{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__53-03B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"AnwZ (B) 53/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 53/03 \nAnwZ (B) 79/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin \n\nDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie \n\ndie Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff \n\nam 4. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 gegen \n\nden Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes \n\nNordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 über den Antrag der \n\nAntragsteller zu 2 bis 4 auf Zulassung als Nebenintervenienten im \n\ngerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 werden als unzu-\n\nlässig verworfen (AnwZ (B) 79/03). \n\nVon der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah-\n\nren AnwZ (B) 79/03 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen \n\nwerden in diesem Verfahren nicht erstattet. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller zu 1 ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem \n\nLandgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn \n\ndie Antragsgegnerin gemäß §§ 8 a, 15 BRAO auf, zur Überprüfung der Wider-\n\nrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutach-\n\nten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. \n\nDer Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-\n\nwaltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 14. Februar 2003 zurück-\n\ngewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tag hat der Anwaltsge-\n\nrichtshof das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 4 sowie weiterer Personen, in \n\ndem Verfahren über den Antrag des Antragstellers zu 1 auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung als Haupt- oder Nebenintervenienten zugelassen zu werden, als un-\n\nzulässig verworfen. Gegen beide Beschlüsse hat sich der Antragsteller zu 1 mit \n\nseiner sofortigen Beschwerde gewandt, die der Senat mit gesondertem Be-\n\nschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen hat (AnwZ (B) 53/03). \n\nDie sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 (AnwZ (B) \n\n79/03) richten sich gegen den Beschluß vom 14. Februar 2003, mit dem der \n\nAnwaltsgerichtshof den Antrag der Antragsteller zu 2 bis 4 auf Zulassung als \n\nNebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 zurück-\n\ngewiesen hat. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsmittel der Antragsteller zu 2 bis 4 sind nicht statthaft (§ 42 \n\nAbs. 1 BRAO). \n\nÜber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 15 in Verbindung \n\nmit § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof abschlie-\n\nßend, weil es sich bei dieser Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs um eine \n\nEntscheidung in Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO) handelt, in denen eine \n\nsofortige Beschwerde nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Ent-\n\nscheidungen des Anwaltsgerichtshofs statthaft ist. Die im vorliegenden Fall er-\n\ngangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach §§ 8 a \n\nAbs. 2 Satz 2, 15 BRAO gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten \n\nEntscheidungen und ist deshalb nicht anfechtbar (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom \n\n16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151 unter II; Feuerich/ \n\nWeyland, BRAO, 6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3). Das gleiche gilt für die innerhalb des \n\nVerfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 8 a Abs. 2 \n\nSatz 2, 15 BRAO ergangene weitere Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs \n\nüber die Unzulässigkeit der Anträge auf Zulassung von Haupt- oder Nebenin-\n\nterventionen in diesem Verfahren. Auch insoweit ist eine sofortige Beschwerde \n\ngegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht gegeben (§ 42 Abs. 1 \n\nBRAO). \n\n2. Die unzulässigen Rechtsmittel der Antragsteller zu 2 bis 4 konnte der \n\nSenat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). \n\nHirsch Basdorf Otten Frellesen \n\n Salditt Hauger Kappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__53-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/anwz-b-53-03-2","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__53-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__53-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/anwz-b-53-03-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__53-03B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:34.512787+00:00"}}