{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__37-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"AnwZ (B) 37/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 37/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. März 2004\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und\n\nDr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen\n\nDr. Hauger und Kappelhoff am 1. März 2004 nach mündlicher Verhandlung\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-\n\nstadt Hamburg vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n50.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 27. Juni 2002 die Zu-\n\nlassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls\n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Über das Vermögen des Antragstellers war be-\n\nreits am 10. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Hinblick\n\ndarauf, daß der Antragsteller nicht mehr befugt war, über sein Vermögen zu\n\nverfügen, sah die Antragsgegnerin davon ab, die sofortige Vollziehung der Wi-\n\nderrufsverfügung anzuordnen.\n\nMit Schreiben vom 22. November 2002 informierte der Insolvenzverwal-\n\nter die Antragsgegnerin darüber, daß der Antragsteller seit 1999 \"keinerlei ge-\n\nordnete Buchhaltung\" durchgeführt und von einem Mandanten am 16. Mai\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:4)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)! #\"$(cid:1)\n\n(cid:24)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)&%\n\n(cid:3)(cid:9)’\n\n2002 bar einen Honorarvorschuß von 2.132 \n\n(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)\n\n(cid:20)!(cid:15)\n\nl-\n\nvenzverwalters vereinnahmt habe; zugleich regte er an, über die sofortige Voll-\n\nziehung der Widerrufsverfügung erneut zu befinden.\n\nUnter Hinweis auf dieses Schreiben ordnete die Antragsgegnerin mit\n\nBescheid vom 17. März 2003 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung an.\n\nDen gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n\nhat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. April 2003 zurückgewiesen.\n\nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 2. Mai 2003 eingelegten\n\nsofortigen Beschwerde.\n\nMit Schriftsatz vom 2. April 2003 hatte der Antragsteller beantragt, die\n\naufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Diesen An-\n\ntrag hat der Senat mit Beschluß vom 21. Juli 2003 zurückgewiesen.\n\nII.\n\n(cid:20)\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig ( § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt\n\njedoch in der Sache ohne Erfolg.\n\n1.\n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\n\ndenn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\n\nVermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt \n\nin ungeordnete,\n\nschlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht\n\nordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-\n\nkommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren\n\nüber das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom Voll-\n\nstreckungsgericht oder Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (§§ 915 ZPO,\n\n26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist.\n\n2.\n\nDiese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-\n\nrufsverfügung erfüllt; sie sind es auch heute noch.\n\na) Über das Vermögen des Antragstellers wurde im April 2002 das In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet. In der zum 10. April 2002 erstellten Vermögens-\n\nübersicht des Insolvenzverwalters werden Insolvenzforderungen von nahezu\n\n(cid:3)(cid:9)(cid:7)(cid:4)(cid:1)+*\n\n(cid:1),(cid:3)(cid:9)(cid:1)\n\n(cid:24)(cid:4)(cid:1)\n\n(cid:1).(cid:0)(cid:14)(cid:22)(cid:2)(cid:1)\n\n(cid:1)0/\n\n(cid:3)(cid:9)(cid:3)(cid:9)(cid:1)213’\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:24)\n\n(cid:13)87(cid:9)9:(cid:13)<;(cid:4);(cid:4);\n\n350.000 \n\n((cid:23))\n\n(cid:20)(cid:19)-\n\n(cid:18)(cid:21)(cid:20)\n\n(cid:20)54\n\n46(cid:18)\n\ne-\n\ngenübersteht.\n\nb) Der Antragsteller macht in seiner Beschwerdebegründung im wesent-\n\nlichen geltend, daß die Interessen der Rechtsuchenden infolge der Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens nicht gefährdet seien.\n\n(cid:18)\n(cid:20)\n(cid:1)\n(cid:20)\n(cid:1)\n(cid:18)\n(\n(cid:18)\n(cid:7)\n \n(cid:16)\n \n(\n \n(cid:7)\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\nIm vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kommt es in Fällen eines\n\neröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen\n\nin Betracht, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch\n\nden Vermögensverfall zu verneinen (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2000\n\n- AnwZ (B) 28/99 - BRAK-Mitt. 2000, 144 und vom 14. Juli 2003 - AnwZ (B)\n\n61/02 m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Kammerbeschluß\n\ndes BVerfG vom 17. September 2003 - 1 BvR 1848/03).\n\nEin solcher Fall liegt nicht vor. Im Gegenteil sind, wie der Senat bereits\n\nin seinem den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der\n\nsofortigen Beschwerde zurückweisenden Beschluß vom 21. Juli 2003 ausge-\n\nführt hat, die jahrelange mangelhafte Buchführung des Antragstellers und ins-\n\nbesondere die Entgegennahme von Mandantengeldern \"hinter dem Rücken\"\n\ndes Insolvenzverwalters als Beleg dafür anzusehen, daß die Interessen der\n\nRechtsuchenden konkret gefährdet worden sind.\n\nc) Der Antragsteller hat auch nicht den ihm obliegenden Nachweis ge-\n\nführt, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr geordnet sind. Die vorgeleg-\n\nten Steuererklärungen belegen schon nicht eine Konsolidierung der Vermö-\n\ngensverhältnisse gegenüber dem Finanzamt, geschweige denn gegenüber den\n\nübrigen Gläubigern.\n\nHirsch\n\nBasdorf\n\nGanter\n\nErnemann\n\nKieserling\n\nHauger\n\nKappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__37-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-01/anwz-b-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__37-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__37-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-01/anwz-b-37-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__37-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:55.499611+00:00"}}