{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__27-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-01-10","aktenzeichen":"AnwZ (B) 27/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO §§ 59 c, 59 h a) Die Umwandlung einer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertigt nach § 59 h Abs. 3 i.V.m. § 59 c Abs.1 BRAO den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. b) Zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesell- schaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2005 \n\nin den Verfahren \n\nAnwZ (B) 27/03 \nAnwZ (B) 28/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nja \n\nBRAO §§ 59 c, 59 h \n\na) Die Umwandlung einer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH in eine \nAktiengesellschaft rechtfertigt nach § 59 h Abs. 3 i.V.m. § 59 c Abs.1 BRAO den \nWiderruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. \n\nb) Zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaft. \n\nBGH, Beschluß vom 10. Januar 2005 - AnwZ (B) 27/03 - AGH Hamm \n\nAnwZ (B) 28/03 \n\nwegen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach mündlicher Ver-\n\nhandlung durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Ganter, \n\nDr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und \n\nDr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff \n\nam 10. Januar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nIn dem Verfahren AnwZ (B) 27/03 wird die sofortige Beschwerde \n\nder Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des An-\n\nwaltsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2003 zu-\n\nrückgewiesen. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden in dem \n\nVerfahren AnwZ (B) 28/03 der Beschluß des 1. Senats des An-\n\nwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen \n\nvom \n\n17. Januar 2003 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom \n\n18. Juni 2002 aufgehoben. \n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Hilfsantrag der An-\n\ntragstellerin auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft unter \n\nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. \n\nDie Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDer Geschäftswert für die Verfahren AnwZ (B) 27/03 und \n\nAnwZ (B) 28/03 wird auf insgesamt 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe: \n\nI. \n\nDie \n\nam \n\n20. September \n\n2000 \n\ngegründete \n\n\"DWP \n\n Rechtsanwaltsgesellschaft mbH\" wurde am 19. Februar 2001 in das \n\nHandelsregister eingetragen (HRB AG D. ) und am 11. April \n\n2001 als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59 c BRAO zugelassen. Nach \n\nMaßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27. September \n\n2001 entstand durch Umwandlung im Wege des Formwechsels dieser Gesell-\n\nschaft \n\ndie \n\n\"DWP Rechtsanwaltsaktiengesell-\n\nschaft\", die am 14. Februar 2002 in das Handelsregister eingetragen wurde \n\n(HRB AG D. ). \n\nDie Satzung der Antragstellerin enthält unter anderem folgende Bestim-\n\nmungen: \n\n\"I. Allgemeine Bestimmungen \n\n§ 2 Gegenstand des Unternehmens \n\n1. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von Aufträ-\ngen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören (An-\nwaltsaufträge), deren Ausführung nur (durch) in Diensten der \nGesellschaft stehende Rechtsanwälte eigenverantwortlich, un-\nabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts \nund ihrer Berufspflichten erfolgt, wofür die Gesellschaft die er-\nforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraus-\nsetzungen zur Verfügung stellt sowie die damit zusammenhän-\ngenden Geschäfte tätigt; im übrigen darf die Gesellschaft nur \nMaßnahmen durchführen, die den Gesellschaftszweck der ge-\nmeinschaftlichen Berufsausübung der Gesellschafter im Rah-\nmen ihrer beruflicher Aufgaben und Befugnisse fördert. \n\n2. