{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__13-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"AnwZ (B) 13/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 13/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Januar 2003\n\nin dem Verfahren\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, die\n\nRechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin\n\nDr. Hauger\n\nam 13. Januar 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-\n\nschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und\n\nHansestadt Hamburg vom 10. Dezember 2001 aufgehoben.\n\nDie Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juli\n\n2001 wird aufgehoben.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und\n\nder Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-\n\nrichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 25.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin ist für die H. Zweigniederlassung der P. \n\n Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als angestellte\n\nRechtsanwältin tätig. Diese Rechtsanwaltsgesellschaft hat ihren Sitz in F. \n\n und ist im Handelsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen.\n\nSie unterhält noch an weiteren fünf Standorten im Inland Zweigniederlassun-\n\ngen. Die H. Zweigniederlassung ist im Handelsregister des Amtsge-\n\nrichts H. eingetragen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat der Rechtsan-\n\nwaltskammer F. \n\n mitgeteilt, daß sie \n\nfür die H. \n\n Zweig-\n\nniederlassung einen \"geschäftsführenden Rechtsanwalt\" bestellt habe. Dieser\n\nist nicht Geschäftsführer im Sinne von § 6 GmbHG.\n\nDie Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 10. Juli 2001 der Antrag-\n\nstellerin in der Rechtsform eines förmlichen Verwaltungsakts aufgegeben,\n\n\" ... ein Auftreten im Rechtsverkehr unter der Firma der H. \n\nZweigniederlassung \n\nder P. \n\nRechtsanwaltsgesellschaft mbH ab sofort und solange zu unter-\n\nlassen, wie für die H. Zweigniederlassung kein ge-\n\nschäftsführender Rechtsanwalt im Sinne des § 59i BRAO in das\n\nHandelsregister eingetragen ist.\"\n\nDen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der\n\nAnwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin\n\nmit ihrer - vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen - sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie\n\nform- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch Erfolg.\n\nA. Die Unterlassungsverfügung ist schon deshalb aufzuheben, weil die\n\nBundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht\n\ndas Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestim-\n\nmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02,\n\nNJW 2003, 662).\n\nB. Im übrigen wäre, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung be-\n\ndarf, die angefochtene Verfügung möglicherweise auch in der Sache nicht\n\nhaltbar.\n\n1. Allerdings trifft die Ansicht des Anwaltsgerichtshofes zu, daß nach\n\n§ 59i Abs. 2 BRAO in der Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft\n\nein Geschäftsführer im Sinne des § 6 GmbHG tätig sein muß (so bereits BGH,\n\nUrt. v. 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, NJW 2002, 2039, 2040).\n\na) Dafür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut. Entgegen der Ansicht\n\nder Antragstellerin läßt die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe \"Ge-\n\nschäftsführer\" in § 59f BRAO und \"geschäftsführender Rechtsanwalt\" in § 59i\n\nBRAO nicht den Schluß zu, der geschäftsführende Rechtsanwalt brauche kein\n\nGeschäftsführer im Sinne der § 59f BRAO, §§ 6, 35 GmbHG zu sein. Nach\n\n§ 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO muß die Rechtsanwaltsgesellschaft an ihrem Sitz\n\neine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführen-\n\nder Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner berufli-\n\nchen Tätigkeit bildet. Nach Absatz 2 ist auf Zweigniederlassungen der Absatz 1\n\nentsprechend anzuwenden. Demgemäß muß sowohl am Sitz der Rechtsan-\n\nwaltsgesellschaft als auch an einer jeden Zweigniederlassung mindestens ein\n\ngeschäftsführender Rechtsanwalt tätig sein. Der geschäftsführende Rechtsan-\n\nwalt am Sitz der Gesellschaft ist der organschaftliche Vertreter im Sinne von\n\n§ 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO, §§ 6, 35 GmbHG. Er ist folglich zur Eintragung in\n\ndas Handelsregister anzumelden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GmbHG). Das gilt in\n\ngleicher Weise für den geschäftsführenden Rechtsanwalt am Ort der Zweig-\n\nniederlassung, weil § 59i BRAO insoweit nicht differenziert, sondern die Rege-\n\nlung für den Gesellschaftssitz ohne Einschränkung auf die Zweigniederlassung\n\nüberträgt.