{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__56-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"AnwZ (B) 56/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 2, § 8 a Abs. 1 Satz 1 Die an einen Rechtsanwalt gerichtete Verfügung, das Gutachten des Direktors einer Nervenklinik oder eines der dort tätigen Fachärzte über den Gesund- heitszustand des Anwalts vorzulegen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermu- tungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher keine Grundla- ge für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auch dann, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2002\n\nIn dem Verfahren\n\nAnwZ (B) 56/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 2, § 8 a Abs. 1 Satz 1\n\nDie an einen Rechtsanwalt gerichtete Verfügung, das Gutachten des Direktors\n\neiner Nervenklinik oder eines der dort tätigen Fachärzte über den Gesund-\n\nheitszustand des Anwalts vorzulegen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen\n\ndes § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermu-\n\ntungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher keine Grundla-\n\nge für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auch\n\ndann, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist.\n\nBGH, Beschluß vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 56/01 - Bayerischer AGH\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den\n\nRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und\n\ndie Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 23. Septem-\n\nber 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\n\nschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom\n\n25. Juni 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Anwaltsge-\n\nrichtshof zurückverwiesen.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)\n\n51.129,19 \n\n DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft\n\nzugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit\n\ndieser Zeit ist er beim Amts- und Landgericht ... und seit 1985 auch beim\n\nOberlandesgericht ... als Rechtsanwalt zugelassen.\n\nDer Antragsteller äußerte sich, vermehrt nach 1998, in einer Vielzahl\n\nvon Schriftsätzen, insbesondere gegenüber den verfahrensbeteiligten Richtern,\n\nin grob unsachlicher und beleidigender Weise. Im Zuge der daraufhin gegen\n\nden Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wurde das Gutachten eines Psy-\n\nchologen eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, daß bei dem Antragsteller eine\n\nNeurose bzw. eine Persönlichkeitsstörung (Rorschach) vorliege. Nachdem die\n\nAntragsgegnerin von diesem Gutachten erfahren hatte, gab sie dem Antrag-\n\nsteller mit Bescheid vom 10. August 2000 auf, ein Gutachten des Direktors\n\noder eines der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses ... über seinen Gesund-\n\nheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag nahm der Antragsteller\n\nzurück, nachdem die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hatte, daß die Be-\n\ngutachtung entweder durch den Institutsleiter des Instituts für Neurologie und\n\nPsychiatrie der ...-Universität ... oder durch den Leiter des entsprechenden\n\nInstituts der Technischen Universität ... erfolgen solle. Daraufhin änderte die\n\nAntragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2001 den Bescheid vom\n\n10. August 2000 dahin ab, daß bis spätestens 5. Mai 2001 ein umfassendes\n\nGutachten durch den Direktor oder einen der Fachärzte der Nervenklinik der\n\n...-Universität ... vorzulegen sei. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller\n\nnicht nach.\n\nMit Bescheid vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung\n\ndes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15\n\nSatz 2, § 8 a Abs. 1 BRAO und zugleich wegen Vermögensverfalls nach § 14\n\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen sowie die sofortige Vollziehung der Widerrufs-\n\nverfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den An-\n\ntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsge-\n\nrichtshof mit Beschluß vom 25. Juni 2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet\n\nsich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, auf dessen Antrag der Senat\n\nmit Beschluß vom 4. Februar 2002 die aufschiebende Wirkung der sofortigen\n\nBeschwerde wiederhergestellt hat.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat\n\nauch in der Sache Erfolg.\n\n1.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat offengelassen, ob sich der Antragsteller im\n\nZeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und danach in Vermögensver-\n\nfall befunden hat. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung allein auf\n\nden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gestützt. Dabei hat er von\n\neiner eigenen Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten abgesehen, son-\n\ndern sich - ebenso wie bereits die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Be-\n\nscheid - auf die gesetzliche Vermutung des § 15 i.V.m. § 8 a BRAO berufen.\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Anwaltsgerichtshofs\n\nvermag jedoch der Umstand, daß der Antragsteller bis heute der Anordnung,\n\nein Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen ist, vorliegend die gesetzliche\n\nVermutung der nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit nicht zu begrün-\n\nden.\n\n2.\n\nNach § 15 Satz 1 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO kann in einem Widerrufs-\n\nverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Widerrufsbehörde dem Rechtsan-\n\nwalt aufgeben, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist\n\ndas Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszu-\n\nstand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht inner-\n\nhalb der von der Behörde gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2\n\nBRAO vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3\n\nBRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend\n\nunfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.