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Berufstätigkeit in \nDiensten der Gesellschaft stehender Angehöriger anderer Be-\n\nrufe im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse, mit de-\nnen sich Rechtsanwälte nach dem Berufsrecht zu gemein-\nschaftlicher Berufsausübung verbinden können. \n\n3. Die Amtsausübung der Notare gehört nicht zum Gegenstand \ndes Unternehmens. Dies gilt auch für das Amt des Notars im \nNebenberuf bei Anwaltsnotaren (§ 3 Abs. 2 BNotO). \n\n4. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmit-\ntelbar oder mittelbar dem vorstehenden Zweck zu dienen ge-\neignet sind. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen er-\nrichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen \nim In- und Ausland beteiligen, wenn deren Ausgestaltung mit \nden berufsrechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung zur \nüberörtlichen Sozietät im Einklang stehen. \n\nII. Grundkapital und Aktien \n\n§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals \n\n1. ... \n\n2. Die Aktien lauten auf den Namen. \n\n3. Die Aktien sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertrag-\nbar. Über die Erteilung der Zustimmung beschließt die Haupt-\nversammlung. Zu beachten sind hierbei berufsrechtliche Vor-\nschriften, wonach Aktionäre nur Rechtsanwälte oder Angehöri-\nge anderer Berufe, mit denen sich die Rechtsanwälte nach ih-\nrem Berufsrecht zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbin-\nden können (vgl. insbesondere § 59 a BRAO), werden können \nund wonach die Mehrheit der Aktien und die Mehrheit der \nStimmrechte in der Hand von Rechtsanwälten liegen müssen, \ndie ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausüben. \n\nIII. Der Vorstand \n\n§ 5 Zusammensetzung \n\nDer Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. (...) \n\nZu Vorstandsmitgliedern können nur Rechtsanwälte bestellt wer-\nden. Verliert ein Vorstandsmitglied seine Zulassung als Rechts-\nanwalt, ist dieses Vorstandsmitglied unverzüglich abzuberufen. \n\nIV. Aufsichtsrat \n\n§ 8 Zusammensetzung, Amtsdauer \n\n1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zu den Mitglie-\ndern des Aufsichtsrates können nur Rechtsanwälte oder Ange-\nhörige anderer Berufe, mit denen sich die Rechtsanwälte aus \nihrem Berufsrecht zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung \nverbinden können (§ 59 a BRAO), bestellt werden. Rechtsan-\nwälte müssen stets die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder bil-\nden. Verliert ein Aufsichtsratsmitglied seine berufsrechtliche Zu-\nlassung, so ist dieses aus wichtigem Grund umgehend abzube-\nrufen und zugleich ein neues Mitglied zu bestellen, welches in \nseiner Person die Bedingungen der vorstehenden Vorschriften \nerfüllt. Das Untersuchungsrecht des Aufsichtsrates umfaßt nicht \ndie Befugnis, Unterlagen von Mandanten der Gesellschaft ein-\nzusehen. \n\nV. Hauptversammlung \n\n§ 12 Beschlußfassung \n\n1. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit \n\nder Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage. \n\n2. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwin-\ngende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher \nMehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. ... \n\n3. Zur Ausübung von Gesellschafterrechten können nur Gesell-\nschafter bevollmächtigt werden, die Rechtsanwälte oder Ange-\nhörige anderer Berufe, mit denen sich die Rechtsanwälte nach \n\nihrem Berufsrecht zur gemeinschaftlicher Berufsausübung ver-\nbinden können (§ 59 a BRAO), sind. \n\nVII. Einziehung \n\n§ 14 Einziehung von Aktien \n\n1. ... \n\n2. Die Einziehung der Aktien ist - unter Beachtung der zwingen-\nden Grenzen des § 71 Aktiengesetz - ohne Zustimmung des \nAktionärs zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbe-\nsondere wenn \n\na) eine Verfügung im Sinne des § 4 Abs. 3 der Satzung vorliegt \nund die Hauptversammlung die entsprechende Zustimmung \nverweigert hat; \n\nb) über das Vermögen des Aktionärs