{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B___7-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2003-12-15","aktenzeichen":"AnwZ (B) 7/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 7/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Dezember 2003\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Zulassung bei einem weiteren Landgericht\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die\n\nRichterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie\n\ndie Rechtsanwältin Kappelhoff\n\nam 15. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\n12.500 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei den Landgerichten M. I\n\nund M. II zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 23. April 2002\n\nbei der Antragsgegnerin die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und\n\nbeim Landgericht D.. In dem Antrag erklärte er, auf die Rechte aus sei-\n\nner bisherigen Zulassung bei den Landgerichten M. I und M. II\n\nverzichte er nicht. Hilfsweise beantragte der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1\n\nSatz 2 BRAO die Gestattung der Einrichtung einer Zweigstelle seiner in M.\n\nbestehenden Kanzlei \n\nin D.. Die Antragsgegnerin wies die Anträge\n\nmit Bescheid vom 7. Mai 2002 zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag\n\nauf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti-\n\nge Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt.\n\nII.\n\n1. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig (§ 42\n\nAbs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die An-\n\ntragsgegnerin hat den Antrag auf Zulassung bei dem Amtsgericht und dem\n\nLandgericht D. zu Recht deshalb zurückgewiesen, weil der Antragsteller\n\nauf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung bei den Landgerichten M. I\n\nund M. II nicht verzichtet hat (§ 33 Abs. 1 BRAO).\n\na) Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermöglicht nicht die gleichzeitige\n\nZulassung bei mehreren Landgerichten. Nach der Zulassung bei einem be-\n\nstimmten Landgericht kann die Zulassung bei einem anderen Landgericht nicht\n\nkumulativ, sondern nur unter den Voraussetzungen eines Zulassungswechsels\n\nnach § 33 BRAO, d.h. unter Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulas-\n\nsung, erreicht werden (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. Januar 2003\n\n- AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965 unter 2 a m.Nachw.; vgl. auch Senatsbe-\n\nschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 51/92, BRAK-Mitt. 1993, 173 zur Unzuläs-\n\nsigkeit gleichzeitiger Zulassung bei Gerichten in den alten und neuen Bundes-\n\nländern). Einen Verzicht auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung hat der\n\nAntragsteller nicht erklärt. Seiner Auffassung, der Wortlaut des § 33 BRAO las-\n\nse eine Doppel- oder Mehrfachzulassung zu, kann nicht gefolgt werden. Die\n\nVorschrift enthält eine abschließende Regelung für die Zulassung bei einem\n\nanderen Gericht und steht damit einer Simultanzulassung bei mehreren Land-\n\ngerichten entgegen. Dies kommt nicht nur in der gesetzlichen Formulierung des\n\n§ 33 BRAO zum Ausdruck (§ 33 Abs. 1: Zulassung bei einem \"anderen Ge-\n\nricht\"; § 33 Abs. 2: Antrag auf \"anderweitige Zulassung\"), sondern ergibt sich\n\nauch aus der mit der Lokalisation \"bei einem bestimmten Gericht\" (§ 18 Abs. 1\n\nBRAO) grundsätzlich verknüpften Singularzulassung des Rechtsanwalts bei\n\neinem einzigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Von diesem \"Prinzip\n\nder Singularzulassung\" (Henssler/Prütting, BRAO, § 18 Rdnr. 1; Kleine-Cosack,\n\nBRAO, 4. Aufl., § 18 Rdn. 1) macht die Bundesrechtsanwaltsordnung nur weni-\n\nge Ausnahmen (vgl. §§ 23, 226, 227 BRAO), die jedoch nicht die gleichzeitige\n\nZulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten ermöglichen.\n\nb) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aus dem Lokalisations-\n\ngebot in § 18 Abs. 1 BRAO und der Regelung über den Zulassungswechsel in\n\n§ 33 BRAO abzuleitenden Ausschluß der Simultanzulassung bei mehreren\n\nLandgerichten bestehen nicht.\n\naa) Das Bundesverfassungsgericht hat das in § 18 Abs. 1 BRAO nor-\n\nmierte Lokalisationsgebot für inländische Rechtsanwälte in seinem Beschluß\n\nvom 8. November 1989 (1 BvR 986/89, NJW 1990, 1033) als eine durch ver-\n\nnünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte, verhältnismäßige und\n\ndeshalb mit Art. 12 und Art. 3 GG vereinbare Berufsausübungsregelung ange-\n\nsehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die \"horizontale Lokalisation\"\n\n(BVerfGE 93, 362, 370) hat das Bundesverfassungsgericht auch nach der ge-\n\nsetzlichen Zulassung von im Ausland eingerichteten Kanzleien inländischer\n\nRechtsanwälte (§ 29 a BRAO; eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des\n\nBerufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember\n\n1989, BGBl. I