{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__73-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-03-29","aktenzeichen":"AnwZ (B) 73/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 73/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; \n\n hier: Gegenvorstellung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den \n\nRichter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und \n\nDr. Frey am 29. März 2004 beschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. Februar 2004 \n\ngegen den Beschluß des Senats vom 12. Januar 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDer Senat hat durch Beschluß vom 12. Januar 2004 die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen \n\nAnwaltsgerichtshofs in Celle zurückgewiesen, durch den der Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft abschlägig beschieden worden war. Den Vertagungsantrag des An-\n\ntragstellers hat er ebenfalls zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht aus-\n\nreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er an der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Senat krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte. \n\nDie Gegenvorstellung, mit der der Antragsteller insbesondere eidesstatt-\n\nlich versichert, am 11. Januar 2004 an hohem Fieber gelitten zu haben, so daß \n\nihm eine Anreise nicht möglich gewesen sei, kann keinen Erfolg haben. Ob \n\neine Abänderung des formell und materiell rechtskräftigen Senatsbeschlusses \n\nin Betracht kommt, wenn eine mit der Gegenvorstellung gerügte Verletzung \n\nrechtlichen Gehörs vorgelegen hat, kann dahinstehen. \n\nAbgesehen davon, daß der Antragsteller bei genügender Sorgfalt hätte \n\nerkennen können, daß das von ihm eingereichte Attest den Anforderungen an \n\neine ausreichende Glaubhaftmachung seiner Reise- und Verhandlungsunfä-\n\nhigkeit nicht genügen konnte, hatte der Antragsteller weder bis zum Termin am \n\n12. Januar 2004 seine Beschwerde begründet noch hat er nunmehr im Rah-\n\nmen der Gegenvorstellung sachliche für den Widerruf wegen Vermögensver-\n\nfalls beachtliche Gesichtspunkte etwaiger Art vorgetragen. In der Senatsent-\n\nscheidung sind keine Tatsachen verwertet worden, zu denen der Antragsteller \n\nnicht zuvor gehört worden war bzw. zu denen ihm eine vorherige Stellungnah-\n\nme nicht möglich gewesen wäre. \n\nDeppert Ganter Otten Ernemann \n\n Schott Wüllrich Frey","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__73-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-29/anwz-b-73-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__73-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__73-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-29/anwz-b-73-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__73-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:22.930288+00:00"}}