das Insolvenzverfahren \neröffnet oder mangels Masse abgewiesen werden sollte oder \nder Aktionär die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses \nan Eides statt zu versichern hat; \n\n... \n\nd) ein Aktionär seine Zulassung als Rechtsanwalt bzw. Angehöri-\nger eines sonstigen sozietätsfähigen Berufes (§ 59 a BRAO) \nverliert oder die entsprechenden Eignungsvoraussetzungen \nentfallen sind; \n\n... \n\nf) ein Aktionär seine Aktien für Rechnung, im Interesse oder als \nTreuhänder für Dritte hält oder Dritte am Gewinn der Gesell-\nschaft beteiligt; \n\ng) die Aktien von Todes wegen auf einen Erben oder einen Ver-\n\nmächtnisnehmer übergegangen sind. \n\nDie Aktionäre sind im vorstehenden Fall 2 d verpflichtet, die Ein-\nziehung zu beschließen. Gleiches gilt für die vorstehenden Fälle \n2 f und 2 g, falls der Dritte oder der Erbe/Vermächtnisnehmer nicht \ndie Aktionärseigenschaft des § 4 Ziff. 3 dieser Satzung erfüllt.\" \n\nDie Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 18. Juni 2002 gegen-\n\nüber \n\nder \n\nAntragstellerin \n\ndie \n\nder \n\n\"DWP Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft mbH\" erteilte berufsrechtliche Zulassung als Rechtsan-\n\nwaltsgesellschaft; mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag lehnte die An-\n\ntragsgegnerin den von der Antragstellerin hilfsweise gestellten Antrag ab, in der \n\nRechtsform der Aktiengesellschaft erneut als Rechtsanwaltsgesellschaft zuge-\n\nlassen zu werden. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen (BRAK-Mitt. 2003, 186). Dagegen richten sich die sofortigen Be-\n\nschwerden der Antragstellerin. Sie macht geltend, daß die ihr als GmbH erteilte \n\nberufsrechtliche Zulassung auch nach dem Formwechsel der Gesellschaft in \n\neine Aktiengesellschaft fortbestehe (AnwZ (B) 27/03). Für den Fall der Recht-\n\nmäßigkeit des Zulassungswiderrufs verfolgt die Antragstellerin ihren Hilfsantrag \n\nweiter, mit dem sie in ihrer neuen Rechtsform die Zulassung als Rechtsan-\n\nwaltsgesellschaft begehrt (AnwZ (B) 28/03). Der Senat hat beide Verfahren \n\nverbunden. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren über den Wi-\n\nderruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft (AnwZ (B) 27/03) ist zuläs-\n\nsig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\nDie berufsrechtliche Zulassung der Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaft ist von der Antragsgegnerin nach dem Formwechsel der Gesellschaft mit \n\nRecht widerrufen worden. \n\nNach § 59 h Abs. 3 BRAO ist die berufsrechtliche Zulassung als Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft unter anderem dann zu widerrufen, wenn die Rechtsan-\n\nwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen des § 59 c BRAO erfüllt. \n\nDies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie ist nicht mehr, wie es § 59 c Abs. 1 \n\nBRAO für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt, eine Gesell-\n\nschaft mit beschränkter Haftung. \n\nDem Widerruf steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin ihre Rechts-\n\nform durch einen Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG geändert hat. Trotz des \n\nidentitätswahrenden Charakters der formwechselnden Umwandlung war die \n\nAntragsgegnerin zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung berechtigt, weil \n\ndie Zulassung von personenbezogenen Voraussetzungen abhängt (insbeson-\n\ndere §§ 59 e und 59 f BRAO), deren Fortbestand bei einem Formwechsel der \n\nGesellschaft nicht gewährleistet ist. Die erteilte Zulassung geht deshalb, wie \n\nbereits der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, bei einer Umwandlung nicht auto-\n\nmatisch mit über, sondern muß neu erteilt werden (BFH, Beschluß vom 3. Juni \n\n2004 - IX B 71/04, GmbHR 2004, 1105 = BFH/NV 2004, 1290). Dem schließt \n\nsich der Senat an. \n\nIII. \n\nDie ebenfalls zulässige sofortige Beschwerde in dem Verfahren