{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__53-03C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 53/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 53/03 \nAnwZ (B) 79/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2005 \n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren \n\nwegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Ganter, Dr. Ernemann und Dr. Büscher \n\nsowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien \n\nam 25. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die \n\nRichterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt \n\nProf. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und \n\nKappelhoff wird als unbegründet zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Ablehnungsgesuch ist - wenn nicht unzulässig, so jedenfalls - unbe-\n\ngründet. \n\nAuf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfah-\n\nren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 42 Abs. 2 ZPO entsprechend anwend-\n\nbar (BGHZ 46, 195, 198; BGH, Beschl. v. 12. Juli 2005 - AnwZ (B) 19/05, n.v.). \n\nNach dieser Vorschrift findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit \n\nnur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Un-\n\nparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Verfah-\n\nrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der \n\nUnvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230; \n\nBGH, Beschl. v. 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281; v. \n\n29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848; v. 12. Juli 2005 \n\n- AnwZ (B) 19/05, n.v.). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n3 \n\nDer Antragsteller zu 1 (fortan: Antragsteller) hat sich gegen einen Be-\n\nschluss des Anwaltsgerichtshofs gewandt, mit dem ein Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung gegen eine Anordnung gemäß § 8a BRAO zurückgewiesen wor-\n\nden war. Mit Beschlüssen vom 4. März 2005 hat der Senat die dagegen einge-\n\nlegte sofortige Beschwerde als unstatthaft verworfen, weil nach seiner ständi-\n\ngen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) \n\n68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152) in derartigen Angelegenheiten der Anwalts-\n\ngerichtshof endgültig entscheidet. Zugleich hat der Senat Anträge des An-\n\ntragstellers und weiterer Personen - Antragsteller zu 2 bis 6 - auf Gewährung \n\nvon Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes, hilfsweise auf Bewilli-\n\ngung von Prozesskostenhilfe zu Fahrten nach Karlsruhe, zurückgewiesen. \n\nSchließlich hat der Senat sofortige Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 als \n\nunzulässig verworfen, mit denen diese ihren Antrag auf Zulassung als Nebenin-\n\ntervenienten im Verfahren des Antragstellers weiterverfolgt haben. Als unzuläs-\n\nsig verworfen hat der Senat endlich einen Antrag der Antragstellerin zu 5 auf \n\nZulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstellers. \n\n4 \n\nDies nimmt der Antragsteller zum Anlass, den beteiligten Richtern eine \n\n\"krasse Verletzung der Verfahrensfairness\" vorzuwerfen. Die Entscheidung stel-\n\nle sich als irrational und unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine \n\nmündliche Verhandlung sei zwingend geboten gewesen, weil die sofortige Be-\n\nschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Anwaltsge-\n\nrichtshofs zulässig gewesen sei. Auch habe man eine Akteneinsicht verweigert. \n\nNicht gerechtfertigt sei schließlich die Überbürdung der Kosten auf den An-\n\ntragsteller. \n\n5 \n\nDiese Gründe enthalten überwiegend nur Wertungen, die nicht durch \n\nTatsachen unterlegt sind. Dies reicht für ein zulässiges Ablehnungsgesuch nicht \n\naus (BVerwG NJW 1997, 3327; Musielak/Heinrich, ZPO 4. Aufl., § 44 Rn. 6). \n\nZulässig ist das Ablehnungsgesuch allenfalls insoweit, als der Antragsteller die \n\n\"strikte Verweigerung und Vereitelung der Akteneinsicht\" und das Unterbleiben \n\neiner mündlichen Verhandlung beanstandet. Insofern ist es jedoch unbegrün-\n\ndet. \n\n6 \n\nDas Begehren des Antragstellers und der weiteren Antragsteller zu 2 bis \n\n6, jeweils bei den Amtsgerichten ihrer Wohnorte in die umfangreichen Verfah-\n\nrensakten Einsicht zu nehmen, hat der Senat in der Besetzung durch die abge-\n\nlehnten Richter nicht entsprochen, weil dem das Interesse an einer zügigen \n\nVerfahrensbeendigung entgegengestanden habe. Die Akteneinsicht hätte, so \n\nheißt es in dem betreffenden Beschluss vom 4. März 2005, \"zahlreiche Versen-\n\ndungsvorgänge erfordert und einen Zeitaufwand von etlichen Monaten bean-\n\nsprucht\". \n\n7 \n\nDieser Vorgang rechtfertigt für einen vernünftig wägenden Verfahrensbe-\n\nteiligten nicht die Befürchtung, die Richter könnten ihm gegenüber voreinge-\n\nnommen sein. Kaum beim Bundesgerichtshof eingegangen, mussten die Ver-\n\nfahrensakten 1 ZU 65/02 an den Anwaltsgerichtshof zurückgesandt werden, um \n\ndie Bekanntgabe des die Haupt- und Nebeninterventionsanträge zurückweisen-\n\nden Beschlusses nachzuholen. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom \n\n25. September 2003 mitgeteilt, dass deswegen eine Akteneinsicht vorerst nicht \n\nmöglich sei; er möge mitteilen, ob er an seinem Akteneinsichtsgesuch festhalte. \n\nDies bestätigte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2003. Daraufhin \n\nwurde der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2004 benachrichtigt, er \n\nkönne die Akten auf der Geschäftsstelle des Senats für Anwaltssachen beim \n\nBundesgerichtshof einsehen. Bis Anfang Februar 2004 beantragten der An-\n\ntragsteller sowie die Antragsteller zu 2 bis 6 nunmehr die Gewährung von Ak-\n\nteneinsicht an ihren jeweiligen Wohnorten oder jedenfalls in deren Nähe. Im \n\nHinblick darauf, dass eine Aktenversendung unter diesen Umständen mindes-\n\ntens drei bis vier Monate in Anspruch genommen hätte, nach der damaligen \n\nGeschäftsplanung jedoch beabsichtigt war, wenige Wochen später über die \n\nBeschwerden zu entscheiden, ließ es der Senat dabei bewenden, dass die Ak-\n\nteneinsicht - entsprechend dem Regelfall (vgl. BVerfG HFR 1982, 77) - auf der \n\nGeschäftsstelle erfolgen müsse. Davon haben der Antragsteller und die weite-\n\nren Beteiligten keinen Gebrauch gemacht. Zwar verzögerte sich dann später \n\n- unter anderem wegen einer Selbstablehnung eines anwaltlichen Beisitzers \n\ndes Senats - das Verfahren. Währenddessen waren die Akten jedoch wiederum \n\nnicht abkömmlich, weil über die Ablehnung entschieden werden musste. \n\n8 \n\nDass die mündliche Verhandlung unterblieb, rechtfertigt ebenso wenig \n\ndie Besorgnis der Befangenheit. Jene konnte unterbleiben, weil die sofortige \n\nBeschwerde aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung vom 3. März \n\n2005 unstatthaft war (BGHZ 44, 25 ff). \n\nDeppert \n\nGanter \n\nErnemann \n\nBüscher \n\nSchott \n\nFrey \n\nWosgien \n\nVorinstanzen: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 1 ZU 65/02 - \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 27.10.2003 - 1 ZU 65/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__53-03C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-25/anwz-b-53-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__53-03C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__53-03C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-25/anwz-b-53-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__53-03C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:22.948206+00:00"}}