{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__69-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"AnwZ (B) 69/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 69/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2002\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter\n\nDr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die\n\nRechtsanwältin Kappelhoff\n\nnach mündlicher Verhandlung am 23. September 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der\n\nBeschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichts-\n\nhofs in Celle vom 14. November 2001 und die Verfügung der An-\n\ntragsgegnerin vom 22. September 2000 aufgehoben.\n\nGebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche\n\nAuslagen werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)\n\n51.129,19 \n\n DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller wurde 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-\n\nwalt bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht B. zugelas-\n\nsen. Im Jahre 1979 wurde er zum Notar bestellt. Der Präsident des Oberlan-\n\ndesgerichts B. enthob den Antragsteller mit Verfügung vom\n\n7. August 2000 vorläufig seines Amtes als Notar. Unter Bezugnahme auf die\n\nzur Begründung dieses Bescheides getroffenen Feststellungen widerrief die\n\nAntragsgegnerin mit Verfügung vom 22. September 2000 die Zulassung des\n\nAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen\n\nVermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des\n\nAntragstellers, der inzwischen seines Amtes als Notar endgültig enthoben wor-\n\nden ist (BGH, Beschluß vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt).\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und auch\n\nbegründet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft hat keinen Bestand.\n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\n\ndenn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\n\nEin Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,\n\nschlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,\n\ngeraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-\n\nanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. März\n\n1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom\n\n21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Diese Voraus-\n\nsetzungen waren bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht erfüllt.\n\nZwar hatte der Antragsteller zur Zeit der Widerrufsverfügung Schulden\n\ngegenüber der D. Bank in Höhe von 766.261,83 DM; es war auch be-\n\nreits zu Vollstreckungsmaßnahmen der Bank gekommen. Dieser Forderung, auf\n\nwelche die Widerrufsverfügung in erster Linie gestützt wurde, stand jedoch aus-\n\nreichendes Vermögen des Antragstellers, mit dem die Forderung hätte begli-\n\nchen werden können, gegenüber.\n\nZur Tilgung dieser Verbindlichkeit reichte der Erlös aus dem (späteren)\n\nVerkauf von Grundbesitz und das Guthaben einer gekündigten Lebensversiche-\n\nrung zwar nicht aus. Der Antragsteller hatte jedoch zur damaligen Zeit, wie er\n\nim Beschwerdeverfahren belegt hat, weiteres Vermögen, mit dem er die da-\n\ndurch nicht abgedeckte Restforderung der D. Bank von knapp\n\n150.000 DM hätte tilgen können, wenn nicht die Bank später - nach Erlaß der\n\nWiderrufsverfügung - auf diese Restforderung verzichtet hätte. Die Rückkaufs-\n\nwerte der nicht gekündigten Lebensversicherungen des Antragstellers beliefen\n\nsich nämlich nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungen\n\nder Versicherungen auch bereits bei Erlaß der Widerrufsverfügung auf einen\n\nBetrag, der die durch den Verkaufserlös des Grundbesitzes und das Guthaben\n\naus der gekündigten Lebensversicherung nicht getilgte Restforderung der\n\nD. Bank weit überstieg und bei einer Kündigung dieser Lebensversi-\n\ncherungen darüber hinaus ausgereicht hätte, einige weitere - kleinere - Forde-\n\nrungen, die gegen den Antragsteller tituliert waren, zu tilgen. Dieser Vermö-\n\ngenswert ist als Gegenwert zu den Verbindlichkeiten des Antragstellers entge-\n\ngen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs zu berücksichtigen, auch wenn die\n\nLebensversicherungen vorrangig der Alterssicherung des Antragstellers dien-\n\nten.\n\nDa der Antragsteller seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung sei-\n\nner Vermögensverhältnisse erst im Beschwerdeverfahren hinreichend nachge-\n\nkommen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außerge-\n\nrichtlichen Auslagen anzuordnen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1\n\nFGG).\n\nDeppert \n\nSchlick \n\nOtten \n\nFrellesen\n\nSalditt \n\nSchott \n\nKappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/anwz-b-69-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/anwz-b-69-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:35:10.671940+00:00"}}