{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__41-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 41/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 43 b; § 73 Abs. 2 Nrn. 1 u. 4, § 74, § 223 Abs. 1; BORA § 6 a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen. b) Zur Verwendung des Domain-Namens \"www.presserecht.de\" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. November 2002\n\nIn dem Verfahren\n\nAnwZ (B) 41/02\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBRAO § 43 b; § 73 Abs. 2 Nrn. 1 u. 4, § 74, § 223 Abs. 1; BORA § 6\n\na) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten\n\nVerstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen\n\nmit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.\n\nb) Zur Verwendung des Domain-Namens \"www.presserecht.de\" durch eine\n\nAnwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen\n\nüber das Presserecht anbietet.\n\nBGH, Beschluß vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02 - AGH Berlin\n\nwegen Untersagung eines Domain-Namens\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin\n\nDr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,\n\nDr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 25. November\n\n2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\n\nschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25. April\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juni\n\n2001 wird aufgehoben.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und\n\ndem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-\n\nrichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n10.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\ntgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller, ein in B. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt zu-\n\nsammen mit zwei anderen Rechtsanwälten eine Kanzlei, die schwerpunktmä-\n\nßig auf dem Gebiet des Presserechts tätig ist. Der Antragsteller unterhält im\n\nInternet unter dem Domain-Namen \"www.presserecht.de\" eine Homepage. Auf\n\nder Hauptseite, auf der sich allgemeine Ausführungen über das Wesen und die\n\nBedeutung der Pressefreiheit befinden, heißt es: \"Mit dem Internet-Forum\n\npresserecht.de will die Rechtsanwaltskanzlei Dr. W. in B. da-\n\nfür eine Plattform bieten\". Auf der Homepage werden Entscheidungen, Beiträ-\n\nge, Gesetzestexte und aktuelle Nachrichten aus dem Bereich des Presserechts\n\nangeboten. Auf einer weiteren Unterseite \"über uns - Kontakt\" - inzwischen\n\n\"Impressum\" - stellt sich die Kanzlei unter Angabe ihrer Arbeitsschwerpunkte\n\nselbst vor.\n\nMit Schreiben vom 6. Juni 2001 hat die Antragsgegnerin dem An-\n\ntragsteller eine Rüge erteilt, weil seine Internet-Werbung gegen § 43 b BRAO,\n\n§ 6 BORA verstoße. Zugleich hat sie ihm untersagt, im Rahmen seiner anwalt-\n\nlichen Tätigkeit den Domain-Namen \"www.presserecht.de\" zu verwenden.\n\nGegen die Rüge hat der Antragsteller nach § 74 Abs. 5 BRAO Einspruch\n\nerhoben; gegen den Bescheid im übrigen hat er Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung gestellt.\n\nMit Beschluß vom 25. April 2002 (BRAK-Mitt. 2002, 187) hat der An-\n\nwaltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zuge-\n\nlassene sofortige Beschwerde des Antragstellers.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO) und begrün-\n\ndet.\n\n1.\n\nDie Beschwerde hat schon deshalb Erfolg, weil die Bundesrechtsan-\n\nwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht ver-\n\nleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer\n\nUnterlassungsverfügung zu begegnen.\n\na) Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechts-\n\nanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu bera-\n\nten und zu belehren. Des weiteren hat er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Er-\n\nfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und\n\ndas Recht der Rüge zu handhaben.\n\nStellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner\n\nAufgaben fest, daß sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so beläßt\n\nes der Vorstand häufig nicht dabei, den Rechtsanwalt auf die Rechtsauffas-\n\nsung der Kammer hinzuweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten zu\n\nbelehren; vielmehr wird der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß er das be-\n\nanstandete Verhalten zu unterlassen habe, bzw. daß er dann, wenn innerhalb\n\neiner bestimmten Frist der Berufsrechtsverstoß nicht abgestellt werde, mit der\n\nEinleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens\n\nzu rechnen habe. Diese Praxis der Rechtsanwaltskammern ist für sich genom-\n\nmen nicht zu beanstanden, da dem betroffenen Rechtsanwalt die möglichen\n\nKonsequenzen seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden und er\n\nzudem ausreichend Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittel-\n\nbare Sanktionen fürchten zu müssen.