\n\nb) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm be-\n\nstätigt. Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Anwalts-GmbH\n\n(abgedruckt in ZIP 1997, 1518 ff., 1521) lautete die Regelung (damals noch\n\n§ 59m) wie folgt:\n\n\"Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an dem Ort, an dem sie ihren\n\nSitz hat, eine Kanzlei unterhalten, die für die dort tätigen Ge-\n\nschäftsführer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Für\n\nZweigniederlassungen gilt Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe,\n\ndaß die Zweigniederlassung von einem anwaltlichen Geschäfts-\n\nführer zu leiten ist.\"\n\nZur Begründung wurde ausgeführt (aaO):\n\n\"Da im Vordergrund der Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft\n\ndie anwaltliche Berufsausübung steht und deren Verantwortlich-\n\nkeit sichergestellt sein soll, sind auch Zweigniederlassungen von\n\neinem anwaltlichen Geschäftsführer zu leiten. Für diesen muß die\n\nZweigniederlassung den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit\n\nbilden. Damit folgt die Bestimmung der gesetzlichen Regelung zur\n\nüberörtlichen Sozietät.\"\n\nDer Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Dezember 1997 (BT-\n\nDrucks. 13/9820) enthielt dann bereits die schließlich Gesetz gewordene Fas-\n\nsung des § 59i. Die Begründung dazu lautete (S. 17 rechte Spalte):\n\n\"Im Hinblick auf die Bedeutung von Zweigniederlassungen, die\n\nRechtsanwaltsgesellschaften eine den überörtlichen Sozietäten\n\nentsprechende Ausbreitung erlauben, ist eine organschaftliche\n\nVertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft angemessen.\"\n\nDiese Vorstellung hat sich der Gesetzgeber zu eigen gemacht\n\n(Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 59i Rn. 6; Römermann, in: Hartung/Holl, An-\n\nwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. § 59i Rn. 2 ff.; ders. GmbHR 1999, 526, 529;\n\nKempter/Kopp BRAK-Mitt. 1998, 254, 255; Henssler NJW 1999, 241, 243).\n\nDenn der Entwurf ist, obwohl die vorgeschlagene Regelung im Schrifttum an-\n\ngegriffen wurde (vgl. Henssler ZIP 1997, 1481, 1485; ders. ZHR 161 (1997),\n\n305, 320 f.; Gerlt MDR 1998, 259, 261; Zuck MDR 1998, 1317, 1320), unver-\n\nändert Gesetz geworden. Daß das Gesetz nicht mehr, wie noch der Referen-\n\ntenentwurf, vom \"anwaltlichen Geschäftsführer\", sondern vom \"geschäftsfüh-\n\nrenden Rechtsanwalt\" spricht, ist wegen der undifferenzierten Verwendung\n\ndieses Begriffs sowohl für den Gesellschaftssitz als auch die Zweigniederlas-\n\nsung unerheblich.\n\n2. Indes bestehen Bedenken, ob das dem § 59i Abs. 2 BRAO zu ent-\n\nnehmende Gebot mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist (vgl. auch Römer-\n\nmann, in: Hartung/Holl, aaO § 59i BRAO Rn. 4; Kraus/Senft, in: Sozietätsrecht\n\n§ 15 Rn. 95; Henssler NJW 1999, 241, 243).\n\na) Dieses Gebot könnte den bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft be-\n\nschäftigten Rechtsanwalt in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.\n\naa) Die Vertretungsbefugnis für die Zweigniederlassung einer Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft ist anders geregelt als bei überörtlichen Anwaltssozietäten.\n\nDarin könnte eine unzulässige Ungleichbehandlung der Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaft und der bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte (vgl. § 33 BORA) gegen-\n\nüber überörtlichen Anwaltssozietäten und deren Sozien zu sehen sein.\n\nNach der Begründung des Regierungsentwurfs (oben 1 b) hat man sich\n\nbei der Regelung für die Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft\n\nan der überörtlichen Sozietät orientiert, weil die Einrichtung von Zweignieder-\n\nlassungen den Rechtsanwaltsgesellschaften eine den überörtlichen Sozietäten\n\nentsprechende Ausbreitung erlaube (ebenso Römermann, in: Hartung/Holl,\n\n§ 59i BRAO Rn. 3; Henssler ZIP 1997, 1481, 1485; Zuck MDR 1998, 1317,\n\n1320). Bei einer überörtlichen Sozietät müssen aber an dem jeweiligen Kanz-\n\nleiort keine in das Handelsregister einzutragende Geschäftsführer bestellt wer-\n\nden.