{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__53-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"AnwZ (B) 53/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 53/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Juli 2002\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und\n\nSchlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hau-\n\nger und Kappelhoff am 1. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Beschwerde-\n\nfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Anwaltsgerichtshofs Berlin - I. Senat - vom 18. Mai 2001 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:6)(cid:5)(cid:10)(cid:5)\n\n46.016,27 \n\n DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller absolvierte neben einer Tätigkeit im Ministerium für\n\nStaatssicherheit der früheren DDR ein Fernstudium an der Juristischen Hoch-\n\nschule Potsdam-Eiche und erwarb am 25. November 1989 den Abschluß als\n\nDiplomjurist. Vom 1. Dezember 1990 bis zum 15. Januar 1993 schulte er zum\n\nSteuerfachgehilfen um; anschließend war er bis zum 31. Dezember 1993 bei\n\neiner Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Seit dem 1. Mai 1994 ist er freier\n\nMitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei.\n\nAm 22. September 1999 hat er den Antrag auf Zulassung zur Rechtsan-\n\nwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin gestellt. Gegen den\n\nablehnenden Bescheid hat er die gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen\n\nAntrag hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 18. Mai 2001 zurück-\n\ngewiesen. Dieser wurde dem Antragsteller am 9. Juni 2001 zugestellt. Der An-\n\ntragsteller hat am 18. Juli 2001 sofortige Beschwerde eingelegt und wegen der\n\nVersäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nnachgesucht.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO).\n\nDem Antragsteller war die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er\n\nglaubhaft gemacht hat, daß er die Frist zur Einlegung der sofortigen Be-\n\nschwerde (§ 42 Abs. 4 BRAO) ohne sein Verschulden versäumt hat (§ 42\n\nAbs. 6 Satz 1 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG).\n\nIII.\n\nDie sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n1. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erfüllt der Antragsteller\n\nnicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 des\n\nRechtsanwaltsgesetzes (DDR-RAG) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I\n\n1504) in Verbindung mit dem Einigungsvertrag.\n\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG verlangt ausdrücklich ein \"umfassendes\" juristi-\n\nsches Hochschulstudium in der DDR. Ein solches hat der Antragsteller nicht\n\nabsolviert. Insbesondere wurde das gesamte Gebiet des Zivilrechts nur am\n\nRande behandelt.\n\nIm übrigen gilt das Rechtsanwaltsgesetz nach dem Einigungsvertrag\n\nAnl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III fort \"unbeschadet der Maßgabe y zum\n\nDeutschen Richtersetz - Nr. 8 - in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III\". Nach\n\nder genannten Maßgabe y Buchst. jj berechtigt ein an der Juristischen Hoch-\n\nschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Ab-\n\nschluß nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs (BT-\n\nDrucks. 11/7760, S. 43). Dazu zählt insbesondere der Anwaltsberuf.\n\nDiese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 55/92, BRAK-Mitt.\n\n1993, 173, 175; v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93, BRAK-Mitt. 1994, 47,\n\n48; v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 59/95, BRAK-Mitt. 1996, 82, 83; v. 17. Juni\n\n1996 - AnwZ (B) 5/96, BRAK-Mitt. 1996, 203, 204), von der abzugehen kein\n\nAnlaß besteht, und der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Feuerich/\n\nBraun, BRAO 5. Aufl. § 4 Rn. 26; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO § 4\n\nRn. 24).\n\n2. Der Antragsteller bezweifelt, ob die dargestellte Gesetzeslage mit der\n\nverfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit und dem Gleichheitssatz im\n\nEinklang steht. Diese Zweifel sind - worin sich Rechtsprechung und Literatur\n\nebenfalls einig sind (vgl. die Nachweise unter 1.) - nicht gerechtfertigt.\n\na) Der angefochtene Bescheid greift in den Schutzbereich des Art. 12\n\nAbs. 1 Satz 1 GG ein, weil damit dem Antragsteller die berufliche Tätigkeit als\n\nRechtsanwalt verschlossen wird. Dieser Eingriff, der die Aufnahme der Be-\n\nrufstätigkeit als Rechtsanwalt von in der Person des Berufsanwärters zu erfül-\n\nlenden und grundsätzlich erfüllbaren Voraussetzungen abhängig macht, ist\n\ngerechtfertigt, weil er gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG),\n\nein wichtiges Gemeinschaftsgut schützen soll, zur Erreichung dieses Zwecks\n\nerforderlich und geeignet sowie verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 66, 337, 353;\n\n87, 287, 316; 93, 213, 235 f). Die Zulassung als Rechtsanwalt an die Voraus-\n\nsetzung eines erfolgreich absolvierten \"umfassenden\" juristischen Hochschul-\n\nstudiums zu knüpfen, dient der Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung\n\nmit qualifizierten rechtlichen Beratern und Vertretern und damit dem Rechts-\n\nstaatsgedanken sowie einer geordneten Rechtspflege (BVerfGE 93, 213, 236).\n\nUnzureichend ausgebildete Berufsanwärter von der Zulassung als Rechtsan-\n\nwalt auszuschließen, ist zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und geeig-\n\nnet. Der Studiengang an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche vermit-\n\ntelte keine für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausreichende juristische Ausbil-\n\ndung. Hierzu heißt es in den Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anla-\n\ngen zum Einigungsvertrag (BT-Drucks. 11/7817, S. 23):\n\n\"Der Abschluß an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche ist\nkeine geeignete Grundlage für die Fortführung einer begonnenen\nAusbildung als Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwalts- oder\nNotarassistent oder für die Aufnahme in eine solche Ausbildung.\nAufgabe dieser Hochschule war es, den juristischen Nachwuchs\ndes Staatssicherheitsdienstes zu schulen. Diese Ausbildung, in\nder für ein rechtswissenschaftliches Studium grundlegende Ge-\nbiete wie das Zivilrecht nur eine untergeordnete Rolle spielten,\nwar nur dem Namen, nicht aber dem Inhalt nach ein juristisches\nStudium.\"\n\nDie Versagung der Zulassung als Rechtsanwalt ist in bezug auf den An-\n\ntragsteller auch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Erreichung des\n\nmit der gesetzlichen Regelung des § 4 RAG angestrebten Ziels ist nicht er-\n\nsichtlich. Wenn der Erwartung der Rechtsuchenden, vertrauenswürdige\n\nRechtsanwälte zu finden, die ihre Interessen wahrnehmen und Schaden von\n\nihnen fernhalten, entsprochen und das Vertrauen in die Kompetenz und die\n\nIntegrität der Rechtsanwälte geschützt werden soll, müssen auch an die\n\nRechtsanwaltschaft aus den neuen Bundesländern Mindestanforderungen ge-\n\nstellt werden (BVerfGE 93, 213, 237). Im übrigen hat der Antragsteller\n\n- wenngleich aufgrund einer zusätzlichen Ausbildung - eine angemessene Be-\n\nschäftigung gefunden und kann in diesem Beruf tätig sein.\n\nb) Durch die Versagung der Zulassung ist auch der Gleichheitssatz\n\n(Art. 3 GG) nicht verletzt. Das Studium an der Juristischen Hochschule Pots-\n\ndam-Eiche ist mit einem juristischen Studium an den sonstigen anerkannten\n\nHochschulen im Inland - auch den vom Ministerium für Staatssicherheit unab-\n\nhängigen Hochschulen der DDR - gerade nicht vergleichbar.\n\nHirsch Basdorf Ganter Schlick\n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-53-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-53-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:21:25.435347+00:00"}}