über den \n\nHilfsantrag der Antragstellerin, in ihrer geänderten Rechtsform als Aktiengesell-\n\nschaft erneut als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden (AnwZ (B) \n\n28/03), ist begründet und führt zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die-\n\nsen Antrag neu zu entscheiden. \n\nDie Antragstellerin kann - unter bestimmten Voraussetzungen - auch in \n\nihrer neuen Rechtsform als Aktiengesellschaft beanspruchen, als Rechtsan-\n\nwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Dies ergibt sich allerdings nicht unmit-\n\ntelbar aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, denn §§ 59 c ff. BRAO sehen die \n\nZulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vor. \n\nGleichwohl hat auch eine Aktiengesellschaft einen dahingehenden Anspruch, \n\nsofern sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapital-\n\ngesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die Bestimmungen \n\nin §§ 59 c ff. BRAO erfüllt. Dies folgt aus höherrangigem Recht (Art. 12 Abs. 1 \n\nund Art. 3 Abs. 1 GG). \n\n1. Die Aktiengesellschaft hat als juristische Person des Privatrechts ge-\n\nmäß Art. 12 Abs. 1 GG das Grundrecht auf freie Berufswahl. Daraus folgt ihr \n\nRecht, Aufträge zu übernehmen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten \n\ngehören, wenn ihr nicht eine solche Tätigkeit durch Regelungen verboten ist, \n\ndie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind. Denn für die Beurteilung, ob eine Akti-\n\nengesellschaft Anwaltsaufträge übernehmen darf, kommt es nicht maßgeblich \n\ndarauf an, ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, die diese Tätigkeit zulassen; \n\nvielmehr ist umgekehrt zu prüfen, ob es rechtliche Regelungen gibt, die eine \n\nentsprechende Berufsausübung verbieten, und ob solche Regelungen, falls und \n\nsoweit sie bestehen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind (BGHZ 124, 224, 225 \n\nzur Tätigkeit einer Zahnbehandlungs-GmbH). Ein solches gesetzliches Verbot \n\nfür die Tätigkeit einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet der anwaltlichen Be-\n\nrufsausübung besteht nicht, so daß eine derartige Tätigkeit grundsätzlich zuläs-\n\nsig ist (so bereits BayObLG, NJW 2000, 1647; Henssler/Prütting, BRAO, \n\n2. Aufl., Vorbem. § 59 c Rdnr. 18 f.; vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, \n\n6. Aufl., § 59 a Rdnr. 34 und § 59 c Rdnr. 8). \n\na) Aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergibt sich nichts Gegenteiliges. \n\nZwar sieht § 59 c Abs. 1 BRAO nur vor, daß Gesellschaften mit beschränkter \n\nHaftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in \n\nRechtsangelegenheiten ist, unter den in § 59 d BRAO näher bestimmten Vor-\n\naussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden können. \n\nDaraus folgt aber nicht, daß einer Aktiengesellschaft der Zugang zur Beratung \n\nund Vertretung in Rechtsangelegenheiten deshalb verwehrt wäre, weil sie auf-\n\ngrund ihrer Rechtsform nicht die Voraussetzungen nach § 59 c ff. BRAO erfüllt. \n\nDiese Regelungen enthalten kein gesetzliches Verbot für ein Tätigwerden einer \n\nAktiengesellschaft auf dem Gebiet anwaltlicher Berufsausübung, so daß sich \n\ndie Frage, ob ein solches Verbot mit der in Art. 12 Abs. 1 GG auch einer Akti-\n\nengesellschaft gewährten Berufswahlfreiheit und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar \n\nwäre (verneinend Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 20), nicht stellt. Aus der Be-\n\ngründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung \n\nder Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Ge-\n\nsetze (BT-Drucks. 