{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__62-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2003-10-24","aktenzeichen":"AnwZ (B) 62/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 53 Abs. 9 und 10; § 55 Abs. 3 Satz 1 a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Fest- setzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen, ob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten Fremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwick- lers anzurechnen sind. b) Der Abwickler einer Kanzlei darf aus dem ihm anvertrauten Treugut Geld entnehmen, um notwendige Aufwendungen zu bestreiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Oktober 2003\n\nin dem Verfahren\n\nAnwZ (B) 62/02\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBRAO § 53 Abs. 9 und 10; § 55 Abs. 3 Satz 1\n\na) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Fest-\n\nsetzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen,\n\nob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten\n\nFremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwick-\n\nlers anzurechnen sind.\n\nb) Der Abwickler einer Kanzlei darf aus dem ihm anvertrauten Treugut Geld\n\nentnehmen, um notwendige Aufwendungen zu bestreiten.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02 - AGH Celle\n\nwegen Festsetzung einer Abwicklervergütung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und\n\nSchlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die\n\nRechtsanwältin Kappelhoff auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2003\n\nam 24. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs\n\nin Celle vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\nzu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren\n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n12.491,02 \n\nGründe\n\nI.\n\nMit Bescheid vom 8. August 2000 wurde der Antragsteller zum Abwickler\n\ndes verstorbenen Rechtsanwalts J. bestellt. Wegen der Überschuldung\n\ndes Nachlasses schlugen die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts die Erb-\n\nschaft aus; das Nachlaßgericht ordnete die Nachlaßverwaltung an.\n\nBereits mit Schreiben vom 14. und 22. August 2000 hatte der Antrag-\n\nsteller der Antragsgegnerin mitgeteilt, daß es aufgrund der schlechten finanzi-\n\nellen Verhältnisse der abzuwickelnden Kanzlei unumgänglich sei, neben der\n\nFestsetzung der Abwicklervergütung eine Vereinbarung hinsichtlich des Ausla-\n\ngenersatzes zu treffen.\n\nDie Antragsgegnerin setzte die Vergütung des Antragstellers für die Mo-\n\nnate August bis Dezember 2000 mit Bescheid vom 24. August 2000 fest. Hin-\n\nsichtlich der für die Durchführung der Abwicklung notwendigen Aufwendungen\n\nvereinbarten die Antragsgegnerin und der Antragsteller am 30. August/1. Sep-\n\ntember 2000, daß der Antragsteller für die Monate August bis Oktober 2000\n\neinen Auslagenvorschuß von je 7.000 DM monatlich erhalten sollte, der \"vor-\n\nzugsweise mit den zu erzielenden Einnahmen zu verrechnen\" sei. Zugleich\n\nkamen die Vertragsschließenden überein, daß der Antragsteller eine monatli-\n\nche \"Einnahmen-Überschuß-Rechnung\" zu fertigen habe.\n\nMit Bescheid vom 25. April 2001 setzte die Antragsgegnerin die Vergü-\n\ntung des Antragstellers für die Zeit von Januar bis März 2001 fest. Der vom\n\nAntragsteller geäußerten Bitte, eine Auslagenersatzvereinbarung über den\n\nOktober 2000 hinaus zu treffen, kam die Antragsgegnerin nicht nach.\n\nNach einer Besprechung mit dem Antragsteller hob die Antragsgegnerin\n\nmit Verfügung vom 30. Mai 2001 die Bescheide vom 24. August 2000 und\n\n25. April 2001 auf und setzte die Vergütung für die Zeit von August 2000 bis\n\nMärz 2001 einheitlich auf monatlich 8.540 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer\n\nneu fest. Darüber hinaus stellte sie unter Darstellung der Einnahmen und Aus-\n\ngaben fest, daß der Antragsteller bis zum 28. März 2001 aus der Abwicklertä-\n\ntigkeit einen Gewinn von 15.039,32 DM erzielt habe, der auf die festgesetzte\n\nVergütung anzurechnen sei. Die Festsetzung der Vergütung wird in dieser Ver-\n\nfügung, wie in den beiden vorangegangenen Bescheiden, als vorläufig be-\n\nzeichnet; dabei hatte die Antragsgegnerin jeweils angeordnet, daß erzielte\n\nGewinne bzw. nach Abzug der Kosten verbleibende Gebühreneinnahmen ent-\n\nnommen werden dürften bzw. mit der Vergütung zu verrechnen seien.