kommt, \n\ndaß selbst eine Steigerung der Rechtsmitteleingänge bei dem Bundesgerichts-\n\nhof aufgrund der mit der Reform des Zivilprozesses neu eingeführten Rechts-\n\nmittel - Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde - nicht ohne weite-\n\nres zu einer Steigerung des wirtschaftlichen Ertrags der Rechtsanwälte bei dem \n\nBundesgerichtshof führen würde. Denn aufgrund der streitwertunabhängigen \n\nStatthaftigkeit von zugelassenen Revisionen sowie von Rechtsbeschwerden \n\nund - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - ab 1. Januar 2007 (§ 26 Nr. 8 \n\nEGZPO) auch von Nichtzulassungsbeschwerden sowie aufgrund des Um-\n\nstands, daß Revisionen - anders als nach früherem Recht - sowie Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden auch gegen Rechtsmittelent-\n\nscheidungen des Landgerichts mit vergleichsweise niedrigem Streitwert statt-\n\nhaft sind, zeichnet sich jetzt bereits ab, daß sich die wirtschaftliche Situation der \n\nbei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte durch die Reform des \n\nZivilprozeßrechts jedenfalls nicht verbessert hat und deshalb - im Interesse der \n\nRechtspflege an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qua-\n\nlifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) - ein Wegfall der Beschränkung \n\ndes Zugangs zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof nicht sachge-\n\nrecht wäre. \n\nHirsch \n\nBasdorf \n\nOtten \n\nFrellesen \n\nSalditt \n\nWüllrich \n\nKappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ___3-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-18/anwz-3-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":18},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":11},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 172a","ref_norm":"172a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ___3-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ___3-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-18/anwz-3-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ___3-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:04.638104+00:00"}}