{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ___1-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-03-04","aktenzeichen":"AnwZ 1/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 171; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 Die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist mit dem Grundgesetz vereinbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ 1/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. März 2002\n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\n ja\n\nBRAO § 171; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1\n\nDie Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist mit dem\n\nGrundgesetz vereinbar.\n\nBGH, Beschluß vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01 -\n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. März 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und\n\nDr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wüllrich und Dr. Frey\n\nnach mündlicher Verhandlung\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und\n\ndem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-\n\nrichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird auf 25.564,59 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\nDer Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt zugelassen und erhielt\n\nim Jahre 1978 die Zulassung beim Oberlandesgericht H. Er übt zudem seit\n\n1987 das Amt des Notars aus. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 stellte er\n\nbeim Bundesministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine beste-\n\nhenden Zulassungen aufgeben müsse, als Rechtsanwalt beim Bundesge-\n\nrichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz lehnte\n\ndas Gesuch mit Bescheid vom 23. März 2001 ab. Der Rechtsanwalt verfolgt\n\nsein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter.\n\nDer Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf Zulassung\n\nals Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen, weil er aufgrund sei-\n\nner Tätigkeit beim Oberlandesgericht über ausgezeichnete Kenntnisse auf dem\n\nGebiet des Zivilrechts verfüge und dieses in seiner ganzen Breite beherrsche.\n\nDas in §§ 164 ff BRAO vorgesehene Zulassungsverfahren, insbesondere die in\n\n§ 171 BRAO normierte Ausschließlichkeit der Zulassung beim Bundesgerichts-\n\nhof, sei nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die\n\ngeltende Regelung verletze ihn daher in seinem durch Art. 12 GG geschützten\n\nGrundrecht auf freie berufliche Betätigung. Der Antragsteller verweist ferner\n\ndarauf, daß grundsätzlich jeder Rechtsanwalt bei allen obersten Bundesge-\n\nrichten, auch dem Bundesgerichtshof in Strafsachen sowie dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht, auftreten könne. Daher gebe es keinen sachlichen Grund im\n\nSinne des Art. 3 Abs. 1 GG für die beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen gel-\n\ntende Zulassungsbeschränkung.\n\nB.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21\n\nAbs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.\n\nI.\n\nDer Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach\n\n§§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ab-\n\nhängig ist.\n\n1. Das Bundesministerium der Justiz, das über den Zulassungsantrag zu\n\nentscheiden hat (§ 170 Abs. 1 BRAO), darf nach der geltenden gesetzlichen\n\nRegelung als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nur Bewerber zulassen,\n\ndie durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof\n\nbenannt worden sind (§ 164 BRAO). Zu diesem Personenkreis gehört der An-\n\ntragsteller nicht; denn er ist nicht in die Vorschlagslisten aufgenommen worden,\n\ndie die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammer beim Bun-\n\ndesgerichtshof eingereicht haben. Der Wahlausschuß kann dem Bundesmini-\n\nsterium der Justiz nur Rechtsanwälte aus diesen Vorschlagslisten benennen\n\n(§ 166 Abs. 1 BRAO). Der Antragsteller behauptet nicht, einen Antrag gestellt\n\nzu haben, ihn in die Vorschlagsliste aufzunehmen.