\n\nNach Vorlage der Einnahmen-Überschuß-Rechnungen für die Monate\n\nApril und Mai 2001 setzte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 2. Juli 2001\n\ndie Vergütung des Antragstellers für diese beiden Monate auf 4.993,80 DM und\n\n3.532,20 DM brutto (vorläufig) fest. Zugleich stellte sie unter Ziffer 3 des Be-\n\nscheids fest, daß erzielte Gewinne aus den Honorareinnahmen mit der Höhe\n\nder Vergütung zu verrechnen seien und bei der Ermittlung der Gewinne die\n\nKostenanteile \n\n\"Gehälter\" \n\n(einer Rechtsanwaltsgehilfin), \n\n\"Fremdarbeiten\"\n\n(Rechtsanwälte, die für den Antragsteller im Rahmen der Abwicklung tätig ge-\n\nworden sind) und \"Miete\" (Büroräume der Abwicklerkanzlei) nicht bzw. nicht\n\nmehr\n\nals den Gewinn mindernde Ausgaben der abzuwickelnden Kanzlei berücksich-\n\ntigt werden dürften. Entsprechend diesen Vorgaben ermittelte die Antragsgeg-\n\nnerin im Abrechnungszeitraum einen Nettogewinn des Antragstellers von\n\n4.226,18 DM, den sie bei Zahlung der Vergütung an den Antragsteller in Abzug\n\nbrachte.\n\nIn gleicher Weise verfuhr die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der\n\nAbwicklervergütung für die Monate Juni bis Oktober 2001, die mit Bescheiden\n\nvom 19. September und 20. Dezember 2001 vorgenommen wurde. Auch hier\n\nverneinte sie die Abzugsfähigkeit der Kostenbestandteile \"Gehälter\" und\n\n\"Fremdarbeiten\" vom Gewinn (Büroraummiete ist in diesem Zeitraum nicht\n\nmehr angefallen).\n\nDer Antragsteller, der die Höhe der festgesetzten Vergütung als solche\n\nund die Behandlung des Kostenpunkts \"Fremdarbeiten\" nicht beanstandet, hat\n\ngegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. Juli, 19. September und\n\n20. Dezember 2001 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Be-\n\ngehren, diese Bescheide aufzuheben, soweit darin festgestellt worden ist, daß\n\ndie Kosten für Gehälter und Mieten nicht (gewinnmindernd) anrechnungsfähig\n\nseien.\n\nDer Antragsteller hat vorgetragen, die Aufwendungen für die Anmietung\n\nder Büroräume und die Zahlung des Gehalts einer Rechtsanwaltsgehilfin seien\n\nzwingend erforderlich gewesen und im übrigen von der Antragsgegnerin auch\n\nin der Vergangenheit, nämlich für die Monate August 2000 bis März 2001, ge-\n\nwinnmindernd berücksichtigt worden.\n\nMit Beschluß vom 18. Juli 2002 hat der Anwaltsgerichtshof dem Antrag\n\nauf gerichtliche Entscheidung stattgegeben. Er hat die angefochtenen Be-\n\nscheide jeweils teilweise abgeändert und in Ziffer 3 wie folgt neu gefaßt:\n\n\"Erzielte Gewinne aus Honorareinnahmen sind mit der unter Zif-\nfer 1. festgesetzten Vergütung zu verrechnen, wobei die Kosten\nfür Fremdarbeiten nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.\nDagegen sind die Kosten für Gehälter und Miete dem Grunde\nnach auf den Gewinn anzurechnen, soweit sie notwendig waren.\"\n\nHiergegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der An-\n\ntragsgegnerin.\n\nII.\n\nDas form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223\n\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Er-\n\nfolg.\n\nDie (teilweise) Aufhebung der in den angefochtenen Bescheiden enthal-\n\ntenen Feststellungsentscheidungen ist schon deshalb nicht zu beanstanden,\n\nweil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskam-\n\nmer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, die im Rahmen der Gewinnermittlung\n\nberücksichtigungsfähigen Kosten verbindlich festzulegen mit der Folge, daß\n\ndie nicht als berechtigt anerkannten Aufwendungen von der dem Abwickler zu-\n\nstehenden Vergütung in Abzug zu bringen sind. Durch eine derartige Verfah-\n\nrensweise werden im Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.