{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__49-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"AnwZ (B) 49/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 49/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Juli 2002\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und\n\nSchlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen\n\nDr. Hauger und Kappelhoff\n\nam 1. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n\n30. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller ist seit 1977 - mit einer umstrittenen Unterbrechung\n\nvom 7. März bis 4. Oktober 2001 - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die\n\nfragliche Unterbrechung beruht auf einer Widerrufsverfügung der Antragsgeg-\n\nnerin vom 5. März 2001 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, deren Sofortvollzug\n\nangeordnet war. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 7. März 2001\n\ndurch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Die Postzustellerin bestätigte in\n\nder von ihr aufgenommenen Urkunde, den Antragsteller in seiner Wohnung\n\nnicht angetroffen und die Mitteilung über die Niederlegung in den Hausbriefka-\n\nsten eingelegt zu haben.\n\nGegen die Widerrufsverfügung hat der Antragsteller beim Anwaltsge-\n\nrichtshof am 30. April 2001 die gerichtliche Entscheidung, die Wiederherstel-\n\nlung der aufschiebenden Wirkung des Antrags und vorsorglich die Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluß vom 30. Juni 2001 hat\n\nder Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, den\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen und den Antrag auf Wieder-\n\nherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Der Beschluß ist\n\ndem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden.\n\nDer Antragsteller hat am 9. August 2001 sofortige Beschwerde einge-\n\nlegt. Aufgrund eines entsprechenden Antrags ist er seit 5. Oktober 2001 wieder\n\nzur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 - beim\n\nAnwaltsgerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2001 - hat er seine \"vorsorgli-\n\nchen Anträge bzw. Klage\" vom 30. April 2001 zurückgenommen. Er beharrt\n\njedoch auf einer Entscheidung über seine sofortige Beschwerde.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller seine\n\nAnträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschie-\n\nbenden Wirkung zurückgenommen hat. In Ermangelung derartiger Anträge\n\nwird der Antragsteller durch deren Verwerfung bzw. Zurückweisung nicht mehr\n\nbeschwert. Auch ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der\n\nVersäumung einer Antragsfrist mehr möglich, nachdem der Antrag zurückge-\n\nnommen ist.\n\nDaß der Antragsteller die Rücknahme durch Schriftsatz an den Anwalts-\n\ngerichtshof erklärt hat, nachdem die sofortige Beschwerde bereits beim Bun-\n\ndesgerichtshof anhängig war, ist unerheblich. Die Rücknahme wurde späte-\n\nstens wirksam, als der entsprechende Schriftsatz, der vom Anwaltsgerichtshof\n\nan den Bundesgerichtshof weitergeleitet wurde, bei diesem einging (vgl. Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 23. Aufl. § 269 Rn. 12 f; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 269\n\nRn. 7).\n\nIII.\n\nIm Falle ihrer Zulässigkeit wäre die sofortige Beschwerde unbegründet.\n\nWie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, hat die Zustellur-\n\nkunde gemäß § 229 BRAO i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO Beweiskraft.\n\nMit der bloßen Behauptung, die Benachrichtigung über die erfolgte Niederle-\n\ngung des zuzustellenden Schriftstücks sei bei ihm \"nicht festzustellen\", kann\n\nder Antragsteller den Gegenbeweis nicht führen. Er hat nicht einmal Zweifel an\n\nder Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen wecken können. Seine Mutma-\n\nßungen über die Krankheitsvertretung der \"Stammzustellerin\" gehen ins Leere,\n\nweil die Zustellurkunde von der \"Stammzustellerin\" aufgenommen wurde.\n\nHirsch Basdorf Ganter Schlick\n\n Wüllrich Hauger Kappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__49-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-49-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__49-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__49-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-49-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__49-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:20:59.596675+00:00"}}