\n\n2. Nach § 171 BRAO darf ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\n\nnicht zugleich bei einem anderen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen\n\nsein. Der Antragsteller möchte demgegenüber der Rechtsanwaltschaft bei dem\n\nBundesgerichtshof angehören, ohne seine Zulassung als Rechtsanwalt beim\n\nOberlandesgericht Hamm und seinen Beruf als Notar aufgeben zu müssen.\n\nII.\n\nDer Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff BRAO vorge-\n\nsehenen Verfahrens die Zulassung beim Bundesgerichtshof zu erteilen, weil\n\ndas in § 171 BRAO normierte Verbot der Simultanzulassung mit Art. 12 Abs. 1\n\nGG, 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Deshalb sei die Sache gemäß Art. 100\n\nAbs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Damit kann er keinen\n\nErfolg haben.\n\n1. Durch die Vorschrift des § 171 BRAO wird zwar in die Berufsfreiheit\n\ndes Rechtsanwalts eingegriffen. Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur\n\ndie Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Be-\n\nrufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ent-\n\nschieden hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10. Mai\n\n1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28. Februar\n\n1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v.\n\n24. März 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat das in dem früheren § 25 BRAO enthaltene\n\nVerbot der Simultanzulassung beim Oberlandesgericht ebenfalls als Ein-\n\nschränkung der Berufsausübung gewertet (BVerfGE 103, 1, 10). § 171 BRAO\n\nenthält im Vergleich dazu keine weitergehenden oder anders gearteten Ein-\n\nschränkungen.\n\n2. Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie\n\ndurch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, das ge-\n\nwählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erfor-\n\nderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs\n\nund dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbar-\n\nkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 93, 362, 369; 103, 1, 10). Die angegriffene Re-\n\ngelung genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie dient in be-\n\nsonderem Maße einer sachgerechten Beratung der Parteien sowie der Erhal-\n\ntung der Funktionsfähigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsa-\n\nchen. Eine andere Lösung, die diese Ziele ohne Einschränkung der Simultan-\n\nzulassung ebensogut erreicht, ist nicht ersichtlich. Der insoweit bestehende\n\nUnterschied zur Vertretung vor den übrigen obersten Gerichten des Bundes\n\nberuht auf sachlich vertretbaren Gründen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\na) Infolge der Singularzulassung werden die Parteien beim Bundesge-\n\nrichtshof von Rechtsanwälten vertreten, die mit den zivilprozessualen Anforde-\n\nrungen des Revisionsrechts aus ständiger Praxis vertraut und zugleich in alle\n\nmateriellen Rechtsgebiete eingearbeitet sind, auf die sich die Zuständigkeit\n\ndes Bundesgerichtshofs erstreckt.