{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__17-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-01-12","aktenzeichen":"AnwZ (B) 17/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 17/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Januar 2004\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie\n\ndie Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Ver-\n\nhandlung\n\nam 12. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom\n\n9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n50.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nesetzt.\n\nGründe:\n\n1. Der 92jährige Antragsteller ist seit über 50 Jahren zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom\n\n27. Dezember 2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag\n\nauf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-\n\ngen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.\n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt\n\njedoch in der Sache ohne Erfolg.\n\na) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Wi-\n\nderrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht, da über das Vermögen des\n\nAntragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hieraus resultierende\n\ngesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls hat dieser nicht zu widerlegen\n\nvermocht.\n\nb) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Anwaltsgerichtshof nicht\n\ndazu gelangt ist, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögens-\n\nverfall zu verneinen. Dies käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden\n\nin Fällen eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten\n\nAusnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 2003 – AnwZ (B)\n\n61/02 m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Kammerbeschluß\n\ndes BVerfG vom 17. September 2003 – 1 BvR 1848/03). Ein solcher ist auch im\n\nvorliegenden Fall nicht zu bejahen. Dies gilt ungeachtet der in der Person des\n\nAntragstellers erfüllten mannigfachen Besonderheiten, nämlich seines hohen\n\nAlters, seiner über fünf Jahrzehnte hinweg geleisteten tadellosen anwaltlichen\n\nBerufsausübung und einer offenbar nicht verschuldeten Insolvenz. Alle diese\n\npersönlichen Umstände müssen für den hier maßgeblichen Widerrufsgrund\n\nunbeachtlich bleiben, für den Verschulden keine Rolle spielt und es allein auf\n\neine Vermögensgefährdung von Rechtsuchenden ankommt, welche die anwalt-\n\nliche Tätigkeit des Antragstellers in Anspruch nehmen. Da es weder Hinweise\n\nfür eine nachhaltig eingeschränkte Berufstätigkeit des Antragstellers gibt, wel-\n\nche das Moment einer relevanten Vermögensgefährdung von Mandanten ver-\n\nnachlässigenswert erscheinen ließe, noch für besondere Sicherungsmaßnah-\n\nmen, mit denen eine derartige Gefährdung auch nur nachhaltig reduziert wür-\n\nde, \n\nsieht \n\nsich \n\nder Senat \n\nungeachtet \n\nder \n\nFallbesonderheiten\n\naußerstande, einen den Widerruf vermeidenden Ausnahmefall anzuerkennen.\n\nDeppert\n\nBasdorf\n\nGanter \n\nErnemann\n\nSchott\n\n Wüllrich Frey","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-12/anwz-b-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-12/anwz-b-17-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2003/AnwZ_B__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:33.408042+00:00"}}