\n\n§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO unzulässigerweise Fragen des Aufwendungsersat-\n\nzes und der Vergütung miteinander vermengt. Darüber hinaus ist die Auffas-\n\nsung der Antragsgegnerin unzutreffend, ein Abwickler dürfe aus den seiner\n\nVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegenden Fremdgeldern - zu den\n\ninsbesondere die im Rahmen der Abwicklertätigkeit vereinnahmten Honorare\n\ngehören - ausschließlich (vorschußweise) Entnahmen auf die vereinbarte oder\n\nfestgesetzte Vergütung tätigen, hingegen sei es ihm verwehrt, mit diesen Gel-\n\ndern notwendige Auslagen zur Durchführung der Abwicklung zu bestreiten.\n\n1.\n\nDie Beteiligten streiten darüber, wie sich Miet- und Gehaltskosten, die\n\nder Antragsteller aus den im Rahmen der Abwicklung der Kanzlei des verstor-\n\nbenen Rechtsanwalts J. zugeflossenen Einnahmen bestritten hat, auf die\n\nAbwicklervergütung des Antragstellers auswirken, für die die Antragsgegnerin\n\nnach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 7 BRAO wie ein Bürge zu\n\nhaften hat.\n\nDer Antragsteller macht geltend, daß insbesondere die weitere Mitarbeit\n\nder Rechtsanwaltsgehilfin H. , die über 14 Jahre in der Kanzlei J. tätig\n\ngewesen sei und nahezu alle Akten gekannt habe, für die ordnungsgemäße\n\nDurchführung der Abwicklertätigkeit unerläßlich gewesen sei, und zwar, entge-\n\ngen der Auffassung der Antragsgegnerin, über den März 2001 hinaus. Die An-\n\nmietung zweier Büroräume sei bis einschließlich April 2001 ebenfalls zur Fort-\n\nführung der Abwicklung notwendig gewesen; wegen des großen Aktenbestan-\n\ndes, der erst im April 2001 auf einen Bestand von etwa 600 Akten habe redu-\n\nziert werden können, habe er erst ab Mai 2001 die Abwicklertätigkeit in seiner\n\neigenen Kanzlei fortsetzen können.\n\nDie Antragsgegnerin steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß der\n\nAntragsteller nach § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 6 BRAO ledig-\n\nlich dazu berechtigt gewesen sei, aus dem seiner Verwaltungs- und Verfü-\n\ngungsbefugnis unterliegenden Fremdgeld Vorschüsse auf die vereinbarte oder\n\nfestgesetzte Vergütung zu entnehmen; hingegen habe er mit diesem Geld we-\n\nder im Rahmen der Abwicklertätigkeit eingegangene Verbindlichkeiten beglei-\n\nchen noch Vorschußzahlungen auf zu tätigende Aufwendungen vornehmen\n\ndürfen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Antragsteller durch\n\nentsprechende Vereinbarung gestattet worden sei, das ihm anvertraute Fremd-\n\ngeld zum Bestreiten von Aufwendungen zu verwenden. Da die Antragsgegnerin\n\ndem Anliegen des Antragstellers, entstandene Personal- und Büromietkosten\n\nüber den März 2001 hinaus mit Mitteln der abzuwickelnden Kanzlei zu bestrei-\n\nten, eindeutig widersprochen habe, seien die gleichwohl erfolgten Entnahmen\n\ndes Antragstellers zur Deckung dieser Kosten rechtlich als Honorarentnahmen\n\nzu werten. Demzufolge seien diese Entnahmen in voller Höhe auf den Vergü-\n\ntungsanspruch des Antragstellers anzurechnen und zwar, entgegen der Auf-\n\nfassung des Anwaltsgerichtshofs, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten zur\n\nordnungsgemäßen Fortführung der Abwicklertätigkeit erforderlich waren oder\n\nnicht.\n\n2.\n\nDie Antragsgegnerin hat sich in den angefochtenen Bescheiden nicht\n\ndarauf beschränkt, die dem Antragsteller für seine Abwicklertätigkeit zustehen-\n\nde angemessene Vergütung festzusetzen. Sie hat darüber hinaus im Wege\n\neines feststellenden Verwaltungsakts verbindliche Aussagen darüber getroffen\n\nbzw. treffen wollen, wie bestimmte Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung zu\n\nbehandeln sind mit der Folge, daß Kosten, deren Abzugsfähigkeit vom Gewinn\n\ndie Antragsgegnerin nicht als berechtigt anerkannt hat, mit dem Vergütungsan-\n\nspruch des Antragstellers zu verrechnen sind. Für eine derartige Verfahrens-\n\nweise gibt indes die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechts-\n\nanwaltskammer keine Rechtsgrundlage.