\n\naa) Die dem Rechtsanwalt in der Revisionsinstanz obliegenden Aufga-\n\nben unterscheiden sich deutlich von denjenigen, die in den Vorinstanzen zu\n\nerbringen sind. Dort muß der Rechtsanwalt zunächst gemeinsam mit dem\n\nMandanten klären, welches Ziel dieser verfolgt, den Sachverhalt ermitteln, die\n\nnotwendigen Beweismittel sammeln und prüfen, ob das erhaltene Material ge-\n\neignet ist, den angestrebten Erfolg in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu\n\nerreichen. Im Prozeß hat der Anwalt dann das rechtserhebliche Vorbringen\n\nseines Auftraggebers vollständig und verständlich darzustellen und die rechtli-\n\nchen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die die Interessen der von ihm vertretenen\n\nPartei stützen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996,\n\n2929, 2931 f; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehör,\n\nAnwaltshaftung Rn. 535 f, 668 f). Darüber hinaus muß der Instanzanwalt sich\n\nmit dem Vortrag der Gegenseite auseinandersetzen, bei der Beweisaufnahme\n\nmitwirken und das Beweisergebnis würdigen. Der Revisionsanwalt hat demge-\n\ngenüber beim Berufungsurteil sowie bei dem ihm zugrundeliegenden gerichtli-\n\nchen Verfahren anzusetzen. Seine Hauptaufgabe besteht darin, diese auf\n\nRechtsfehler zu untersuchen und vorhandene Mängel überzeugend aufzuzei-\n\ngen bzw. dem Gegner, der sich auf solche Fehler beruft, mit rechtlichen Argu-\n\nmenten entgegenzutreten. Diese spezielle Aufgabe wird von den Rechtsan-\n\nwälten besser gemeistert, die sich unabhängig vom bisherigen Verlauf des\n\nRechtsstreits neu in die Sache einarbeiten. Nicht wenige Revisionen haben\n\ndeshalb Erfolg, weil der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt\n\nerstmals einen Gesichtspunkt herausgearbeitet hat, der bisher nicht oder nur\n\nwenig beachtet wurde.\n\nbb) Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte vermögen\n\neine solche, besonders qualifizierte Kenntnisse im Verfahrensrecht sowie der\n\naktuellen Rechtsprechung der einzelnen Zivilsenate voraussetzende Leistung\n\n- abgesehen von ihrer persönlichen fachlichen Befähigung - deshalb zu erbrin-\n\ngen, weil sie von vielen Aufgaben entlastet sind, die den Alltag des in der In-\n\nstanz tätigen Rechtsanwalts prägen. Bei ihnen fallen in der Regel keine zeit-\n\naufwendigen Arbeiten zur Sachverhaltsaufklärung, Beweiserhebung und Her-\n\nstellung einvernehmlicher Lösungen an. Besprechungen sind wesentlich selte-\n\nner notwendig; viele Revisionsmandate lassen sich schon nach Aktenlage\n\nsachgerecht bearbeiten. Diese Eingrenzung des Aufgabenkreises auf die Be-\n\narbeitung von Rechtsfragen erleichtert es den beim Revisionsgericht zugelas-\n\nsenen Rechtsanwälten, sich mit der gesamten Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs in Zivilsachen und den daraus erkennbaren Tendenzen besonders\n\nintensiv zu befassen. Diese Art der Spezialisierung gibt dem Rechtsuchenden\n\neine deutlich höhere Gewähr, daß seine Belange sachgerecht wahrgenommen\n\nwerden. Da es in der Revision um Rechtsfragen geht, zu deren Klärung eine\n\nrechtsunkundige Partei regelmäßig nichts beizutragen vermag, kommt dem\n\nUmstand, daß sie dort nicht den ihr persönlich vertrauten Anwalt beauftragen\n\nkann, nur untergeordnete Bedeutung zu. Jede vernünftig abwägende Partei\n\nwird vielmehr hauptsächlich darauf Wert legen, in letzter Instanz von einem in\n\nRevisionssachen besonders sachkundigen Rechtsanwalt vertreten zu sein.\n\ncc) Es entspricht auch dem Interesse des Mandanten, daß der beauf-\n\ntragte Rechtsanwalt ihm von der Durchführung eines aussichtslosen Rechts-\n\nmittels, das ihm unnötige Kosten verursacht, abrät. Seit Jahren wird beim Bun-\n\ndesgerichtshof etwa ein Viertel der eingelegten Revisionen zurückgenommen;\n\nin den letzten fünf Jahren handelte es sich jeweils um mehr als 1.000 Sachen.