\n\nOb sich die für die Rechtsanwaltsgesellschaften gefundene Regelung\n\ndamit rechtfertigen läßt, daß der \"Gleichlauf\" mit den überörtlichen Sozietäten\n\nnicht anders hergestellt werden kann als durch das Erfordernis eines an jedem\n\nOrt der Niederlassung tätigen Geschäftsführers, ist zweifelhaft. Allerdings liegt\n\neine überörtliche Sozietät nur vor, wenn an einem jeden Niederlassungsort ein\n\nSozius (also ein Gesellschafter) tätig ist, der dort - und nur dort - den Mittel-\n\npunkt seiner beruflichen Tätigkeit hat. Damit sollen nach § 28 Abs. 1 Satz 1\n\nBRAO verbotene Zweigstellen verhindert werden (Schumann NJW 1990, 2089,\n\n2095; Odersky, Festschrift für Franz Merz 1992 S. 439, 443). Demgegenüber\n\nverlangt § 59i BRAO nicht, daß an dem Ort der Zweigniederlassung einer\n\nRechtsanwaltsgesellschaft ein Gesellschafter tätig ist. Daß im ersten Fall an\n\neinem jeden Niederlassungsort ein Gesellschafter tätig sein muß, im zweiten\n\nnicht, läßt es vielleicht nicht zwingend geboten erscheinen, im zweiten Fall ei-\n\nnen Ausgleich auf der Ebene der Geschäftsführer zu verlangen. Dem Erforder-\n\nnis, daß (auch) am Ort der Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaft eine Kanzlei unterhalten wird und daß dort für die Gesellschaft minde-\n\nstens ein Rechtsanwalt tätig ist, der dort den Mittelpunkt seiner beruflichen Tä-\n\ntigkeit hat, könnte auch genügt sein, wenn einem ausschließlich oder zumin-\n\ndest deutlich überwiegend (Odersky, aaO S. 443) am Ort der Zweigniederlas-\n\nsung tätigen Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend\n\nVollmacht erteilt wird.\n\nDes weiteren erscheint fraglich, ob - wie die Antragsgegnerin und, ihr\n\nfolgend, der Anwaltsgerichtshof meinen - nur durch die Publizität des Handels-\n\nregisters \"der vor Ort verantwortliche Berufsträger und dessen Befugnisse\" in\n\neindeutiger Weise für Mandanten, Gerichte und andere Organe der Rechts-\n\npflege gekennzeichnet ist. Sind am Ort einer Zweigniederlassung mehrere in\n\nder vorbezeichneten Art bevollmächtigte Rechtsanwälte tätig, kann die fachlich\n\nund berufsrechtlich für den Standort verantwortliche Person für die interes-\n\nsierten Kreise erkennbar auch durch die Anzeige eines \"geschäftsführenden\n\nRechtsanwalts\" bei der Rechtsanwaltskammer benannt werden. Es dürfte nicht\n\ndem Erfahrungswissen der Mandanten entsprechen, wegen der für einen\n\nStandort verantwortlichen Person das Handelsregister einzusehen. Vielmehr\n\nwird eine Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer näher liegen.\n\nIndem das Gesetz der Rechtsanwaltsgesellschaft gebietet, für jede\n\nZweigniederlassung einen jeweils eigenen Geschäftsführer zu bestellen, wird\n\nder Entscheidung der Gesellschafter vorgegriffen, wieviel Geschäftsführer sie\n\nbestellen wollen. Dadurch werden schutzwürdige Belange der Rechtsanwalts-\n\ngesellschaft beeinträchtigt, und zwar in stärkerem Maße als bei der überörtli-\n\nchen Sozietät. So wie deren Sozien nicht unmittelbar über den Kanzleibetrieb\n\nder jeweils anderen Sozien zu bestimmen haben, könnten die Gesellschafter\n\nder Rechtsanwaltsgesellschaft ein Interesse daran haben, den Einfluß des für\n\ndie Zweigniederlassung Verantwortlichen auf die Zweigniederlassung zu be-\n\nschränken. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann indes die Vertretungs-\n\nmacht des Geschäftsführers einer GmbH nicht mit Wirkung gegen Dritte auf\n\nden Wirkungskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden (Rowed-\n\nder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 12 Rn. 26; Lutter/Hommelhoff, GmbHG\n\n15. Aufl. § 12 Rn. 4; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 13 Rn. 9). Der Zwang,\n\neine der Anzahl der Niederlassungen entsprechende Zahl von Geschäftsfüh-\n\nrern zu bestellen, erschwert die Führung der Rechtsanwaltsgesellschaft. Zu-\n\ndem ist zweifelhaft, ob die Regelung geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zu\n\nerreichen. Aus dem Handelsregister läßt sich nur feststellen, daß eine Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft ebenso viele Geschäftsführer wie Niederlassungen hat;\n\nnicht feststellen läßt sich - was dem Gesetzgeber aber offenbar vorgeschwebt\n\nhat -, daß ein bestimmter Geschäftsführer für eine bestimmte Niederlassung\n\nverantwortlich ist.