\n\nErteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied\n\neine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den\n\nRechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach\n\n§ 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996\n\n- AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001\n\n- AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73\n\nRn. 19 ff).\n\nb) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist das in dem Schreiben\n\nder Antragsgegnerin vom 6. Juni 2001 neben der Erteilung einer Rüge an den\n\nAntragsteller zusätzlich gerichtete, in der erteilten Rechtsmittelbelehrung aus-\n\ndrücklich als Untersagungsverfügung bezeichnete, Verbot, im Rahmen der an-\n\nwaltlichen Tätigkeit den Internet-Domain-Namen \"www.presserecht.de\" zu ver-\n\nwenden nur als Nebenfolge einer erteilten Belehrung zu verstehen (vgl. hierzu\n\nSenatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042,\n\n1044). Dem ist nicht zu folgen.\n\nDer Sinn einer mißbilligenden Belehrung, von der der Anwaltsgerichts-\n\nhof ausgegangen ist, liegt gerade darin, dem Adressaten die Berufswidrigkeit\n\nseines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, um ihn so zu einem pflichtge-\n\nmäßen Verhalten zu veranlassen und ihm auf diese Weise die Einleitung eines\n\nRügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu ersparen. Für\n\neine derartige, in Form einer Belehrung gekleidete Androhung berufsrechtlicher\n\nMaßnahmen war vorliegend jedoch kein Raum mehr, nachdem die Antragsgeg-\n\nnerin dem Antragsteller zugleich eine Rüge erteilt (§ 74 BRAO) und so bereits\n\neine der in der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Ahndung von Berufspflicht-\n\nverletzungen vorgesehenen Sanktionen gegen ihn verhängt hatte.\n\nAus Sicht des Empfängers konnte daher der Bescheid vom 6. Juni 2001,\n\nwie die Beschwerde zu Recht geltend macht, nur als selbständige Unterlas-\n\nsungsverfügung verstanden werden.\n\nc) Die Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer von einem\n\nkammerangehörigen Rechtsanwalt kraft Berufsrechts die Vornahme oder Un-\n\nterlassung einer bestimmten Handlung verlangen kann, hat der Senat bisher\n\noffengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1983 aaO). Sie ist im\n\nAnschluß an die ältere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs beim Reichsge-\n\nricht (EGHE 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenats\n\ndes Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99 - NJW\n\n2002, 2039, 2040) zu verneinen.\n\nIn § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wird nicht nur die Aufgabe des Kammervor-\n\nstands beschrieben, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden\n\nPflichten zu überwachen, sondern zugleich das Mittel genannt, das dem Vor-\n\nstand zur Ahndung von Pflichtverstößen aus eigenem Recht zusteht (Rüge-\n\nrecht nach § 74 BRAO; für die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfah-\n\nrens, das allerdings vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beantragt werden\n\nkann, ist allein die Staatsanwaltschaft zuständig, vgl. §§ 121, 122 BRAO).\n\nDarüber hinaus ist in § 57 BRAO ausdrücklich bestimmt, daß der Vor-\n\nstand der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56\n\nAbs. 1 Satz 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, die dem Kammermit-\n\nglied gegenüber dem Vorstand obliegen (insbesondere Auskunftspflichten),\n\ndurch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.\n\nDiesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß die Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechts-\n\ngrundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt einem\n\nMandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegenüber began-\n\ngen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlaß mit\n\nVerwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen. Derart weit-\n\ngehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden auch der Stellung des\n\nRechtsanwalts nicht gerecht. Dieser ist unabhängiges Organ der Rechtspflege\n\n(§ 1 BRAO) und steht als solches nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits-\n\noder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand (vgl. Feuerich/Braun aaO\n\n§ 73 Rn. 32).\n\n2.\n\nAuch in der Sache selbst kann die angefochtene Untersagungsverfü-\n\ngung keinen Bestand haben.\n\nDer Anwaltsgerichtshof meint, der vom Antragsteller verwendete Do-\n\nmain-Namen sei zwar unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu\n\nbeanstanden; er verstoße jedoch gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA.\n\nDieser Beurteilung folgt der Senat nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat den\n\nzu beurteilenden Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Bei der Verwen-\n\ndung berufsbezogener oder tätigkeitsbeschreibender sowie allgemein generi-\n\nscher Begriffe als Domain-Namen im Internet-Verkehr sind die Grenzen, die\n\nallgemeines Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG) und Berufsrecht dem werblichen\n\nVerhalten eines Rechtsanwalts setzen, zwar nicht deckungsgleich; sie sind je-\n\ndoch im wesentlichen nach denselben Kriterien zu bestimmen.