\n\nÜber 90 % der Rücknahmen erfolgen vor Einreichung der Revisionsbegrün-\n\ndung. Nach Angaben aus Anwaltskreisen kommt noch eine erhebliche Zahl von\n\nAufträgen hinzu, in denen schon die Einlegung der Revision unterbleibt, weil\n\nder beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt davon abgeraten hat\n\n(vgl. Gross, AnwBl. 2001, 20; Nirk, Sonderheft für Hermann Weber S. 43, 46 f;\n\nWinte, ZRP 1999, 387, 390 f). Gleichzeitig üben die Rechtsanwälte damit eine\n\nfür die höchstrichterliche Rechtsprechung bedeutsame Filterfunktion aus. In-\n\ndem sie verhindern, daß sich der Bundesgerichtshof mit aussichtslosen\n\nRechtsmitteln befassen muß, tragen sie wesentlich dazu bei, daß er sich in\n\nstärkerem Maße der Fortbildung des Rechts und Grundsatzfragen der Rechts-\n\nordnung widmen kann.\n\nDer Antragsteller macht geltend, der simultan zugelassene Anwalt werde\n\naufgrund des Auftretens vor verschiedenen Gerichten neueren Entwicklungen\n\nin der Rechtsprechung früher begegnen und neuen Erwägungen gegenüber\n\naufgeschlossen sein. Diese Betrachtungsweise verkennt, daß die nur am Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte wegen der im Vergleich kleinen\n\nZahl ständig und besonders intensiv mit den Fragen konfrontiert werden, die\n\ndurch die Entscheidungen der Instanzgerichte in allen Teilen der Bundesrepu-\n\nblik in grundsätzlicher Hinsicht oder im Zusammenhang mit der Fortbildung des\n\nRechts aufgeworfen werden. Dieser umfassende Überblick fördert die Aufgabe\n\nund die Effizienz des Revisionsgerichts. So stehen den Richtern beim Bundes-\n\ngerichtshof und den dort zugelassenen Rechtsanwälten besonders kompetente\n\nGesprächspartner gegenüber, wobei im Einzelfall gerade auch deren Spezial-\n\nwissen auf Gebieten bedeutsam werden kann, die nicht zum Zuständigkeitsbe-\n\nreich des jeweils erkennenden Senats gehören. Die Singularzulassung fördert\n\nsomit maßgeblich die Qualität der Rechtsprechung. Sie hat darüber hinaus in\n\nerheblichem Umfang dazu beigetragen, daß der Bundesgerichtshof den durch\n\ndie Vereinigung Deutschlands angestiegenen Geschäftsanfall ohne eine Ver-\n\nmehrung der Zivilsenate, was der Wahrung der Rechtseinheitlichkeit abträglich\n\ngewesen wäre, bis heute bewältigt hat.\n\nb) Vergleichbar positive Wirkungen für die Rechtspflege am höchsten\n\ndeutschen Zivilgericht lassen sich auf anderem Wege nicht erreichen. Insbe-\n\nsondere belegt der Umstand, daß bei keinem anderen obersten Bundesgericht\n\neine spezielle Anwaltschaft eingerichtet ist, nicht, daß auf die Singularzulas-\n\nsung beim Bundesgerichtshof ohne Nachteile für wesentliche Belange des\n\nGemeinwohls verzichtet werden kann.\n\naa) Das Bundesministerium der Justiz hat im Dezember 1995 eine\n\nKommission zur Ausarbeitung von Vorschlägen zur Neuregelung des Rechts\n\nder Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof eingesetzt. Diese Kommis-\n\nsion sollte überprüfen, ob das bestehende System der besonderen Anwalt-\n\nschaft beim Bundesgerichtshof noch zeitgemäß ist. Der Kommission gehörten\n\nMinisterialbeamte, Vertreter der Anwaltschaft sowie ein Richter am Bundesge-\n\nrichtshof an. Die Kommission kam in ihrem vom Bundesministerium der Justiz\n\nim Jahre 1998 herausgegebenen Bericht nach Anhörung der Vertreter der\n\nobersten Bundesgerichte zu dem Ergebnis, daß zur Verbesserung des Rechts-\n\nschutzes der Beteiligten auch bei den übrigen obersten Gerichtshöfen des\n\nBundes eine spezielle Anwaltschaft wünschenswert wäre, weil die Qualität der\n\nProzeßvertretung dort verbesserungsbedürftig erscheint (Kommissionsbericht,\n\nS. 29 f). So ergab sich nach den Ermittlungen der Kommission bei den Nicht-\n\nzulassungsbeschwerden, daß beim Bundessozialgericht vier Fünftel, beim\n\nBundesarbeitsgericht ungefähr die Hälfte und beim Bundesverwaltungsgericht\n\nsowie