\n\nWird für einen verstorbenen Rechtsanwalt nach § 55 Abs. 1 Satz 1\n\nBRAO von der Landesjustizverwaltung oder der zuständigen Rechtsanwalts-\n\nkammer (§ 224a BRAO) ein Abwickler bestellt, so entsteht zwischen dem Ab-\n\nwickler und der ihn bestellenden Behörde ein öffentlich-rechtliches Rechtsver-\n\nhältnis; zugleich entstehen zwischen dem Abwickler und den Erben oder son-\n\nstigen Rechtsnachfolgern (Nachlaßverwalter) des verstorbenen Rechtsanwalts\n\nprivatrechtliche Beziehungen in Gestalt eines Geschäftsbesorgungsverhältnis-\n\nses, auf das gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO die\n\n§§ 666, 667 und 670 BGB entsprechend anzuwenden sind (Feuerich/Weyland,\n\nBRAO, 6. Aufl., § 55 Rn. 17 und 30; Simonsen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1995,\n\n224, 225). Dem Abwickler steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu. Diese ist,\n\nwenn sich der Abwickler und die Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechts-\n\nanwalts über die Höhe der Vergütung nicht einigen können, auf Antrag des\n\nAbwicklers oder der Rechtsnachfolger vom Vorstand der Rechtsanwaltskam-\n\nmer festzusetzen; für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwalts-\n\nkammer wie ein Bürge (§ 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 und 7\n\nBRAO).\n\nDie von der Rechtsanwaltskammer unter Berücksichtigung des Zeitauf-\n\nwands, der beruflichen Erfahrung und Stellung des Abwicklers sowie der\n\nSchwierigkeit und Dauer der Abwicklung vorzunehmende (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92 - NJW-RR 1993, 1335, 1336) Fest-\n\nsetzung betrifft ausschließlich die Vergütung des Abwicklers. Der daneben be-\n\nstehende Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9\n\nSatz 2 BRAO, § 670 BGB, der sich allein gegen die Rechtsnachfolger des ver-\n\nstorbenen Rechtsanwalts richtet und nicht Gegenstand der Bürgenhaftung ist,\n\nbleibt dabei unberücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992\n\n- AnwZ (B) 27/92 - NJW 1993, 1334, 1335 und vom 5. Oktober 1998\n\n- AnwZ (B) 21/98 - NJW-RR 1999, 797).\n\nDas Verbot, die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs festzusetzen,\n\nbetrifft entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht nur den Fall,\n\ndaß mit der Festsetzung das Ziel verfolgt wird, die Durchsetzung dieses An-\n\nspruchs gegen den Rechtsnachfolger des verstorbenen Rechtsanwalts zu er-\n\nleichtern. Auch dann, wenn - wie hier - mittelbar im Rahmen der Festsetzung\n\nder Vergütung geklärt werden soll, ob Einnahmen aus der Abwicklertätigkeit,\n\ndie zum Bestreiten von Aufwendungen verwendet worden sind, auf den Ver-\n\ngütungsanspruch anzurechnen sind, gilt nichts anderes. Dies ergibt sich ein-\n\ndeutig aus dem Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1998, dem eine vergleichbare\n\nFallkonstellation zugrunde lag: In jenem Fall stritten der amtlich bestellte Ver-\n\ntreter und die für die Festsetzung der Vergütung zuständige Rechtsanwalts-\n\nkammer darüber, ob bei der Festsetzung der Vergütung vom Konto des Ver-\n\ntretenen abgezweigte Vorschüsse auf den Aufwendungsersatzanspruch des\n\nVertreters anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Dies hat der Senat ver-\n\nneint, ohne dabei der Frage weiter nachzugehen, ob der Vertreter zu derarti-\n\ngen Entnahmen berechtigt war.\n\nDaraus folgt, daß es der Rechtsanwaltskammer verwehrt ist, einseitig zu\n\nLasten des Abwicklers durch feststellenden Verwaltungsakt die Ersatz- bzw.