{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__58-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"AnwZ (B) 58/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 58/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2002\n\nIn dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den\n\nRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und\n\ndie Rechtsanwältin Kappelhoff am 23. September 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)\n\n51.129,19 \n\n DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller war seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit\n\nVerfügung vom 9. Februar 2000 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung des\n\nAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verzichts auf die Rechte aus der\n\nZulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche\n\nEntscheidung hatte der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Juli 2000 zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde einge-\n\nlegt.\n\nMit Verfügung vom 9. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung\n\ndes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs.\n\n2 Nr. 7 BRAO) erneut widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Sep-\n\ntember 2001 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller\n\nebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt.\n\nMit Beschluß vom 22. April 2001 (AnwZ (B) 5/01) hat der Senat die so-\n\nfortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsge-\n\nrichtshofs vom 3. Juli 2000 zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist die\n\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie im Bescheid vom\n\n9. Februar 2000 ausgesprochen, rechtskräftig widerrufen. Im Hinblick darauf\n\nhaben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.\n\nII.\n\nNach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der\n\n§ 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es ent-\n\nspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerle-\n\ngen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechtsmittel\n\nvoraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach\n\ndem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2\n\nNr. 7 BRAO gegeben waren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des\n\nVerfahrens zweifelsfrei weggefallen wäre, ist weder von dem Antragsteller gel-\n\ntend gemacht worden noch sonst ersichtlich.\n\nDeppert Schlick Otten Frelle-\n\nsen\n\n Salditt Schott Kappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/anwz-b-58-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/anwz-b-58-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__58-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:32.774265+00:00"}}