beim Bundesfinanzhof jeweils etwa ein Drittel der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerden wegen schwerwiegender formeller oder inhaltlicher Mängel unzu-\n\nlässig waren. Darüber hinaus wurde von Praktikern, die in jenen Gerichtsbar-\n\nkeiten tätig sind, beanstandet, nicht selten seien die materiellrechtlichen\n\nKenntnisse der vor dem Revisionsgericht auftretenden Prozeßbevollmächtigten\n\nunzureichend (vgl. Schlichter BRAK-Mitt. 1994, 2, 3 f; Weigel BRAK-Mitt. 1995,\n\n1, 3). In dem Kommissionsbericht wird demgemäß von einer Freigabe der Ver-\n\ntretung in Revisionsverfahren vor den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs\n\nabgeraten (S. 31).\n\nÜberlegungen, auch bei den übrigen obersten Bundesgerichten eine\n\nbesondere Rechtsanwaltschaft einzurichten, sind allein mit der Begründung\n\nverworfen worden, dieses Ziel lasse sich mangels wirtschaftlicher Tragfähigkeit\n\nder Tätigkeit nicht verwirklichen (vgl. Kommissionsbericht, S. 29 f). Wie in dem\n\nBericht dargelegt wird, liegt bei den anderen obersten Bundesgerichten die\n\nZahl der anfallenden Verfahren deutlich niedriger als bei den Zivilsenaten des\n\nBundesgerichtshofs. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß in den Verfahren\n\nder allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit die Behörden\n\nkeinen Rechtsanwalt einschalten müssen, wodurch sich die Zahl der für\n\nRechtsanwälte zur Verfügung stehenden Mandate weiter verringert. Die Ver-\n\nhältnisse in Strafsachen sind wegen der unterschiedlichen Verfahrensgrund-\n\nsätze nicht vergleichbar.\n\nbb) Demgegenüber hat sich beim Bundesgerichtshof in den letzten Jah-\n\nren keine einzige zivilrechtliche Revision feststellen lassen, die aus von dort\n\nzugelassenen Rechtsanwälten zu vertretenden formellen oder inhaltlichen\n\nMängeln als unzulässig verworfen worden ist. Zwar kennt das bis zum\n\n31. Dezember 2001 in Zivilsachen geltende Revisionsrecht das Verfahren der\n\nNichtzulassungsbeschwerde nicht. § 554 Abs. 3 ZPO a.F. stellt jedoch hohe\n\nAnforderungen an den Inhalt der Revisionsbegründung; schon nach dieser\n\nVorschrift ist im Regelfall eine Darlegung erforderlich, ob der Rechtssache\n\ngrundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist zu erwarten, daß die beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte alsbald mit den von § 544 ZPO\n\nn.F. gestellten Anforderungen vertraut und in der Lage sein werden, in diesem\n\nBereich Mängel, wie sie ausweislich des Kommissionsberichts in den übrigen\n\nGerichtsbarkeiten festgestellt worden sind, zu vermeiden. Gerade im Hinblick\n\nauf die nach neuem Recht erweiterte Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs\n\n(vgl. § 133 GVG i.V.m. §§ 542 ff, 574 ff ZPO) wird einer sachgerechten Bewäl-\n\ntigung der dem Rechtsanwalt in dritter Instanz obliegenden besonderen rechtli-\n\nchen Aufgaben erhöhte Bedeutung zukommen. Dies gilt insbesondere für den\n\ngroßen Bereich der Rechtsbeschwerden, die nunmehr zum Bundesgerichtshof\n\ngelangen können und in ihren formalen und inhaltlichen Anforderungen weit-\n\ngehend den Revisionen angeglichen sind (vgl. § 574 ZPO). Demzufolge läßt\n\nsich absehen, daß bei einer Anwaltszulassung, wie sie der Antragsteller er-\n\nstrebt, die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur\n\ndurch eine beträchtliche Erhöhung der Zahl der Richter - was die Gewährlei-\n\nstung einer einheitlichen Rechtsprechung wesentlich erschweren würde - oder\n\ndurch eine deutliche Einschränkung der gerade erst gewährten Rechtsmittel-\n\nmöglichkeiten aufrechterhalten werden könnte. Beides entspräche nicht den\n\nschutzwürdigen Belangen der Rechtsuchenden.