13/9820) ist zu entnehmen, daß sich der Gesetzentwurf, \n\ndessen §§ 59 c ff. BRAO im wesentlichen unverändert verabschiedet worden \n\nsind, auf die Regelung der Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft mit \n\nbeschränkter Haftung beschränken und \"zur Frage der Zulassung anderer Ge-\n\nsellschaftsformen - insbesondere von Aktiengesellschaften - als Anwaltsgesell-\n\nschaften keine Aussage\" machen wollte (aaO, S. 11). Die aus den Gesetzes-\n\nmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, sich einer Stellungnahme \n\nzur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsge-\n\nsellschaft bewußt zu enthalten, steht zwar - methodisch - einer berufsrechtli-\n\nchen Zulassung von Aktiengesellschaften im Wege einer schlichten Analogie zu \n\nden Bestimmungen in §§ 59 c ff. BRAO entgegen, weil es insoweit an einer \n\nplanwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung fehlt. Aus dem Rege-\n\nlungsverzicht hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesell-\n\nschaften ist aber ein - indirektes - gesetzliches Verbot für den Zugang einer Ak-\n\ntiengesellschaft zur anwaltlichen Berufstätigkeit nicht herzuleiten (vgl. BFH, Ur-\n\nteil vom 11. März 2004 - VII ZR 15/03, NJW 2004, 1974, und Beschluß vom 22. \n\nOktober 2003 - I B 168/03, BFH/NV 2004,224, jeweils m.w.Nachw.; BayObLG, \n\naaO; Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 19 m.w.Nachw.; a.A. Kempter/ \n\nKopp, NJW 2004, 3605, 3606). Ein auf ein Verbot gerichtetes gesetzgeberi-\n\nsches Wollen muß sich aus dem gesetzlichen Regelungswerk mit hinreichender \n\nDeutlichkeit ergeben, wenn dadurch - wie hier - erheblich in grundrechtsrele-\n\nvante Positionen eingegriffen würde (BVerfGE 98, 49, 59 f.). Dazu ist die For-\n\nmulierung in der Gesetzesbegründung, zur berufsrechtlichen Zulassung von \n\nAktiengesellschaften \"keine Aussage\" zu machen (aaO S. 11) zu ungenau. Da \n\nder Gesetzgeber ein dahingehendes Verbot somit nicht ausgesprochen hat, ist \n\nes den Gerichten verwehrt, ein solches Verbot durch eigene Rechtssätze zu \n\nentwickeln, die das Recht der Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen \n\nBerufstätigkeit einschränken würden (vgl. BVerfGE 34, 293, 300 ff.; BGHZ 124, \n\n224, 229 f.). \n\nb) Auch aus den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes ergibt \n\nsich kein Verbot des Zugangs einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen Berufs-\n\ntätigkeit. Das Rechtsberatungsgesetz hat eine andere Zielrichtung (vgl. \n\nBayObLG, NJW 1995, 199, 201 zur Rechtslage vor der gesetzlichen Regelung \n\nder Rechtsanwalts-GmbH). Die Berufsausübung der zugelassenen Rechtsan-\n\nwälte wird vom Rechtsberatungsgesetz nicht berührt (§ 3 RBerG). Ob ein An-\n\nspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht, regelt das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz nicht. \n\n2. Der Anspruch einer Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen \n\nBerufstätigkeit durch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist verfassungs-\n\nrechtlich begründet in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (ebenso BFH, Urteil \n\nvom 11. März 2004, aaO, und Beschluß vom 22. Oktober 2003, \n\naaO, jeweils m.w.Nachw.; BayObLG, aaO m.w.Nachw., Henssler/Prütting, aaO \n\nRdnr. 11 ff.; vgl. auch Feuerich/Weyland, aaO; a.A. Kempter/Kopp, aaO, 3607 \n\nf.). \n\na) Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits aus der gesetzlichen Aner-\n\nkennung von Aktiengesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften (§ 49 \n\nAbs. 1 StBerG) und als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 28 WiPrO) der \n\nAnspruch von Rechtsanwälten herzuleiten ist, sich beruflich in gleicher Weise \n\nwie Steuerberater und Wirtschaftprüfer in einer Aktiengesellschaft zusammen-\n\nschließen zu dürfen und auch in dieser Rechtsform zur anwaltlichen Berufsaus-\n\nübung zugelassen zu werden. Jedenfalls nachdem der GmbH die berufsrechtli-\n\nche Zulassung als Rechtanwaltsgesellschaft durch §§ 59 c ff. BRAO eröffnet \n\nworden ist, darf die Aktiengesellschaft in berufsrechtlicher Hinsicht nicht \n\nschlechter stehen als die GmbH, sofern die Aktiengesellschaft - abgesehen