\n\n(im Rahmen der Gewinnermittlung) Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwen-\n\ndungen festzulegen. Die Frage, ob eine als Bürgin in Anspruch genommene\n\nRechtsanwaltskammer dem Abwickler entgegenhalten kann, dieser habe durch\n\nunberechtigte Aufwendungen die vom Gesetz zum Bestreiten der Vergütungs-\n\nansprüche des Abwicklers ausdrücklich vorgesehenen Entnahmemöglichkeiten\n\nvereitelt (vgl. hierzu Feuerich/Weyland aaO § 53 Rn. 39; Simonsen/Leverenz,\n\nBRAK-Mitt. 1996, 17, 18), ist, wenn nötig, im \"Bürgenprozeß\" nach Maßgabe\n\nder §§ 765 ff BGB vor den ordentlichen Gerichten zu klären.\n\n3.\n\nAbgesehen von der fehlenden \"Festsetzungskompetenz\" der Antrags-\n\ngegnerin vermag der Senat auch nicht die Rechtsauffassung der Antragsge-\n\ngnerin zu teilen, wonach der Abwickler aus den seiner Verwaltung unterliegen-\n\nden Fremdgeldern ausschließlich (vorschußweise) Entnahmen auf die verein-\n\nbarte oder festgesetzte Vergütung tätigen dürfe, es ihm also keinesfalls erlaubt\n\nsei, diese Gelder zur Begleichung von aus der Tätigkeit des Vertreters herrüh-\n\nrenden Verbindlichkeiten der Kanzlei des Vertretenen oder zum Bestreiten von\n\nAufwendungen zu verwenden, die im Rahmen der Abwicklertätigkeit anfallen.\n\nDaraus, daß § 669 BGB von der in § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO enthalte-\n\nnen Verweisung auf Vorschriften des Auftragsrechts ausgenommen ist, folgt\n\nnur, daß der Vertretene nicht dazu verpflichtet ist, dem Vertreter zur Ausfüh-\n\nrung seines Amts aus eigenen \"freien\" Mitteln Vorschußzahlungen zu leisten,\n\nund der Vertreter nicht dazu berechtigt ist, bei Ausbleiben derartiger Vorschuß-\n\nzahlungen die weitere Ausübung seines Vertreteramts zu verweigern (vgl. Pa-\n\nlandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 669 Rn. 1). Der Ausschluß solcher (vorschuß-\n\nweiser) \"Zuzahlungsverpflichtungen\" besagt jedoch nichts darüber, wie der\n\namtlich bestellte Vertreter oder der Abwickler einer Kanzlei mit dem seiner\n\nVerwaltung unterliegenden Treugut (§ 53 Abs. 10 Satz 1; § 55 Abs. 3 Satz 1\n\nBRAO) zu verfahren hat.\n\nDie Regelung des § 53 Abs. 10 Satz 6 BRAO, die den Vertreter aus-\n\ndrücklich dazu berechtigt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte\n\nVergütung zu entnehmen, ist schon deshalb notwendig oder zumindest sinn-\n\nvoll, weil es ohne eine derartige Bestimmung keineswegs selbstverständlich\n\nwäre, daß ein Verwalter die ihm anvertrauten Fremdgelder zu dem \"eigennützi-\n\ngen\" Zweck der Vorabbefriedigung eigener Vergütungsansprüche verwenden\n\ndarf. Soweit es aber um Aufwendungen geht, die zur sachgerechten und ord-\n\nnungsgemäßen Ausübung der Verwaltertätigkeit notwendig sind, stellt sich die\n\nRechtslage anders dar. Hier entspricht es, ohne daß es einer besonderen ge-\n\nsetzlichen Regelung bedarf, schon allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß der-\n\njenige, der ihm treuhänderisch anvertraute fremde Vermögensinteressen wahr-\n\nzunehmen hat, das seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegende\n\nTreugut auch dazu einsetzen darf, der Wahrung und Förderung der fremden\n\nVermögensinteressen dienliche Ausgaben und Kosten zu bestreiten.\n\nIm Ergebnis bedeutet dies, daß der Abwickler aus den ihm anvertrauten\n\nFremdgeldern - auch vorschußweise (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober\n\n1998 aaO) - Entnahmen zum Bestreiten notwendiger Aufwendungen tätigen\n\ndarf (ebenso Feuerich/Weyland aaO § 53 BRAO Rn. 36). Würde man dies an-\n\nders sehen, so würden unter Umständen dem Abwickler unzumutbare finanzi-\n\nelle Opfer abverlangt. Diesem kann in Fällen wie dem vorliegenden, in denen\n\nangesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse der abzuwickelnden Kanz-\n\nlei eine Befriedigung der Aufwendungsersatzansprüche von den Rechtsnach-\n\nfolgern des verstorbenen Rechtsanwalts nicht zu erwarten ist, nicht angeson-\n\nnen werden, die notwendigen Aufwendungen vollständig aus eigenen Mitteln\n\nzu bestreiten. Der Abwickler darf nicht in die Gefahr gebracht werden, im wirt-\n\nschaftlichen Ergebnis seine umfangreiche Abwicklertätigkeit mit erheblichen\n\nVergütungseinbußen oder gar mit Verlust zu beenden, obwohl - wie hier - die\n\nEinnahmen aus der Abwicklertätigkeit ausreichen, die Kosten dieser Tätigkeit\n\nzu decken. Allenfalls stellt sich die Frage, ob dann, wenn erkennbar ist oder\n\nwird, daß auch das Treugut zur Bestreitung dieser Kosten nicht ausreicht, ei-\n\nnem Rechtsanwalt ohne entsprechende finanzielle Absicherung durch die\n\nRechtsanwaltskammer die Übernahme oder Fortführung des Abwickleramts\n\nabverlangt werden kann.