\n\ncc) Schließlich liegt ein wesentlicher Grund für die Besonderheit der\n\ngemäß § 162 BRAO eingerichteten Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichts-\n\nhof in dem Umfang und der Bedeutung der Zivilgerichtsbarkeit innerhalb der\n\nGesamtrechtsordnung. Der Zivilgerichtsbarkeit ist der bei weitem größte\n\n- durch die Zuständigkeit für Entschädigungsansprüche gegen den Staat sich\n\nweit ins öffentliche Recht erstreckende - Rechtsbereich zugewiesen worden.\n\nHier entstehen mit Abstand die meisten rechtlichen Auseinandersetzungen.\n\nNach den vom Bundesministerium der Justiz Ende des Jahres 2000 für 1998\n\nherausgegebenen Zahlen gingen bei den erstinstanzlich zuständigen Gerich-\n\nten der ordentlichen Gerichtsbarkeit fast zwei Millionen Zivilprozeßsachen so-\n\nwie nahezu 500.000 Familiensachen ein. In demselben Zeitraum wurden bei\n\nden Arbeitsgerichten rund 585.000, bei den Sozialgerichten knapp 258.000, bei\n\nden Verwaltungsgerichten etwas mehr als 200.000 und bei den Finanzgerich-\n\nten gut 73.000 Klagen anhängig, zusammengenommen also nur etwas mehr\n\nals die Hälfte der neu anhängigen Zivilprozeßsachen ohne Familiensachen. Es\n\ndeutet nichts darauf hin, daß sich dieses Zahlenverhältnis in den nachfolgen-\n\nden Jahren merklich verschoben hat oder in Zukunft verändern wird. Die Be-\n\ndeutung der Zivilgerichtsbarkeit wird auch daran sichtbar, daß es jeweils eine\n\nauf das gesamte Gebiet der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsge-\n\nrichtsbarkeit ausgerichtete Fachanwaltschaft gibt (vgl. § 5 FAO), die darüber\n\nhinaus eingerichteten Fachanwälte für Familien- und Insolvenzrecht dagegen\n\nnur einen verhältnismäßig kleinen Teil des Zivilrechts abdecken. Um dieses\n\nvollständig zu erfassen, müßten mindestens sechs bis acht weitere Fachan-\n\nwaltschaften eingerichtet werden (vgl. zur Diskussion über neue Fachanwalts-\n\nbezeichnungen in der Anwaltschaft Busse BRAK-Mitt. 2001, 65; Quaas BRAK-\n\nMitt. 2000, 211; Scharmer BRAK-Mitt. 2001, 5). Die bei den übrigen Gerichts-\n\nbarkeiten erwogene Möglichkeit, die Zulassung bei den Revisionsgerichten auf\n\ndie jeweiligen Fachanwälte zu beschränken (vgl. Kommissionsbericht S. 45),\n\nwürde daher beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zu keiner tragfähigen Lö-\n\nsung führen.\n\ndd) Im Hinblick auf alle diese Gründe ist darin, daß es die Singularzu-\n\nlassung bei keinem obersten Bundesgericht außer dem Bundesgerichtshof in\n\nZivilsachen gibt, kein willkürlicher Unterschied, sondern eine sachgerechte\n\nDifferenzierung im Sinne des Art. 3 GG zu sehen.\n\nc) Das Bundesverfassungsgericht hat die Singularzulassung beim\n\nOberlandesgericht insbesondere deshalb für nicht mit der Berufsausübungs-\n\nfreiheit vereinbar erachtet, weil der Gesetzgeber selbst nicht mehr hinreichend\n\ndeutlich gemacht habe, daß er die Singularzulassung dort als ein geeignetes\n\nund erforderliches Mittel zur Verbesserung der Rechtspflege ansehe (BVerfGE\n\n103, 1, 13 ff). Vor allem durch die Einführung von Öffnungsklauseln für die Si-\n\nmultanzulassung in § 226 BRAO, die Zulassung von Mischsozietäten in § 59 a\n\nBRAO sowie die Auflösung der Verknüpfung von Postulationsfähigkeit und be-\n\nrufsrechtlicher Lokalisation in § 78 ZPO habe sich der Gesetzgeber - zuneh-\n\nmend und deutlich seit 1990 - von seiner ursprünglichen Einschätzung des\n\nWertes der Singularzulassung in diesem Bereich distanziert. Die genannten\n\nGründe treffen jedoch auf die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof nicht\n\nzu.