von \n\nihrer Rechtsform - die wesentlichen Erfordernisse für die Zulassung als Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft ebenso erfüllt wie die GmbH. Mit Erwägungen, daß die an-\n\nwaltliche Berufsausübung durch eine Kapitalgesellschaft mit dem gesetzlich \n\nund gewohnheitsrechtlich umrissenen Berufsbild des Rechtsanwalts grundsätz-\n\nlich nicht vereinbar sei, kann der Aktiengesellschaft der Zugang zur anwaltli-\n\nchen Berufsausübung nicht mehr verwehrt werden, nachdem der Gesetzgeber \n\ndie GmbH zur anwaltlichen Berufsausübung zugelassen hat. Wenn die Aktien-\n\ngesellschaft in einer ihrer Rechtsform entsprechenden Weise den wesentlichen \n\nAnforderungen genügt, die an die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als \n\nRechtsanwaltsgesellschaft zu stellen sind und die in §§ 59 c ff. BRAO für die \n\nZulassung einer GmbH ihren Niederschlag gefunden haben, dann folgt aus \n\ndem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ihr Anspruch, \n\nebenfalls als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Denn die \n\nGrundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG binden Gesetzgebung, \n\nvollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht \n\n(Art. 1 Abs. 3 GG). Die Unterschiede zwischen der Rechtsform einer Aktienge-\n\nsellschaft und einer GmbH rechtfertigen - für sich genommen - keine Differen-\n\nzierung in der Behandlung beider Kapitalgesellschaften, soweit es um deren \n\nZugang zur anwaltlichen Berufsausübung geht, auf den beide Gesellschaften \n\nals juristische Personen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gleichermaßen \n\nAnspruch haben. \n\nb) Der Auffassung, eine Aktiengesellschaft könne - anders als eine \n\nGmbH - wegen der fehlenden gesetzlichen Normen für ein Zulassungsverfah-\n\nren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht als Berufsausübungsgesell-\n\nschaft zugelassen, sondern nur als Organisations- oder Besitzgesellschaft tätig \n\nwerden (Kempter/Kopp, aaO, 3607), kann nicht gefolgt werden. Es mag dahin-\n\nstehen, ob die in der Beschränkung auf eine Organisations- oder Besitzgesell-\n\nschaft liegende Einschränkung der Berufswahlfreiheit einer Kapitalgesellschaft \n\nverfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre, als die Regelungen der §§ 59 c ff. \n\nBRAO über die berufsrechtliche Zulassung einer GmbH noch nicht galten. Je-\n\ndenfalls nachdem der Gesetzgeber den Anspruch einer GmbH, unter bestimm-\n\nten Voraussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaft auch zur anwaltlichen Be-\n\nrufsausübung zugelassen zu werden, normiert hat, kann eine Aktiengesellschaft \n\nebenfalls beanspruchen, nicht nur als Organisations- oder Besitzgesellschaft \n\ntätig werden zu können, sondern als Rechtsanwaltsgesellschaft zur Berufsaus-\n\nübung zugelassen zu werden, wenn auch sie die wesentlichen Voraussetzun-\n\ngen erfüllt, die für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft gelten. \n\n3. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapitalge-\n\nsellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft sind zunächst in der Rechtsprechung \n\nfür die berufsrechtliche Zulassung einer GmbH herausgearbeitet worden, als \n\ndiese gesetzlich noch nicht geregelt war. In den Bestimmungen der §§ 59 c ff. \n\nBRAO sind sie vom Gesetzgeber präzisiert und weiterentwickelt worden. Daran \n\nhat sich die Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft \n\nauszurichten, solange eine gesetzliche Normierung der Zulassungsvorausset-\n\nzungen hinsichtlich der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft fehlt. \n\na) Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte bereits in seinem Be-\n\nschluß vom 24. November 1994 (NJW 1995, 199), in dem über die grundsätzli-\n\nche Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Rechtsanwälten zur gemeinsa-\n\nmen Berufsausübung in einer Kapitalgesellschaft erstmals