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat angenommen, daß es sich bei der streitigen\n\nHomepage um die eines Rechtsanwalts handelt. Dies ist insoweit zutreffend,\n\nals die Homepage als \"Service der Rechtsanwaltskanzlei Dr. W. \"\n\nbezeichnet wird und über den Link \"Impressum\" allgemeine Informationen über\n\ndie Kanzlei des Antragstellers unter Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte (ins-\n\nbesondere das gesamte Medien- und Presserecht) gegeben werden. Unbe-\n\nschadet dessen, daß das Informationsangebot über allgemeine presserechtli-\n\nche Themen eindeutig im Vordergrund steht, unterliegt es keinem Zweifel, daß\n\nder Antragsteller mit der Errichtung seiner Homepage auch das Anliegen ver-\n\nfolgt, Internet-Nutzer für die Inanspruchnahme von Leistungen seiner Kanzlei\n\nund ihrer Mitglieder zu gewinnen.\n\nGemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie\n\nüber die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht\n\nauf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung\n\nhat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach\n\n§ 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine\n\nPerson informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezo-\n\ngen sind.\n\na) Nach Meinung des Anwaltsgerichtshofs ist die vom Antragsteller ver-\n\nwendete Internet-Adresse irreführend, weil ein durchschnittlicher Internet-Nut-\n\nzer bei Eingabe des Domain-Namens Presserecht nicht erwartet, auf die\n\nHomepage eines bestimmten Rechtsanwalts zu gelangen, der sich schwer-\n\npunktmäßig auf Presserecht spezialisiert hat. Diese Einschätzung wird dem\n\nInformationsgehalt des \"Service-Angebots\" des Antragstellers nicht gerecht.\n\naa) Es liegt nahe und kann vorliegend als richtig unterstellt werden, daß\n\nein Internet-Nutzer, der durch Direkteingabe des Begriffs Presserecht Zugang\n\nzu einer Homepage sucht, erwartet, auf diesem Wege allgemeine Informatio-\n\nnen zu dem Thema Presserecht zu erhalten. Derartige Informationen werden\n\ndem Nutzer auch gegeben. So kann er auf entsprechenden Unterseiten pres-\n\nserechtlich bedeutsame Gesetzestexte (alle Pressegesetze der Länder, Medi-\n\nendienste-Staatsvertrag, Teledienste-Gesetz, Stasi-Unterlagen-Gesetz u.a.) in\n\nvoller Länge abrufen. Weiterhin werden ihm Informationen über aktuelle Ge-\n\nrichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Pres-\n\nserechts gegeben. Darüber hinaus stehen Informationen über den Studien-\n\nschwerpunkt Medienrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Frankfurt\n\nan der Oder (Viadrina) zur Verfügung.\n\nbb) Aufgrund dieser vom Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigten tat-\n\nsächlichen Breite des Angebots des Antragstellers, bei dem allgemeine, pres-\n\nserechtlich relevante Informationen mit zusätzlichen Informationen über die\n\nKanzlei des Antragstellers und ihre Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden,\n\nkönnte von einer Irreführungsgefahr allenfalls gesprochen werden, wenn der\n\ndurchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den insoweit\n\nmaßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de), mit dem\n\nGattungsbegriff Presserecht die Vorstellung verbinden würde, der hinter die-\n\nsem Begriff stehende Anbieter würde mit seiner Homepage ausschließlich das\n\nInformationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne dabei eigene, ge-\n\nschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür besteht\n\nnach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.\n\nNach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Pra-\n\nxis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain\n\n\"de\" zuständigen DENIC gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen\n\nkeine besonderen Regeln; allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip. Aufgrund\n\ndessen weiß der normale Internet-Nutzer, daß er bei der \"gegriffenen\" Eingabe\n\ndes Gattungsnamens Presserecht nicht sicher sein kann, auf eine staatliche\n\noder universitäre Einrichtung zu stoßen, die sich wissenschaftlich auf dem\n\nGebiet des Presserechts betätigt, oder eine sonstige Institution, die in wettbe-\n\nwerbsneutraler Weise allgemeine Informationen zum Thema Presserecht an-\n\nbietet. Ihm ist vielmehr klar, daß er dann, wenn er unter Verzicht auf den Ein-\n\nsatz einer Suchmaschine nähere Informationen über ein bestimmtes, ihn inter-\n\nessierendes Rechtsgebiet unter Eingabe des diese Rechtsmaterie näher be-\n\nschreibenden Gattungsbegriffs sucht, auch zu dem Informationsangebot eines\n\nWebsite-Betreibers gelangen kann, der sich gewerblich (etwa ein Fachverlag)\n\noder freiberuflich mit dieser Materie befaßt und an der Herstellung eines ge-\n\nschäftlichen Kontakts zu dem Internet-Nutzer interessiert ist. Dabei ist weiter zu\n\nberücksichtigen, daß der Anlaß, sich mit Fragen aus einem bestimmten\n\nRechtsgebiet näher zu befassen, häufig einzelfallbezogen (etwa: Prüfung eines\n\nGegendarstellungsanspruchs anläßlich eines bestimmten Presseartikels) ist\n\nund es daher dem Internet-Nutzer, der das geschilderte Suchverhalten an den\n\nTag legt, gerade darauf ankommen kann, konkrete Hilfestellung, etwa durch\n\neinen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwalt, zu erhalten.