\n\nDer Gesetzgeber hat das bereits in § 100 Abs. 1 der Rechtsanwaltsord-\n\nnung vom 1. Juli 1878 enthaltene Verbot der Simultanzulassung in die am\n\n1. Oktober 1959 in Kraft getretene Bundesrechtsanwaltsordnung mit der Be-\n\ngründung übernommen, das Verbot gewährleiste, daß die auf das Revisions-\n\nverfahren spezialisierte Rechtsanwaltschaft mit den Rechtsanschauungen des\n\nGerichtshofes und der darauf beruhenden Auslegung und Weiterbildung des\n\nRechts auf das genaueste vertraut sei, sie daher die Prozeßparteien über die\n\nAussichten des Rechtsmittels sachgemäß beraten könne und aussichtslose\n\nSachen nicht in die Revisionsinstanz gelangen würden (vgl. BT-Drucks. III/120,\n\nS. 111). Diese Erwartungen haben sich erfüllt, weshalb das Singularprinzip\n\nbeim Bundesgerichtshof seitdem unangetastet geblieben ist. Es hat sogar mit\n\nder durch das Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) erfolgten Ein-\n\nfügung des § 172 a BRAO zusätzlichen Schutz erfahren. Die Norm bestimmt,\n\ndaß Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, nur unter-\n\neinander eine Sozietät eingehen dürfen und diese lediglich zwei Rechtsanwälte\n\numfassen darf (für die Zeit davor vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1983\n\n- AnwZ 21/83, BRAK-Mitt. 1984, 84). Mit dieser Regelung wird die Bildung von\n\nMischsozietäten und Großpraxen verhindert, die den Zugang des einzelnen\n\nAnwalts zum Betätigungsfeld des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof er-\n\nschweren und zu einer schleichenden Durchbrechung des \"Vier-Augen-\n\nPrinzips\" beitragen könnten.\n\nIm übrigen wurde mittels der schon beschriebenen Kommission einge-\n\nhend überprüft, ob die Aufrechterhaltung der Singularzulassung beim Bundes-\n\ngerichtshof weiterhin sachlich gerechtfertigt ist. Die Kommission ist einstimmig\n\nzu der Beurteilung gelangt, daß die besondere Rechtsanwaltschaft bei dem\n\nBundesgerichtshof beibehalten werden sollte (Kommissionsbericht S. 43). Die-\n\nse Empfehlung der Kommission hat den Gesetzgeber veranlaßt, auch in der\n\nFolgezeit die Singularzulassung der Rechtsanwälte uneingeschränkt aufrecht-\n\nzuerhalten. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur\n\nReform des Zivilprozesses vom 8. September 2000 (BR-Drucks. 536/00,\n\nS. 316) wird zudem besonders hervorgehoben, daß für die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, die Rechtsbeschwerde und den Antrag auf Zulassung der Sprungre-\n\nvision auf eine Vertretung des Beschwerdeführers bzw. des Antragstellers\n\ndurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wegen der\n\nbesonderen Sachkunde dieser Anwälte nicht verzichtet werden könne. Aus\n\ndiesem Grunde wurde von einer Übernahme des § 7 Abs. 2 EGZPO a.F., wo-\n\nnach bis zur Entscheidung des Obersten Landesgerichts jeder bei einem\n\nLandgericht, Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassene\n\nRechtsanwalt postulationsfähig ist, abgesehen. Die überwiegende Meinung im\n\nSchrifttum befürwortet ebenfalls die vom Antragsteller angegriffene Zulas-\n\nsungsbeschränkung, weil sie sowohl den Interessen der Rechtsuchenden an\n\neiner forensisch qualifizierten Rechtsberatung als auch der Sicherung der Ar-\n\nbeitsfähigkeit des Bundesgerichtshofs sowie der Qualität seiner Rechtspre-\n\nchung nütze (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 162 Rn. 1 ff; § 171 Rn. 1 ff;\n\nIsele, BRAO § 162 Anm. II B; Henssler RdA 1999, 38, 43; ders. JZ 2001, 337,\n\n341; Krämer JZ 1994, 400; Nirk, Liber Amicorum für Rabe S. 113; ders. NJW\n\n2001, Sonderheft für Hermann Weber, S. 43; Redeker NJW 1987, 2610, 2616;\n\nSchimansky, Festschrift für Odersky S. 1083; H. Schneider, Ehrengabe für\n\nHeusinger, S. 101; ders. in \"Festschrift 25 Jahre Bundesgerichtshof\", S. 325;\n\nTilmann BRAK-Mitt. 1994, 118; Weigel BRAK-Mitt. 1995, 2; Zuck NJW 2001,\n\n2055, 2057; a.A. Birnkraut BRAK-Mitt. 1994, 194; Borchert NJ 2001, 514;\n\nDroege NJW 2002, 175; Füßer/Schramm MDR 2001, 551; Kleine-Cosack\n\nAnwBl. 