entschieden worden \n\nist, ausgeführt, daß in einer Anwalts-GmbH die Wesensmerkmale des Anwalts-\n\nberufes als eines freien Berufes - insbesondere die Eigenverantwortung und \n\nWeisungsfreiheit in der Berufsausübung - durch entsprechende Bestimmungen \n\nim Gesellschaftsvertrag gewahrt bleiben müßten, und hatte daraus Mindestan-\n\nforderungen für die Zulässigkeit und für eine gesetzliche Normierung der An-\n\nwalts-GmbH abgeleitet. Diese Entscheidung und der durch sie eingeleitete Auf-\n\nfassungswandel über die - verfassungsrechtlich gebotene - Zulässigkeit einer \n\nAnwalts-GmbH sind Anlaß für die Regelung der Rechtsanwaltsgesellschaft mit \n\nbeschränkter Haftung gewesen (vgl. Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 5). Der Ge-\n\nsetzgeber hat sich bei der Regelung der §§ 59 c ff. BRAO von dieser Entschei-\n\ndung leiten lassen; die Begründung des Regierungsentwurfs zu §§ 59 c ff. \n\nBRAO nimmt ausdrücklich auf sie Bezug (BT-Drucks. 13/9820, S. 11). Nur \n\nwenn die Aktiengesellschaft die wesentlichen Voraussetzungen für die berufs-\n\nrechtliche Zulassung einer Kapitalgesellschaft, die gegenwärtig in §§ 59 c ff. \n\nBRAO für die GmbH gesetzlich festgelegt sind, durch entsprechende Bestim-\n\nmungen in ihrer Satzung wahrt, hat sie aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG \n\nebenso wie die GmbH Anspruch auf Zugang zur anwaltlichen Berufsausübung \n\ndurch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft in einem § 59 g BRAO entspre-\n\nchenden Zulassungsverfahren. \n\nb) Als notwendige Voraussetzung für die berufsrechtliche Zulassung ei-\n\nner Aktiengesellschaft müssen danach - in Anlehnung an § 59 c ff. BRAO - fol-\n\ngende Erfordernisse durch die Satzung der Aktiengesellschaft zuverlässig si-\n\nchergestellt sein (vgl. dazu auch Henssler/Prütting, aaO Rdnr. 16 ff.): \n\n- die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der Aktienge-\n\nsellschaft tätigen Rechtsanwälte; \n\n- die Beschränkung des Unternehmensgegenstandes auf die Übernahme \n\nvon Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören (§ 3 \n\nAbs. 1 BRAO), und das Verbot eines beruflichen Zusammenschlusses \n\nfür die Aktiengesellschaft (vgl. § 59 c Abs. 1 und 2 BRAO); \n\n- hinsichtlich der Aktionäre die Einhaltung der auch für die Gesellschafter \n\neiner GmbH geltenden Bestimmungen in § 59 e BRAO, insbesondere \n\ndie Beschränkung des Kreises der Aktionäre auf in der Gesellschaft be-\n\nruflich tätige Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59 a Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 3 BRAO genannten Berufe (vgl. § 59 e Abs. 1 Satz 1 und 2 \n\nBRAO); \n\n- Anforderungen an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Aktiengesell-\n\nschaft, wie sie in § 59 f BRAO für die Geschäftsführung und \n\n- entsprechend - auch für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH gel-\n\nten (zum Aufsichtsrat der GmbH: Henssler/Prütting, aaO, § 59 f \n\nRdnr. 9 ff.). \n\nDarüber hinaus müssen die allgemeinen, nicht spezifisch gesellschafts-\n\nrechtlichen Voraussetzungen nach § 7 Nr. 9, § 59 d Nr. 2 BRAO (kein Vermö-\n\ngensverfall) und nach § 59 d Nr. 3, § 59 j BRAO (hinreichende Berufshaft-\n\npflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft; vgl. auch § 12 Abs. 2 Satz 2, \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 BRAO zur Berufshaftpflicht des Rechtsanwalts) gegeben \n\nsein. \n\nErfüllt die Aktiengesellschaft nach ihrer Zulassung als Rechtsanwaltsge-\n\nsellschaft diese Voraussetzungen nicht mehr, so führt dies in gleicher Weise \n\nzum Erlöschen, zur Zurücknahme oder zum Widerruf der berufsrechtlichen Zu-\n\nlassung wie bei der GmbH (vgl. § 59 h BRAO). \n\nUm die erforderliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen und \n\nihres Fortbestandes zu ermöglichen, unterliegt die ihre Zulassung als Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft beantragende ebenso wie die