\n\nbb) Fraglich erscheint ferner, ob nicht durch die Regelung der Vertre-\n\ntungsbefugnis für die Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ei-\n\nne ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Steuerberatungs- und\n\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften bewirkt wird. Obwohl die Berufsordnungen\n\nder Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die überörtliche Organisation von Ka-\n\npitalgesellschaften zulassen, müssen weder nach §§ 32, 34, 50, 72 StBerG\n\nnoch nach § 47 WPO für die Zweigniederlassungen Geschäftsführer bestellt\n\nwerden (vgl. Kuhls, in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, StBerG § 34 Rn. 14;\n\nMeurers, ebd. § 50 Rn. 47 ff). Dadurch werden Rechtsanwaltsgesellschaften\n\ngegenüber Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, mit de-\n\nnen sie häufig im Wettbewerb stehen, benachteiligt. Auch insoweit könnte es\n\nan einem sachlichen Grund fehlen.\n\nNach Ansicht des Anwaltsgerichtshofs ist die Tätigkeit eines Rechtsan-\n\nwalts stärker personenbezogen als diejenige eines Steuerberaters oder Wirt-\n\nschaftsprüfers und in geringerem Umfang als bei diesen einer Vervielfältigung\n\ndurch Beiziehung von Hilfspersonen zugänglich. Ob die Leitung einer Zweig-\n\nniederlassung durch einen Anwalt, der zum Geschäftsführer bestellt ist, zur\n\npersönlichen Erbringung der in der Zweigniederlassung verfügbaren anwaltli-\n\nchen Dienstleistungen mehr beiträgt als die Leitung durch einen umfassend\n\nbevollmächtigten Rechtsanwalt, ist offen.\n\nb) Das Gebot des § 59i Abs. 2 BRAO könnte außerdem das Grundrecht\n\nder Rechtsanwaltsgesellschaften (Art. 19 Abs. 3 GG) sowie der bei einer sol-\n\nchen beschäftigten Rechtsanwälte (vgl. § 33 Abs. 2 BORA) auf freie Be-\n\nrufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen.\n\nDie Vorschrift, daß Zweigniederlassungen von Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaften durch Geschäftsführer zu leiten sind, stellt eine Berufsausübungsre-\n\ngelung dar, welche die Berufsfreiheit beeinträchtigt. Dies gilt für die Berufsfrei-\n\nheit der Gesellschaft, der Gesellschafter und derjenigen Rechtsanwälte, die für\n\ndie Gesellschaft tätig sind, ohne Gesellschafter zu sein. Für die zuletzt ge-\n\nnannten ist der Eingriff besonders gravierend, weil sie für die Nichtbestellung\n\nvon Geschäftsführern unabhängig davon einstehen müssen, ob sie Gesell-\n\nschafter sind oder nicht. Im zuletzt genannten Fall haben sie auf die Bestellung\n\nder Geschäftsführer keinen Einfluß.\n\nSolche Eingriffe müssen durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls\n\ngerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspre-\n\nchen. Das gewählte Mittel muß also geeignet und erforderlich sein, den Ge-\n\nmeinwohlbelang zu wahren. Außerdem darf bei einer Gesamtabwägung zwi-\n\nschen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn recht-\n\nfertigen sollen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten sein (BVerf-\n\nGE 76, 176, 207; 83, 1, 16; 85, 248, 259; 94, 373, 389 f).\n\nDie Bestimmung des § 59i Abs. 2 BRAO soll sicherstellen, daß die\n\nRechtsanwaltsgesellschaft sowohl an ihrem Sitz als auch an jeder Zweignie-\n\nderlassung eine Kanzlei führt. Das Ziel, die ordnungsgemäße Versorgung der\n\nBevölkerung mit anwaltlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, ist ein ge-\n\nwichtiger Gemeinwohlbelang. Das Gebot, die Zweigniederlassungen durch\n\nGmbH-Geschäftsführer leiten zu lassen, ist geeignet, diesen Gemeinwohlbe-\n\nlang zu wahren. Fraglich ist jedoch, ob es erforderlich ist. Wie bereits dargelegt\n\n(oben 2 a aa), erscheint es nicht als ausgeschlossen, daß am Ort der Zweig-\n\nniederlassung eine Kanzlei auch dann geführt werden kann, wenn sie von ei-\n\nnem sonstigen Bevollmächtigten (\"Standortleiter\") geleitet wird.\n\nErforderlich wäre das Gebot, wenn durch die Vorschrift erreicht werden\n\nsollte, daß an jedem einzelnen Standort der Rechtsanwaltsgesellschaft eine\n\nPerson tätig ist, die über die Leitung der Gesellschaft insgesamt maßgeblich\n\nmitbestimmen kann. Ob dies Zweck der Vorschrift ist, erscheint fraglich.\n\nDeppert\n\nBasdorf\n\nGanter\n\nFrellesen\n\nSalditt\n\nKieserling\n\nHauger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/anwz-b-13-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59i","ref_norm":"59i","n":11},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59f","ref_norm":"59f","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/anwz-b-13-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2002/AnwZ_B__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:01.502575+00:00"}}