2001, 206; Kornblum AnwBl. 2000, 654; R. Schneider AnwBl. 2001,\n\n206, 208).\n\nd) Der aus Gründen des Gemeinwohls erforderliche Eingriff in die Be-\n\nrufsfreiheit ist in seiner Wirkung für den einzelnen Anwalt zumutbar. Die darin\n\nliegende Beeinträchtigung ist nicht unverhältnismäßig, zumal da sie lediglich\n\ndie Zulassung bei einem einzigen Gericht betrifft und schon im Hinblick auf die\n\nZahl der in Betracht kommenden Mandate allenfalls für einige wenige Rechts-\n\nanwälte in Deutschland zu mehr als nur geringen Einschränkungen ihrer beruf-\n\nlichen Tätigkeit führen kann.\n\n3. Die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof hält, wie der Euro-\n\npäische Gerichtshof bereits entschieden hat (EuGH, Urt. v. 25. Februar 1988\n\n- Rs 427/85, Slg. 1988, 1154, 1156 Tz. 44 = NJW 1988, 887), einer Überprü-\n\nfung an den europarechtlichen Vorschriften über die Freiheit des Dienstlei-\n\nstungsverkehrs (Art. 49, 50 EG - früher Art. 59, 60 EWG-Vertrag; Richtlinie\n\n77/249/EWG) stand. Das französische und das belgische Recht enthalten für\n\ndie Rechtsanwaltschaft am Kassationshof eine vergleichbare Zulassungsbe-\n\nschränkung (vgl. Kommissionsbericht S. 19 f; Gross, Die Anwaltschaft beim\n\nfranzösischen Kassationshof, in: Festschrift für Rudolf Nirk [1992] S. 405,\n\n410 f). Demzufolge hat der deutsche Gesetzgeber an diesem Prinzip auch bei\n\nUmsetzung der genannten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein-\n\nschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des\n\nfreien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte festgehalten. § 27 Abs. 1\n\nSatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in\n\nDeutschland (EURAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) überträgt die für die\n\nVertretung vor dem Bundesgerichtshof geltenden Beschränkungen ausdrück-\n\nlich in vollem Umfang auf Rechtsanwälte aus anderen EU-Mitgliedstaaten. An-\n\nders als bei dem Auftreten vor den Oberlandesgerichten genügt hier ein bloßer\n\nBearbeiterwechsel nicht (§ 27 Abs. 1 Satz 3 EURAG).\n\nIII.\n\nDer Antragsteller greift auch das in §§ 166 bis 168 BRAO geregelte\n\nVerfahren als verfassungswidrig an, weil nur der Anwalt sich um die Zulassung\n\nbeim Bundesgerichtshof bewerben kann, der von einer örtlichen Anwaltskam-\n\nmer oder der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof vorgeschlagen\n\nwird, und die geltende gesetzliche Regelung keine Kriterien zur Auswahl der\n\nRechtsanwälte und zum zahlenmäßigen Bedarf enthält (vgl. dazu Kommissi-\n\nonsbericht S. 24, 33 ff; Droege NJW 2002, 175, 180 f; Hartung JZ 1994, 117;\n\nKleine-Cosack, BRAO 3. Aufl. vor § 164 Rn. 1 ff).\n\nOb diese Rüge berechtigt ist, braucht der Senat indes nicht zu beurtei-\n\nlen. Selbst wenn dem Antragsteller insoweit - entgegen der bisherigen Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 24. März 1982,\n\naaO) - zu folgen wäre, könnte ihm dies nichts nützen. Da er keine Singular-,\n\nsondern ausschließlich eine Simultanzulassung beim Bundesgerichtshof er-\n\nstrebt, ist die gesetzliche Gestaltung des Auswahlverfahrens für die hier zu\n\ntreffende Entscheidung rechtlich nicht erheblich.\n\nDeppert Fischer Basdorf Ganter\n\n Salditt Wüllrich Frey","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-04/anwz-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 172a","ref_norm":"172a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-04/anwz-1-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:50.981057+00:00"}}