{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__37-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2003-07-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 37/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 37/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Juli 2003\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;\n\nhier: Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung der sofortigen Beschwerde\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die\n\nRichterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger, den Rechtsanwalt\n\nDr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 21. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\n\nder sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des I. Senats des\n\nAnwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom\n\n1. April 2003 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 27. Juni 2002 die Zu-\n\nlassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls\n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Über das Vermögen des Antragstellers war be-\n\nreits am 10. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Hinblick\n\ndarauf, daß der Antragsteller nicht mehr befugt war, über sein Vermögen zu\n\nverfügen, sah die Antragsgegnerin davon ab, die sofortige Vollziehung der Wi-\n\nderrufsverfügung anzuordnen.\n\nMit Schreiben vom 22. November 2002 informierte der Insolvenzverwal-\n\nter die Antragsgegnerin darüber, daß der Antragsteller seit 1999 \"keinerlei ge-\n\nordnete Buchhaltung\" durchgeführt und von einem Mandanten am 16. Mai\n\n2002 bar einen Honorarvorschuß von 2.132 \n\nl-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:9)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:9)(cid:12)(cid:5)(cid:23)(cid:0)(cid:27)(cid:13)(cid:15)(cid:9)(cid:15)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:5)(cid:23)(cid:28)! \n\nvenzverwalters vereinnahmt habe; zugleich regte er an, über die sofortige Voll-\n\nziehung der Widerrufsverfügung erneut zu befinden.\n\nUnter Hinweis auf dieses Schreiben ordnete die Antragsgegnerin mit\n\nBescheid vom 17. März 2003 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung an.\n\nDen gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n\nhat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. April 2003 zurückgewiesen.\n\nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 2. Mai 2003 eingelegten\n\nsofortigen Beschwerde.\n\nMit Schriftsatz vom 2. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, die auf-\n\nschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Der Anwaltsge-\n\nrichtshof hat mit Beschlüssen vom 11. April und 7. Mai 2003 diesem Begehren\n\nvorläufig bis zum 23. Mai 2003 entsprochen.\n\nII.\n\nDer unmittelbar nach der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche\n\nEntscheidung durch den Anwaltsgerichthof an diesen gerichtete und nach § 16\n\nAbs. 6 Satz 5 BRAO statthafte Antrag ist, nachdem der Antragsteller gegen den\n\nZurückweisungsbeschluß des Anwaltsgerichtshofs form- und fristgerecht sofor-\n\ntige Beschwerde eingelegt hat, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-\n\nbenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verstehen (vgl. § 42 Abs. 4\n\nSatz 2, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 BRAO). In der Sache hat er jedoch\n\nkeinen Erfolg.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die sofortige Voll-\n\nziehung des Widerrufsbescheids - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden,\n\nwenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Be-\n\nstandskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichti-\n\nge Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche An-\n\nordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Widerrufsbescheid Be-\n\nstandskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofor-\n\ntige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Inter-\n\nesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechts-\n\npflege erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B)\n\n21/03 - und vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01 - NJW-RR 2002, 1718\n\nm.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.\n\n1.\n\nEs besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung\n\nBestandskraft erlangen wird. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird ein Vermö-\n\ngensverfall unter anderem dann vermutet, wenn über das Vermögen des\n\nRechtsanwalts - wie hier - ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Umstän-\n\nde, die diese gesetzliche Vermutung entkräften könnten, sind weder ersichtlich\n\nnoch vom Antragsteller dargetan.\n\n2.\n\nIn Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin sind die mangelhafte\n\nBuchführung und insbesondere die Entgegennahme von Mandantengeldern\n\n\"hinter dem Rücken\" des Insolvenzverwalters als Beleg für eine konkrete Ge-\n\nfährdung der Rechtsuchenden anzusehen.\n\nEs liegt auf der Hand, daß der Antragsteller dadurch, daß er Vorschuß-\n\nzahlungen auf Honorarforderungen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens\n\nbar entgegengenommen hat, den Mandanten in die Gefahr brachte, den nicht\n\n(cid:5)(cid:23) (cid:15)(cid:22)(cid:25)(cid:1)(cid:15)(cid:16)#\"%$&(cid:28)(’*)(cid:15)(cid:11)+(cid:29),(cid:5)*(cid:28)! %$\n\n-(cid:8)(cid:9)(cid:12)(cid:5)(cid:8)’*(cid:16)#\"(cid:15)(cid:28)!(cid:28)!(cid:9).$&(cid:9)%(cid:3)&(cid:28)/(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:5)0’*)\n\nunerheblichen Betrag von 2.132 \n\nmüssen (vgl. § 82 InsO). Der Antragsteller hat sich auch vorsätzlich über die\n\nEmpfangszuständigkeit des Insolvenzverwalters hinweggesetzt. Nach der vom\n\nAntragsteller nicht bestrittenen Darstellung des Insolvenzverwalters hatte die-\n\nser mit ihm vereinbart, daß sämtliche ausstehenden Honorare auf ein vom In-\n\nsolvenzverwalter geführtes Anderkonto bei der H. Sparkasse einzu-\n\nziehen seien und der Antragsteller seine Mandanten bei der Erteilung von Ko-\n\nstennoten dementsprechende Hinweise zu erteilen habe. Diese Abrede hat der\n\nAntragsteller mißachtet. Sein Vorbringen, er habe insoweit in einem \"ent-\n\nschuldbaren Verbotsirrtum\" gehandelt, weil er davon ausgegangen sei, daß\n\nsein Mandant den Prozeß gewinnen und nach erfolgter Kostenfestsetzung der\n\nvorgeschossene Betrag wieder an diesen zurückfließen werde, entlastet ihn\n\nnicht. Prognosen über den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens sowie Ein-\n\nschätzungen der Liquiditätslage des Prozeßgegners und - im Falle des Obsie-\n\ngens - Kostenschuldners sind stets, wie jedem Rechtsanwalt bekannt ist, mit\n\nmehr oder weniger großen Unsicherheiten verbunden. Daher wird vorliegend\n\ndurch den Umstand, daß der Mandant des Antragstellers tatsächlich obsiegt\n\nund ihm sein Gegner die festgesetzten Kosten erstattet hat, der Eintritt einer\n\nkonkreten \n\nGe-\n\nfährdung von Mandanteninteressen nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat sich\n\nlediglich eine konkrete Gefährdung nicht zu einem dauernden Vermögens-\n\nschaden des Mandanten verfestigt.\n\nHirsch\n\nBasdorf\n\nSchlick\n\n Otten\n\nHauger\n\nKieserling\n\nKappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-21/anwz-b-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-21/anwz-b-37-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:32:10.469636+00:00"}}