bereits zugelassene Aktien-\n\ngesellschaft der Pflicht zur Transparenz hinsichtlich ihrer für die Zulassung \n\nmaßgeblichen Verhältnisse. Sie hat deshalb - in gleicher Weise, wie jeder \n\nRechtsanwalt - an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 36 a Abs. 2 \n\nBRAO) und hat - ebenso wie die GmbH (§ 59 m Abs. 1 BRAO) - jede Änderung \n\nder Satzung, der Aktionäre, des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie die \n\nErrichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Landesjustizverwal-\n\ntung und der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Dazu ist sie, was \n\ndie Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre angeht, dann in der Lage, \n\nwenn die Aktien nach der Satzung - wie hier - als vinkulierte Namensaktien \n\nausgegeben werden, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft \n\ngebunden bleibt (§ 68 Abs. 2 AktG). Im übrigen gelten auch für die als Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft zugelassene Aktiengesellschaft die anwaltlichen Berufs-\n\npflichten sinngemäß (vgl. die für die GmbH geltende Verweisung in § 59 m \n\nAbs. 2 BRAO). \n\n4. Da die Antragsgegnerin eine Prüfung des Zulassungsantrags nach \n\nMaßgabe der vorgenannten Voraussetzungen bislang nicht vorgenommen hat, \n\nist dies nachzuholen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, \n\ndaß gegen die Satzung der Antragstellerin insoweit Bedenken bestehen, als die \n\nBestimmung in § 2 Nr. 4 Satz 2 gegen das Verbot einer Beteiligung an Zusam-\n\nmenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verstößt (vgl. § 59 c \n\nAbs. 2 BRAO). Auch genügt die Satzungsbestimmung in § 4 Nr. 3 über die Ak-\n\ntionäre der Antragstellerin den Anforderungen nicht hinreichend. Zwar ist durch \n\ndie Beschränkung der Aktien auf Namensaktien, die nur mit Zustimmung der \n\nGesellschaft übertragbar sind (§ 4 Nr. 2, Nr. 3 Satz 1 der Satzung), die erforder-\n\nliche Transparenz hinsichtlich der Aktionäre der Antragstellerin sichergestellt. \n\nJedoch erfüllt § 4 Nr. 3 Satz 2 der Satzung nicht das Erfordernis, daß - ebenso \n\nwie bei der GmbH - alle Anteilseigner in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich \n\ntätig sein müssen (vgl. § 59 e Abs. 1 Satz 2 BRAO). Dementsprechend fehlt in \n\nder an § 4 Nr. 3 Satz 2 anknüpfenden Bestimmung in § 14 Nr. 2 Buchst. d der \n\nSatzung eine Regelung über die Einziehung von Aktien, sofern die berufliche \n\nTätigkeit des Aktionärs in der Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist. Daß Ge-\n\nsellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft nach geltendem Recht nur sein \n\nkann, wer in dieser beruflich tätig ist, beruht auf der Erwägung, daß nach außen \n\nerkennbar sein soll, wer hinter der Rechtsanwaltsgesellschaft steht; damit wird \n\nverdeckten Interessenkonflikten entgegengewirkt. \n\nDer Antragstellerin ist vor der Entscheidung über ihren Zulassungsantrag \n\nGelegenheit zu geben, den Bedenken durch eine entsprechende Satzungsän-\n\nderung Rechnung zu tragen (vgl. für die GmbH § 59 g Abs. 2 und 3 BRAO). \n\nDeppert \n\nGanter \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSalditt \n\nKieserling \n\nKappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-10/anwz-b-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59m","ref_norm":"59m","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59h","ref_norm":"59h","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59d","ref_norm":"59d","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59e","ref_norm":"59e","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59f","ref_norm":"59f","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59g","ref_norm":"59g","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59j","ref_norm":"59j","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-10/anwz-b-27-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:52.160020+00:00"}}