{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__56-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-06-28","aktenzeichen":"AnwZ (B) 56/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 56/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2004 \n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-\n\nrin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, \n\ndie Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Juni \n\n2004 beschlossen: \n\nDas Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller war seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht \n\nG. und dem Landgericht B. zugelassen. Durch Bescheid vom \n\n19. Juni 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers \n\nzur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). \n\nDen hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-\n\nwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 17. Januar 2003 zurückgewiesen. Dage-\n\ngen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. \n\nInzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers \n\nauch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung durch Verfügung vom \n\n3. Dezember 2003 widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Widerruf ist be-\n\nstandskräftig. \n\nDadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur \n\ndie Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rech-\n\nnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Ver-\n\nfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG \n\nzu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82, BRAK-\n\nMitt. 1983, 103; v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v.). \n\nII. \n\nEs entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider \n\nRechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne \n\ndie Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewe-\n\nsen. \n\n1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das \n\nSchuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. \n\n2. Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller in \n\nVermögensverfall, wie in der Widerrufsverfügung und der Entscheidung des \n\nAnwaltsgerichtshofs zutreffend dargelegt wurde. Am 12. Dezember 2003 hat \n\nder Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Az. 268/01). Wie \n\nauch das erledigende Ereignis zeigt, dauert der Vermögensverfall bis heute an. \n\nDaß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden \n\nausnahmsweise nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan. \n\nHirsch Basdorf Otten Ernemann \n\n Wüllrich Hauger Frey","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-28/anwz-b-56-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-28/anwz-b-56-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:49.436425+00:00"}}