{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__67-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-05-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 67/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 67/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Mai 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den \n\nRichter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und \n\nDr. Wosgien am 21. Mai 2004 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen An-\n\nwaltsgerichtshofs vom 15. August 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-\n\nanwalt bei dem Landgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom 8. August \n\n2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen \n\nVermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und durch weite-\n\nre Verfügung vom 7. August 2002 die sofortige Vollziehung des Widerrufs an-\n\ngeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof \n\nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-\n\ntragstellers. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in \n\nder Sache jedoch ohne Erfolg. \n\nDie Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-\n\nwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sind in \n\ndem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfü-\n\ngung zutreffend dargetan. \n\nZum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung befand sich der Rechtsanwalt in \n\nVermögensverfall. Zwar konnte sich diese Annahme nicht auf einen gegen ihn \n\nerlassenen Haftbefehl vom 6. August 2001 zur Erzwingung der eidesstattlichen \n\nVersicherung stützen, weil dieser alsbald wieder aufgehoben worden ist (For-\n\nderung des Herrn D. in Höhe von 100.000,-- DM gegen den Rechtsanwalt \n\nals Gesamtschuldner), nachdem der Gläubiger nach Zahlung eines Teilbetrags \n\nden Antrag zurückgenommen hatte. Allerdings kam es wegen der fortbeste-\n\nhenden Restforderung in der Folge zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaß-\n\nnahmen. Soweit ersichtlich fand diese Forderung erst im Jahre 2003 ihre Erle-\n\ndigung. Zu Recht führt die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin jedoch \n\nweitere Verbindlichkeiten des Antragstellers an. So war wegen einer Forderung \n\nvon 1.600.000,-- DM bereits ein Antrag auf Zwangsversteigerung für im Grund-\n\nbuch von Ke. und Ka. eingetragene Grundstücke gestellt worden - in-\n\nsoweit \n\nruhte das Verfahren \n\nfür sechs Monate bis zum 17. Janu- \n\nar 2002 -, für ein weiteres Grundstück in K. war auf Antrag der Grundschuld-\n\ngläubigerin, der Sparkasse K. , wegen einer Forderung von 1.000.000,-- DM \n\nZwangsverwaltung angeordnet worden. Durch Bescheid vom 24. August 2001 \n\ndes Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schles-\n\nwig-Holstein wurde der Antragsteller auch seines Amtes als Notar vorläufig \n\nenthoben. \n\nDaß zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ein Vermögensverfall bei \n\ndem Antragsteller vorlag, wird auch durch die weitere Entwicklung bestätigt. \n\nEine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse durch Veräußerung eines \n\nTeils seines nicht unbedeutenden, aber hoch belasteten Grundbesitzes und ein \n\nvon dem Antragsteller zum Termin vor dem Anwaltsgerichtshof angestrebtes \n\nMoratorium seiner Gläubigerbanken kamen nicht zustande. Zwar ist die in der \n\nWiderrufsverfügung aufgeführte Forderung in Höhe von 1.600.000,- DM noch \n\nim Jahre 2001 nach Abschluß eines Vergleichs erledigt worden, hingegen kam \n\nes aber während des laufenden Verfahrens gegen den Antragsteller zu einer \n\nVielzahl von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Im einzelnen wird auf die \n\nAuflistung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2003 verwiesen. Insbesondere \n\nwurden weitere Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt, \n\ngegen die der Antragsteller teilweise - erfolglos - Widerspruch bzw. sofortige \n\nBeschwerde eingelegt hat. Die Techniker Krankenkasse hatte mit Schreiben \n\nvon 26. August 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen \n\nrückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge von 3.443,57 Euro gestellt, \n\nder allerdings wieder aufgehoben wurde, nachdem die Gläubigerin die Sache \n\nfür erledigt erklärt hatte. Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung wurden erlassen in Sachen Sparkasse O. - 20 M 1484/02 - am \n\n8. April 2002 (70.000 Euro), in Sachen C. bank AG - 20 M 1609/02 - am \n\n16. September 2002 (78.000 Euro), in Sachen H. krankenkasse - 20 M \n\n4529/02 - am 18. Oktober 2002 und - 20 M 5287/02 - am 3. Dezember 2002 \n\n(Forderung 11.494,14 Euro), in Sachen H. Sparkasse - 20 M 5286/02 - am \n\n3.12.2002 -, in Sachen B. bank - 20 M 5285/02 - am \n\n3. Dezember 2002 (Forderung 8.038,98 Euro), in Sachen Rechtsanwalt \n\nDr. B. /H. M. Tankschutz - 20 M 5288/02 - am 31. Oktober 2003 \n\nund in Sachen Notarkammer - 20 M 4508/02 - am \n\n25. Juni 2003 (3.159,83 Euro). Am 12. Dezember 2002 hat der Antragsteller \n\ndie eidesstattliche Versicherung abgegeben. \n\n2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeb-\n\nlich ist, kann im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch \n\nberücksichtigt werden, daß der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weg-\n\ngefallen ist (BGHZ 75, 356; st. Rspr.). Eine solche zwischenzeitlich erfolgte \n\nzweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-\n\nler nicht