{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__54-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"AnwZ (B) 54/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 54/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Feststellung der Nichtigkeit eines Kammerbeschlusses \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin \n\nDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die \n\nRechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff \n\nam 6. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 16. April \n\n2003 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin und war seit dem \n\n1. Oktober 1994 als deren Geschäftsführer angestellt. Am 22. August 2001 faß-\n\nte die Kammerversammlung der Antragsgegnerin den Beschluß, daß der Ge-\n\nschäftsführeranstellungsvertrag in der Fassung vom 24. Oktober 1996 nicht \n\ngenehmigt werde und der Vorstand beauftragt sei, den Vertrag arbeitsgericht-\n\nlich überprüfen zu lassen. \n\nDer Antragsteller hat am 18. September 2001 beantragt, die Nichtigkeit \n\ndieses Beschlusses festzustellen. Während des Verfahrens vor dem Anwaltsge-\n\nrichtshof wurde der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht E. , in dem die An-\n\ntragsgegnerin die Wirksamkeit der den Geschäftsführervertrag des Antragstel-\n\nlers betreffenden Änderungsvereinbarung vom 26. Oktober 1996 bestritt, durch \n\neinen Vergleich beendet, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis der Parteien \n\nmit dem Ablauf des 30. April 2002 endete. Der Antragsteller hat die Auffassung \n\nvertreten, daß die Hauptsache im vorliegenden Verfahren durch den arbeitsge-\n\nrichtlichen Vergleich nicht erledigt sei, und hat an seinem Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung festgehalten. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dage-\n\ngen richtet sich die - vom Anwaltsgerichtshof zugelassene - sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung \n\nverzichtet. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 42 Abs. 1, § 91 Abs. 6, § 223 \n\nAbs. 3 BRAO). \n\n1. Eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, \n\nweil der Anwaltsgerichtshof keines der in dieser Vorschrift aufgeführten Begeh-\n\nren in einer Zulassungssache zurückgewiesen hat. \n\n2. Für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der ge-\n\nrichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen nach §§ 90, 91 BRAO fehlt es \n\nbereits an der auf ein solches Verfahren bezogenen Zulassung der sofortigen \n\nBeschwerde durch den Anwaltsgerichtshof (§ 91 Abs. 6 BRAO). Der Anwaltsge-\n\nrichtshof hat die sofortige Beschwerde zwar zugelassen, jedoch nur im Rahmen \n\ndes von ihm zugrunde gelegten Verfahrens über die Anfechtung von Verwal-\n\ntungsakten (§ 223 Abs. 1 und 3 BRAO). Eine Umdeutung dieser Zulassung in \n\neine Zulassung nach § 91 Abs. 6 BRAO kommt bereits deshalb nicht in Be-\n\ntracht, weil der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen durch ein \n\nMitglied der Kammer nach § 90 Abs. 2 BRAO nur solche Beschlüsse unterlie-\n\ngen, die keinen Einzelfall regeln, sondern eine allgemeine Wirkung gegenüber \n\nden Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer haben (st.Rspr.; BGHZ 69, 32 \n\nm.Nachw.; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 90 Rdnr. 5). Daran fehlt es bei \n\ndem angefochtenen Kammerbeschluß, der allein den Antragsteller betrifft. Da \n\nsomit der Kammerbeschluß nicht gemäß §§ 90, 91 BRAO anfechtbar ist, ginge \n\neine Zulassung der sofortigen Beschwerde nach §§ 91 Abs. 6 BRAO ins Leere \n\n(vgl. BGHZ 69, 32, 34). \n\n3. Statthaft ist die sofortige Beschwerde auch nicht nach § 223 Abs. 3 \n\nBRAO. Die vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Zulassung des Rechtsmit-\n\ntels ist unbeachtlich, weil die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichts-\n\nhofs keinen nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbaren Verwaltungsakt zum Ge-\n\ngenstand hat. \n\na) Zwar ist der Bundesgerichtshof an die vom Anwaltsgerichtshof ausge-\n\nsprochene Zulassung einer sofortigen Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO \n\ngrundsätzlich gebunden (Feuerich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 51 m.Nachw.). \n\nDies gilt aber nicht, wenn der Anwaltsgerichtshof nach § 223 Abs. 1 BRAO über \n\neinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung befunden hat, der einer gerichtli-\n\nchen Überprüfung nach dieser Vorschrift - und damit auch einer sofortigen Be-\n\nschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO - nicht unterliegt; in einem solchen Fall ist \n\ndie vom Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Zulassung unbeachtlich (ebenso \n\n- für die Zulassung nach § 91 Abs. 6 BRAO - BGHZ 69, 32, 34; Feue-\n\nrich/Weyland, aaO, § 91 Rdnr. 10). \n\nb) Nach § 223 Abs. 1 BRAO können Verwaltungsakte, die nach der Bun-\n\ndesrechtsanwaltsordnung