{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__30-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-03-01","aktenzeichen":"AnwZ (B) 30/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 30/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. März 2004\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\nProf. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den\n\nRechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und\n\nKappelhoff am 1. März 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die\n\nder Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtli-\n\nchen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.\n\nDer Geschäftswert wird auf 50.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\ntgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-\n\nwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerru-\n\nfen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-\n\nwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers.\n\nWährend des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mit Beschluß vom\n\n10. September 2003 - AnwSt(R) 8/03 - die Revision des Antragstellers gegen\n\nein Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2002, durch\n\nwelches der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde,\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO verworfen. Infolge der\n\nhierdurch eingetretenen Rechtskraft des Auschlusses des Antragstellers aus\n\nder Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzug\n\nbetreffende Antrag - erledigt.\n\nEntsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG bedarf es nurmehr einer Entschei-\n\ndung über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten. Es\n\nentspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen.\n\nAus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des\n\nBayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Januar 2003 wäre sein Rechtsmittel\n\nnach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben: Der Antragsteller hat sich\n\nzum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall be-\n\nfunden, durch den die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet wurden. Der\n\nAntragsteller hatte eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse, die sich\n\neher noch verschlechtert hatten, nicht belegen können. Hieran hat sich während\n\ndes Beschwerdeverfahrens bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nichts\n\ngeändert.\n\nAuf die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Ge-\n\nhörs vor dem Anwaltsgerichtshof kommt es für die Entscheidung nicht an. Daß\n\nsich diese auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt hätte,\n\nist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es hätte ausgereicht, dem An-\n\ntragsteller im weiteren Beschwerdeverfahren, sofern es nicht zu der Erledigung\n\ngekommen wäre, umfassend rechtliches Gehör zu gewähren.\n\nHirsch Basdorf Ganter Ernemann\n\n Kieserling Hauger Kappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-01/anwz-b-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-01/anwz-b-30-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:57.484208+00:00"}}