\n\nNach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es allein Sache der zuständigen Be-\n\nhörde, den die Untersuchung vornehmenden Sachverständigen eigenverant-\n\nwortlich zu bestimmen. Nur eine diesen Anforderungen genügende Verfügung\n\nist geeignet, die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Be-\n\nrufsunfähigkeit zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B)\n\n8/92 - BRAK-Mitt. 1992, 217). Dies ist bezüglich der Verfügung vom 13. Febru-\n\nar 2001, auf die es bei der rechtlichen Beurteilung allein ankommt, nicht der\n\nFall.\n\na) Nachdem der Antragsteller gegen den Erstbescheid der Antragsgeg-\n\nnerin vom 10. August 2000 (Erstellung eines Gutachtens durch den Direktor\n\noder einen der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses ...) Antrag auf gerichtliche\n\nEntscheidung gestellt hatte, einigten sich die Verfahrensbeteiligten in der\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof dahin, daß eine Begut-\n\nachtung durch einen der Leiter der ... Fachkliniken erfolgen sollte. Daraufhin\n\nnahm der Antragsteller seinen Antrag zurück.\n\nDaraus will die Antragsgegnerin herleiten, daß aufgrund dieser Verfah-\n\nrensweise der ursprüngliche Bescheid mit der in der Verhandlung vor dem An-\n\nwaltsgerichtshof einvernehmlich vorgenommenen Modifikation bestandskräftig\n\ngeworden sei. Ob dem im Ausgangspunkt gefolgt werden könnte, erscheint\n\nschon zweifelhaft. Jedenfalls wurde durch den weiteren Bescheid vom 13. Fe-\n\nbruar 2001, der - wie die Antragsgegnerin selbst nicht verkennt - über die im\n\nTermin vor dem Anwaltsgerichtshof getroffenen Abreden hinausgehend auch\n\nalle in der Nervenklinik der ...-Universität beschäftigten Fachärzte einschließt,\n\ndas weitere Widerrufsverfahren auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Dies\n\nhat der Anwaltsgerichtshof und zunächst - bis zum Erlaß des Senatsbeschlus-\n\nses vom 4. Februar 2002 - auch die Antragsgegnerin so gesehen und konnte\n\nauch aus der Sicht des Adressaten dieses Bescheids nicht anders gesehen\n\nwerden. Für die Beantwortung der Frage, ob die Vermutungswirkung des § 15\n\nSatz 2 BRAO greift, ist demzufolge allein auf den Zweitbescheid der Antrags-\n\ngegnerin vom 13. Februar 2001 abzustellen. Darauf, ob, wie die Antragsgeg-\n\nnerin nunmehr argumentiert, der Erlaß dieses Bescheids eigentlich gar nicht\n\nmehr notwendig gewesen wäre, damit das Widerrufsverfahren seinen Fortgang\n\nnehmen konnte, kommt es nicht an.\n\nIn diesem Zusammenhang ist weiter unerheblich, daß der Antragsteller\n\nvon der Möglichkeit, gegen den Zweitbescheid vom 13. Februar 2001, der - wie\n\nausgeführt - das Ergebnis der im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof erzielten\n\nÜbereinkunft nicht zutreffend wiedergibt, erneut Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung zu stellen, nicht Gebrauch gemacht hat. Ein inhaltlicher Mangel des\n\nBescheids, der darin liegt, daß die Bestimmung des Sachverständigen unter-\n\nlassen oder nicht konkret genug vorgenommen wird, ist unabhängig davon zu\n\nbeachten, ob der Bescheid Bestandskraft erlangt hat oder nicht (vgl. den Se-\n\nnatsbeschluß vom 13. April 1992 aaO, dem ebenfalls eine unangefochten ge-\n\nbliebene \"Gutachten\"-Verfügung zugrunde lag).\n\nb) Durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2001 wur-\n\nde dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 5. Mai 2001 ein umfassendes, durch\n\n\"den Direktor oder einen der Fachärzte\" der Nervenklinik der ...-Universität ...\n\nzu erstellendes Gutachten vorzulegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser\n\nVerfügung richtet sich der Gutachtenauftrag an jeden der angesprochenen\n\nÄrzte gleichermaßen. Eine einschränkende Auslegung dahin, daß mit der Er-\n\nstattung des Gutachtens allein der Direktor der Klinik beauftragt und es diesem\n\nlediglich gestattet sein soll, andere dort tätige Fachärzte als Hilfskräfte bei der\n\nErstellung des Gutachtens heranzuziehen (vgl. BVerwG NJW 1984, 2645,\n\n2646; BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - NJW 1985, 1399, 1400),\n\nist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Verfügung nicht möglich.\n\nEine derartige Verfahrensweise, bei der der Sachverständige nicht als\n\nEinzelperson, sondern als Mitglied einer, wenn auch abgegrenzten - alle in der\n\nNervenklinik tätigen Fachärzte - Gruppe ausgewählt wird, genügt nach der\n\nRechtsauffassung des Senats, entgegen einer von Stimmen in Literatur und\n\nRechtsprechung (BayEGH BRAK-Mitt. 1992, 221; Feuerich/Braun, BRAO\n\n5. Aufl. § 8 a Rn. 2) vertretenen Meinung, den Bestimmtheitsanforderungen des\n\n§ 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht mehr. Angesichts der weitreichenden Folge,\n\ndie eine nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens für die berufliche Existenz\n\ndes Rechtsanwalts haben kann, muß für diesen hinreichende Klarheit darüber\n\nbestehen, mit welchen sachverständigen Personen er sich gegebenenfalls aus-\n\neinanderzusetzen hat und ob für ihn Anlaß besteht, die fachliche Kompetenz\n\nund persönliche Unabhängigkeit dieser Personen zu überprüfen.\n\nc) Die angefochtene Verfügung und der Beschluß des Anwaltsgerichts-\n\nhofs sind daher aufzuheben.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat sich nur mit dem Vorliegen der Widerrufs-\n\nvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO befaßt. Zur Frage des Vermö-\n\ngensverfalls, auf den die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai\n\n2001 ebenfalls gestützt war, hat sich der Anwaltsgerichtshof nicht geäußert.\n\nDer Senat hält es daher für angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung des\n\nWiderrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an den Anwaltsgerichtshof zu-\n\nrückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B)\n\n16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162, 163; vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 -\n\nBRAK-Mitt. 1994, 40, 41).\n\nDeppert\n\nSchlick\n\n Otten\n\nFrellesen\n\nSalditt\n\n Schott\n\n Kappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__56-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/anwz-b-56-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__56-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__56-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/anwz-b-56-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__56-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:45.417536+00:00"}}