oder nach einer aufgrund der Bundesrechtsanwalts-\n\nordnung erlassenen Rechtsverordnung ergehen, durch einen Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht aus-\n\ndrücklich bestimmt ist. Dem Auffangcharakter dieser ergänzenden Vorschrift \n\nüber den Rechtsschutz entsprechend wird der Begriff des Verwaltungsaktes in \n\n§ 223 Abs. 1 BRAO nicht im engen verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn ver-\n\nstanden, sondern weit ausgelegt (Feuerich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 3, 6). \n\nDas Anfechtungsrecht nach § 223 Abs. 1 BRAO steht einem Rechtsanwalt ge-\n\ngenüber allen hoheitlichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, Grundrechte \n\ndes Betroffenen einzuschränken, und die die Voraussetzungen für die Einle-\n\ngung von Verfassungsbeschwerden erfüllen (BVerfGE 50, 16, 31; Feue-\n\nrich/Weyland, aaO, § 223 Rdnr. 6 m.Nachw. aus der Rechtsprechung). Mit ei-\n\nnem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 1 BRAO sind aller-\n\ndings nur solche Maßnahmen anfechtbar, die den Rechtsanwalt im Hinblick auf \n\ndessen anwaltliche Berufstätigkeit betreffen. Denn die Anwaltsgerichtshöfe \n\n(§§ 100 ff. BRAO) sind wie die Anwaltsgerichte (§§ 92 ff. BRAO) nur für ein be-\n\nstimmtes Sachgebiet, nämlich für das anwaltliche Berufsrecht, zur Entschei-\n\ndung berufen (Feuerich/Weyland, aaO, § 100 Rdnr. 2, § 223 Rdnr. 12). Die ge-\n\nbotene verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 223 BRAO soll \n\nden Rechtsanwalt in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf \n\neffektiven Rechtsschutz gegen Beeinträchtigungen seines Grundrechts der Be-\n\nrufsfreiheit schützen (BVerfGE aaO, 30 f.). \n\nUm eine die anwaltliche Berufstätigkeit des Antragstellers betreffende \n\nMaßnahme handelte es sich bei dem Kammerbeschluß vom 20. August 2001 \n\nnicht. Der angefochtene Kammerbeschluß schränkte den Antragsteller nicht in \n\nseiner Berufsfreiheit als Rechtsanwalt ein, sondern betraf ausschließlich die \n\nRechte und Interessen des Antragstellers als Geschäftsführer der Antrags-\n\ngegnerin. Diese Rechtsstellung des Antragstellers beruhte auf dem bürgerlich-\n\nrechtlichen Anstellungsvertrag, den der Antragsteller mit der Antragsgegnerin \n\ngeschlossen hatte. Wenn die Kammerversammlung die rechtliche Wirksamkeit \n\nder auf den 24. Oktober 1996 datierten Änderung des Geschäftsführervertrages \n\nmit ihrem Beschluß vom 20. August 2001 in Frage stellte, indem sie den Ver- \n\ntrag in der Fassung vom 24. Oktober 1996 nicht genehmigte und den Vorstand \n\nmit einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung des Vertrages beauftragte, so war \n\ndies keine hoheitliche Maßnahme gegenüber dem Antragsteller als Rechtsan- \n\nwalt und Kammermitglied, die in die Berufsfreiheit des Antragstellers als Rechts-\n\nanwalt eingriff. Der Kammerbeschluß betraf allein die Geschäftsführertätigkeit \n\ndes Antragstellers und damit das bürgerlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem \n\nAntragsteller und der Antragsgegnerin. \n\nDem Antragsteller fehlte es auch nicht an effektivem Rechtsschutz ge-\n\ngenüber den Auswirkungen des Kammerbeschlusses. Die umstrittene Ände-\n\nrung des Geschäftsführervertrags war Gegenstand des zwischen dem An-\n\ntragsteller und der Antragsgegnerin vor dem Arbeitsgericht E. geführten und \n\ndurch einen Vergleich beendeten Rechtsstreits. Eine Rechtsschutzlücke be-\n\nstand insoweit nicht. Der Antragsteller hatte in dem vor dem Arbeitsgericht ge-\n\nführten Rechtsstreit die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Änderung seines Ge-\n\nschäftsführervertrages gerichtlich klären zulassen. Wenn er es dazu aufgrund \n\ndes mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vergleichs nicht kommen ließ, so \n\nliegt darin keine Beeinträchtigung des Anspruchs des Antragstellers auf effekti-\n\nven Rechtsschutz gegenüber den Auswirkungen, die der Kammerbeschluß für \n\nihn als Geschäftsführer der Antragsgegnerin hatte. \n\nc) Das Rechtsmittel könnte im übrigen auch keinen Erfolg haben, wenn \n\n§ 223 BRAO anwendbar wäre. Aufgrund der einverständlichen Beendigung des \n\nAnstellungsverhältnisses entfaltet der angefochtene Beschluß gegenüber dem \n\nAntragsteller als Geschäftsführer der Antragsgegnerin keine Wirkung mehr. Ein \n\nFortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht (vgl. unter b) a.E.). \n\nHirsch \n\nBasdorf \n\nOtten \n\nFrellesen \n\nWüllrich \n\nHauger \n\nKappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__54-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/anwz-b-54-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__54-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__54-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/anwz-b-54-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__54-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:06.997123+00:00"}}