\n\nDeshalb wird es einen durchschnittlichen Nutzer nicht irritieren, wenn er unter\n\ndem Domain-Namen \"www.presserecht.de\" auf eine Homepage stößt, die auch\n\nInformationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält (in diesem Sinne\n\nHeskamp, Anmerkung zu dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichts-\n\nhofs, BRAK-Mitt. 2002, 189, 190; Hoß, AnwBl. 2002, 377, 380; a.A. Schneider,\n\nMDR 2000, 133, 137 f; Müller, WRP 2002, 160, 163).\n\ncc) Im übrigen darf bei der rechtlichen Bewertung nicht außer acht ge-\n\nlassen werden, daß die mögliche Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers über\n\ndie Person des Anbieters spätestens durch \"Aufschlagen\" der ersten Seite der\n\nHomepage des Antragstellers ausgeräumt würde. Dem Umstand, daß eine et-\n\nwaige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird,\n\nkommt aber eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob\n\neine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt (BGHZ 148, 1, 7).\n\ndd) Die in der Verwendung des von der Antragsgegnerin beanstandeten\n\nDomain-Namens liegende Werbung ist auch nicht als irreführend unter dem\n\nAspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung anzusehen (a.A. Feue-\n\nrich/Braun aaO § 6 BO Rn. 39).\n\nDer durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, der\n\nunter Eingabe des Domain-Namens \"www.presserecht.de\" auf die Homepage\n\neiner Anwaltskanzlei stößt, die sich nach eigenen Angaben auf das Gebiet des\n\nMedien- und Presserechts spezialisiert hat, weiß von vornherein, daß die ge-\n\nfundene Homepage nicht das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistungen\n\nauf dem Gebiet des Presserechts in Deutschland repräsentiert.\n\nb) Die Form und der Inhalt der Werbung, die der Antragsteller durch die\n\nVerwendung des Domain-Namens \"www.presserecht.de\" für sich und seine\n\nAnwaltskanzlei betreibt, sowie die Darstellung seiner Anwaltskanzlei auf der\n\neinschlägigen Unterseite sind entgegen der Meinung des Anwaltsgerichtshofs\n\nauch nicht als sensationelles oder reklamehaftes Sich-Herausstellen (vgl.\n\nBVerfG, NJW 1992, 1613) zu bewerten.\n\nEin aufdringliches Herausstellen der eigenen Leistung findet nicht statt.\n\nSoweit der Anwaltsgerichtshof gemeint hat, das reklamehafte Verhalten liege\n\ndarin, daß durch die Verwendung des Domain-Namens \"www.presserecht.de\"\n\neine Kanalisierung von Kundenströmen stattfinde, durch die der Antragsteller\n\nüber das Internet die Erteilung von Mandaten \"über das normale Maß hinaus\"\n\nanstrebe, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.\n\nDer Antragsteller mag mit der Verwendung des beanstandeten Domain-\n\nNamens auch das Ziel verfolgen, von Internet-Nutzern, die an der Beantwor-\n\ntung einer bestimmten presserechtlichen Rechtsfrage interessiert sind, ein\n\nMandat zu erhalten. Ein etwaiger darauf beruhender Wettbewerbsvorteil ge-\n\ngenüber anderen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwälten\n\nergibt sich - systembedingt - daraus, daß hinsichtlich der Verwendung von - an\n\nsich durchaus benutzerfreundlichen - Gattungsbegriffen allein das Prioritäts-\n\nprinzip gilt und jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann. Dies ist\n\nweder unlauter noch sonst generell zu mißbilligen im Sinne der §§ 1, 3 UWG\n\n(BGHZ 148, 1, 5 ff). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit im\n\nSinne des § 43 b BRAO, § 6 BORA läßt sich daraus nicht herleiten (Urteil vom\n\n21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642, 2643 ff - Vanity-Nummer).\n\nc) Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die Verwendung\n\neines Domain-Namens, der ein bestimmtes Rechtsgebiet zum Gegenstand hat,\n\ndurch eine Anwaltskanzlei sei mit Blick auf § 7 BORA als wettbewerbswidrig\n\neinzustufen (in diesem Sinne Feuerich/Braun aaO; wie hier Römermann, in:\n\nHartung/Holl Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. BerufsO Vor § 6 Rn. 228), wird\n\nverkannt, daß diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats nur\n\nAngaben erfaßt, die an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden\n\nsind (Beschluß vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00 - NJW 2001, 1573,\n\n1574).\n\nHirsch\n\nSchlick\n\nFrellesen\n\nOtten\n\nSchott\n\nWüllrich\n\nFrey","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-25/anwz-b-41-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-25/anwz-b-41-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:45.404783+00:00"}}