S. 2135), der gesetzlichen Zulassung von (auch überörtlichen)\n\nSozietäten (§ 59 a BRAO; eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung des Be-\n\nrufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994,\n\nBGBl. I S. 2278) und der durch das zuletzt genannte Gesetz erfolgten Beseiti-\n\ngung der Verknüpfung von berufsrechtlicher Lokalisierung und zivilprozessualer\n\nPostulationsfähigkeit (§ 78 ZPO) nicht erhoben (BVerfGE 93, aaO). Daran hat\n\nsich auch durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n13. Dezember 2000 zur (verfassungswidrigen) Singularzulassung von Rechts-\n\nanwälten an einem Oberlandesgericht nach § 25 BRAO (BVerfGE 103, 1) und\n\nvom 31. Oktober 2002 zur (verfassungskonformen) Singularzulassung von\n\nRechtsanwälten beim Bundesgerichtshof nach § 171 BRAO (1 BvR 819/02,\n\nNJW 2002, 3765) nichts geändert. Beide Entscheidungen betreffen nicht un-\n\nmittelbar die durch §§ 18, 33 BRAO nach wie vor ausgeschlossene \"horizonta-\n\nle\" Simultanzulassung bei mehreren Landgerichten, sondern die \"vertikale\" Si-\n\nmultanzulassung an verschiedenen Gerichten innerhalb des zivilprozessualen\n\nInstanzenzuges. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der zuerst\n\ngenannten Entscheidung das Lokalisationsgebot des § 18 Abs. 1 BRAO und die\n\ndaraus folgende Unzulässigkeit der Simultanzulassung bei mehreren Landge-\n\nrichten mittelbar bestätigt. Es hat in der Entscheidungsformel ausgesprochen,\n\ndaß die bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Rechtsan-\n\nwälte ab 1. Januar 2002 zugleich \"bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen\n\nAmts- und Landgerichten\" - also nicht bei beliebigen Amts- und Landgerichten -\n\nzugelassen werden könnten (BVerfGE 103, 1). In den Gründen hat es ausge-\n\nführt, daß die erforderliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts in Anbetracht ge-\n\nstiegener Mobilität und moderner Telekommunikationsmittel ausreichend ge-\n\nwahrt sei, solange dem Rechtsanwalt die Festlegung eines Kanzleisitzes \"am\n\nOrt der Zulassung\" vorgeschrieben bleibe (BVerfGE 103, 1, 11 a).\n\nbb) In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts sieht auch der Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmä-\n\nßigkeit der Regelungen in §§ 18, 33 BRAO und des daraus abzuleitenden Ver-\n\nbots der gleichzeitigen Zulassung bei mehreren Landgerichten in Zweifel zu\n\nziehen. Ungeachtet der zwischenzeitlichen Änderungen der Bundesrechtsan-\n\nwaltsordnung bestehen die Gemeinwohlbelange fort, die den Ausschluß der\n\nhorizontalen Simultanzulassung bei verschiedenen Landgerichten rechtfertigen.\n\nEs soll im Interesse der Rechtspflege sichergestellt werden, daß für Gerichte,\n\nBehörden und Rechtsuchende ohne weiteres feststellbar ist, wo der Rechtsan-\n\nwalt seinen beruflichen Mittelpunkt hat und er für sie erreichbar ist (Feuerich/\n\nWeyland, BRAO, 6. Aufl., § 18 Rdnr. 4). Ferner gewährleistet die Lokalisation\n\ndie Berufsaufsicht (so auch Kleine-Cosack, aaO; Henssler/Prütting, BRAO, § 18\n\nRdnr. 19). Darüber hinaus sichert die durch die Lokalisation gewährleistete Zu-\n\nordnung des Rechtsanwalts zu einer einzigen Rechtsanwaltskammer die\n\nGrundlagen der anwaltlichen Selbstverwaltung (Kleine-Cosack, aaO). Schließ-\n\nlich ist zu berücksichtigen, daß der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des\n\nRechtsanwalts durch die Regelungen in §§ 18, 33 BRAO bedeutend schwächer\n\ngeworden ist, nachdem der Rechtsanwalt durch die Änderung des § 78 ZPO\n\nnicht mehr nur bei dem Landgericht seiner lokalen Zulassung, sondern bei allen\n\nLandgerichten postulationsfähig ist.\n\n2. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde seinen Hilfs-\n\nantrag auf Gestattung einer Zweigstelle in D. (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO)\n\nweiterverfolgt, ist sein Rechtsmittel nicht statthaft, weil es sich nicht gegen eine\n\nder in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen richtet (st.Rspr.; BGH,\n\nBeschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 49/96, BRAK-Mitt. 1997, 172\n\nm.Nachw.). Auch eine analoge Anwendung des § 42 BRAO kommt hier nicht in\n\nBetracht (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 7/92, BRAK-\n\nMitt. 1992, 170 m.Nachw.). Auf die Ausführungen, mit denen der Antragsteller\n\ndie Verfassungsmäßigkeit des Zweigstellenverbots nach § 28 BRAO in Frage\n\nstellt, kommt es deshalb nicht an.\n\n3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die\n\nBeteiligten auf sie verzichtet haben.\n\nHirsch\n\nGanter\n\nSchlick\n\nOtten\n\nSalditt\n\nWosgien\n\nKappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-15/anwz-b-7-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-15/anwz-b-7-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:50.868628+00:00"}}