\n\nSoweit die Antragsgegnerin geltend macht, nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs sei eine derartige Verfahrensweise nur rechtens, wenn\n\nentsprechende Vereinbarungen getroffen werden, verkennt sie die Rechtspre-\n\nchung des Senats. Danach sind - konstitutive - Vereinbarungen über Ausla-\n\ngenersatz nur erforderlich, wenn und soweit der Abwickler oder der amtlich be-\n\nstellte Vertreter die Erstattung seiner Auslagen unmittelbar von der Rechtsan-\n\nwaltskammer selbst erlangen will. Soweit es jedoch nicht um die Inanspruch-\n\nnahme der Kammer, sondern allein darum geht, ob für diese Aufwendungen\n\nder Vertretene aufzukommen oder es hinzunehmen hat, daß der Vertreter die-\n\nse Aufwendungen aus den seiner Verwaltung unterliegenden Mitteln des Ver-\n\ntretenen bestreitet, kommt es allein auf die Erforderlichkeit der getätigten Auf-\n\nwendungen an (Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 27/92 -\n\naaO).\n\nIII.\n\nDa nach dem Vorgesagten der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer\n\nnicht befugt ist, bei der Festsetzung der Vergütung des Abwicklers verbindliche\n\nFestlegungen über die Erstattungs- oder Berücksichtigungsfähigkeit von Auf-\n\nwendungen zu machen, hätten weder die Antragsgegnerin in den angefochte-\n\nnen Verfügungen noch der Anwaltsgerichtshof bei seiner Beschlußfassung ir-\n\ngendwelche Aussagen über die Behandlung einzelner Kostenpositionen bei\n\nder Ermittlung der dem Antragsteller zustehenden Vergütung machen dürfen.\n\nDies berechtigt den Senat indes nicht dazu, den Beschluß des Anwaltsge-\n\nrichtshofs zu korrigieren.\n\nAufgrund der Tenorierung des Anwaltsgerichtshofs steht zwischen den\n\nBeteiligten bindend fest, daß die Kosten für Gehälter und Miete den Vergü-\n\ntungsanspruch des Antragstellers unmittelbar mindern, wenn sie nicht notwen-\n\ndig waren. Diese die Antragsgegnerin begünstigende \"Grundaussage\" muß\n\nBestand haben, weil vorliegend nur die Antragsgegnerin, nicht auch der An-\n\ntragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs\n\neingelegt haben. Sollte die Frage der Notwendigkeit dieser Kosten streitig blei-\n\nben, müßte sie im Rahmen eines - im Zivilprozeßwege zu entscheidenden -\n\n\"Vergütungsstreits\" zwischen dem Antragsteller als Anspruchsinhaber und der\n\nals Bürgin haftenden Antragsgegnerin geklärt werden.\n\nSollte es zu einem solchen \"Vergütungsstreit\" kommen, steht weiter bin-\n\ndend fest, daß die für die Position \"Fremdarbeiten\" eingesetzten Fremdmittel\n\nden Vergütungsanspruch des Antragstellers mindern, da der Antragsteller die\n\nangefochtenen Verfügungen insoweit hingenommen hat und diese Bescheide\n\ntrotz der Überschreitung der Regelungskompetenz der Antragsgegnerin nicht\n\nals nichtig angesehen werden können.\n\nHirsch\n\n Basdorf\n\nGanter\n\nSchlick\n\n Salditt\n\n Kieserling\n\n Kappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__62-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-24/anwz-b-62-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 669","ref_norm":"669","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__62-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__62-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-24/anwz-b-62-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__62-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:49:21.075556+00:00"}}