{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ___7-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-04-24","aktenzeichen":"AnwZ 7/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ 7/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. April 2002\n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren\n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. April 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin\n\nDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,\n\nDr. Frey und Dr. Wosgien\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird unter Zurückwei-\n\nsung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nwegen Versäumung der Antragsfrist verworfen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und\n\ndem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-\n\nrichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird auf 25.564,59 € (= 50.000 DM) festge-\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller ist als Rechtsanwalt seit dem Jahre 1995 bei Gerichten\n\ndes ersten Rechtszuges und seit dem Jahre 2000 beim Oberlandesgericht\n\nDresden zugelassen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 stellte er beim Bundes-\n\nministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulas-\n\nsungen aufgeben müsse, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsa-\n\nchen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz lehnte den Antrag mit Be-\n\nscheid vom 26. Juni 2001 ab. Dem Antragsteller wurde dieser Bescheid am\n\n29. Juni 2001 zugestellt.\n\nAm 1. August 2001 ist beim Bundesgerichtshof ein Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung eingegangen, mit dem der Antragsteller sein Begehren wei-\n\nterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2001, beim Bundesgerichtshof einge-\n\ngangen am 7. August 2001, hat der Antragsteller wegen der Versäumung der\n\nAntragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nII.\n\nDer Antragsteller trägt vor, er habe zugleich mit dem Diktat der Antrags-\n\nschrift auf Band die mit der Fertigung betraute - bis dahin stets zuverlässige -\n\nKanzleimitarbeiterin angehalten, die Adresse und Faxnummer des Bundesge-\n\nrichtshofs, Senats für Anwaltssachen, herauszusuchen, in das Adreßfeld des\n\nSchriftsatzes einzutragen sowie die Antragsschrift sodann noch am 30. Juli\n\n2001 per Fax an den BGH abzusenden. Die Mitarbeiterin habe versehentlich\n\ndie Telefaxnummer des Bundesverfassungsgerichts statt derjenigen des Bun-\n\ndesgerichtshofs herausgesucht und in der Antragsschrift eingetragen. Bevor er\n\ndiese endgültig zur Übermittlung per Telefax freigegeben habe, habe er\n\n- Antragsteller - die Benennung des Gerichts und die Adresse überprüft. Die\n\nTelefaxnummer habe er anhand der ihm geläufigen Vorwahl als eine Karlsru-\n\nher Nummer erkannt; aufgrund dieser Plausibilitätskontrolle habe er sich darauf\n\nverlassen, daß auch die Teilnehmernummer stimme. Nach Absendung, die am\n\n30. Juli 2001 nach 20.00 Uhr erfolgt sei, habe er den Sendebericht daraufhin\n\nüberprüft, ob das Telefax an die in dem Schriftsatz angegebene Nummer ab-\n\ngegangen sei. Aus dem Sendebericht sei der Empfänger namentlich nicht er-\n\nsichtlich gewesen. Daß das Telefax nicht an den Bundesgerichtshof, sondern\n\nan das Bundesverfassungsgericht gelangt sei, habe er erst durch einen Anruf\n\nseitens des Bundesverfassungsgerichts am 1. August 2001 erfahren.\n\nIII.\n\nDer Antragsteller hat die Antragsfrist von einem Monat (§ 21 Abs. 2\n\nSatz 1 BRAO) versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm\n\nnicht gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die\n\nFrist einzuhalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).\n\n1. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß ein\n\nRechtsanwalt, der fristgebundene Schriftsätze zulässigerweise per Telefax ein-\n\nreicht, gehalten ist, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, daß\n\ndie für das angeschriebene Gericht zutreffende Telefaxnummer verwendet wird\n\n(BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; v. 20. De-\n\nzember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043; v. 10. Januar 2000 - II ZB 14/99,\n\nNJW 2000, 1043, 1044; v. 28. März 2001 - XII ZB 32/01, NJW-RR 2001, 1071;\n\nv. 7. Mai 2001 - II ZB 16/00, BGH-Report 2001, 809; v. 12. März 2002 - IX ZR\n\n220/01, z.V.b.; ebenso BAGE 79, 379; BAG NJW 2001, 1594, 1595; OLG\n\nStuttgart OLGR Stuttgart 2000, 332). Bei der erforderlichen Ausgangskontrolle\n\nmuß ein Sendebericht ausgedruckt und auf die korrekte Angabe des Adressa-\n\nten geachtet werden; dazu gehört auch die richtige Empfängernummer.\n\n2. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, daß er sein Büropersonal all-\n\ngemein angewiesen habe, den Sendebericht auf die Eingabe der richtigen\n\nEmpfängernummer zu kontrollieren.\n\nDies würde nichts schaden, wenn er selbst im konkreten Fall die erfor-\n\nderliche Kontrolle vorgenommen hätte. Daran hat es der Antragsteller jedoch\n\nfehlen lassen. Da er lediglich kontrolliert hat, ob die im Sendebericht wiederge-\n\ngebene Empfängernummer mit derjenigen übereinstimmte, die von der Büro-\n\nkraft im Adreßfeld des Schriftsatzes vermerkt worden war, war nicht gewährlei-\n\nstet, daß ein etwaiger Fehler bei der Ermittlung der Empfängernummer aufge-\n\ndeckt wurde. Das ist jedoch erforderlich, weil das Risiko eines Versehens bei\n\nder Ermittlung der Empfängernummer hoch ist. Es ist besonders hoch, wenn\n\ndie Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektroni-\n\nschen Dateien herausgesucht werden muß und an einem und demselben Ort\n\nmehrere Empfänger in Betracht kommen. In einem derartigen Fall versagt eine\n\n\"Plausibilitätskontrolle\", die sich auf die Vorwahlnummer beschränkt.\n\nIV.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb als unzulässig zu\n\nverwerfen. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen,\n\nwie vom Antragsteller beantragt.\n\nDeppert Ganter Otten Frellesen\n\n Schott Frey Wosgien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-24/anwz-7-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-24/anwz-7-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:46.524583+00:00"}}