nachgewiesen. Allerdings hat der Antragsteller, nachdem ihm in der \n\nmündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren eine Frist zur Regelung sei-\n\nner Vermögensverhältnisse eingeräumt worden war, in der Folge die in der \n\nAufstellung der Antragsgegnerin aufgeführten gegen ihn geltend gemachten \n\nForderungen mit Mitteln aus einem \"Familienkredit\", der ihm nach seinen An-\n\ngaben für fünf Jahre zins- und tilgungslos zur Verfügung gestellt worden ist, im \n\nwesentlichen vergleichsweise erledigt. Von den im Schuldnerverzeichnis einge-\n\ntragenen acht Haftbefehlen hat der Antragsteller in fünf Fällen die Löschung \n\nder Eintragung beantragt. In einem weiteren Fall (20 M 1609/02 - Haftbefehl \n\nvom 16. April 2002) hat er nachgewiesen, daß er mit der C. bank H. \n\nals Gläubigerin einen Vergleich geschlossen und den vereinbarten Betrag von \n\n15.000 Euro gezahlt hat. Soweit zwei Haftbefehle auf Grund von Forderungen \n\nder H. krankenkasse bestehen (20 M 4529/02 vom 18. Oktober 2002 und 20 \n\nM 5287/02 v. 8. Dezember 2002), hat er die Berechtigung dieser Forderungen \n\nbestritten. Insoweit war er durch Urteil des Landgerichts H. vom \n\n8. Februar 2002 als faktischer Geschäftsführer für vorenthaltene Arbeitneh-\n\nmerbeitragsanteile zur Zahlung von 10. 675,67 Euro an die H. krankenkasse \n\nverurteilt worden. Wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt als faktischer Ge-\n\nschäftsführer der Fa. TS GmbH war gegen den Antragsteller auch \n\nbereits 2002 ein Strafbefehl des Amtsgerichts O. über eine \n\nGeldstrafe von 108.000 Euro ergangen, der aber nicht rechtskräftig und - so-\n\nweit ersichtlich - bisher auch nicht verhandelt ist. Wegen eines vergleichbaren \n\nSachverhalts hat auch die AOK N. Ansprüche gegen den An-\n\ntragsteller klageweise geltend gemacht. Der Antragsteller will, soweit er verur-\n\nteilt ist, Restitutionsklage erheben mit der Begründung, er sei keinesfalls fakti-\n\nscher Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Auch wenn danach diese \n\nbeiden Haftbefehle nicht ohne weiteres dafür herangezogen werden können, \n\ndaß die Vermutung des Vermögensverfalls fortbesteht, so bestehen doch wei-\n\nterhin Unklarheiten über die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers. So ist \n\nzwar vorgetragen worden, daß das im Grundbuch K. Bl. 20753 eingetragene \n\nGrundstück (B 125/01 der Aufstellung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2003) \n\nverwertet ist, die Sparkasse aus dem Erlös befriedigt sei und dem Antragsteller \n\nsogar noch Zahlungsansprüche gegen die Sparkasse K. in Höhe von 500.000 \n\nEuro zuständen. Unterlagen sind insoweit - trotz Aufforderung - nicht vorgelegt \n\nworden. Auch für die Verwertung des im Grundbuch K. Blatt 274 eingetrage-\n\nnen Grundstücks (SH 1b der Aufstellung) liegt kein Nachweis vor. Soweit der \n\nAntragsteller auf Kenntnisse der Antragsgegnerin verweist, die sie durch ihr \n\nVorstandsmitglied erhalten habe, hat diese solche Kenntnisse bestritten. Auch \n\ndie Vorgänge um die Verwertung des Grundstücks im Grundbuch F. \n\n222 (SH 1c der Aufstellung) sind nur unvollständig eingereicht worden, insbe-\n\nsondere ist nicht belegt, daß die eingetragenen Belastungen vom Antragsteller \n\nzum Erlöschen gebracht sind. Die Löschungsbewilligungen für die Sicherungs-\n\nhypotheken für die Landesbank Girozentrale in M. liegen ebenfalls \n\nnicht vor (B 2/02 der Aufstellung). Der Antragsteller hat sich insoweit darauf \n\nbeschränkt, eine Erklärung seines Steuerberaters einzureichen, nach der sämt-\n\nliche Immobilien veräußert sind bzw. die Immobilien K. , Z. 29, und \n\nM. , R. straße 26 noch 2004 veräußert werden und Restschulden dar-\n\naus nicht entstanden sind bzw. nicht entstehen werden. Dies kann aber die \n\ngeforderte Vermögensaufstellung nicht ersetzen, zumal sich aus den einge-\n\nreichten Unterlagen selbst Hinweise auf weitere Verbindlichkeiten ergeben. So \n\nhat der Antragsteller etwa in der Klagesache Landeshauptstadt M. ge-\n\ngen ihn (Klagesache Nr. 11 der Aufstellung der Antragsgegnerin vom 25. Juni \n\n2003 - 78.402,01 Euro ?) ein notarielles Schuldanerkenntnis (in welcher Hö-\n\nhe?) abgegeben. Soweit er sich Gegenforderungen berühmt, hat er diese nicht \n\nbelegt. \n\nDanach ist jedenfalls ein z w e i f e l s f r e i e r Wegfall des Vermö-\n\ngensverfalls, der zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens, das ohne weite-\n\nres und sofort zur erneuten Zulassung des Rechtsanwalts führen müßte, zu \n\nberücksichtigen wäre, nicht nachgewiesen. Dem Antragsteller bleibt die Mög-\n\nlichkeit, in einem Wiederzulassungsverfahren seine Vermögensverhältnisse \n\nweiter aufzuklären. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß eine Gefährdung für die Rechtsuchenden aus-\n\nnahmsweise nicht gegeben ist, liegen nicht vor. \n\nDie Beteiligten haben sich im Termin vom 29. September 2003 mit einer \n\nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\nDeppert Ganter Otten Ernemann \n\n Schott Frey Wosgien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__67-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/anwz-b-67-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__67-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__67-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/anwz-b-67-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__67-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:29.217702+00:00"}}