{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__46-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"AnwZ (B) 46/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 46/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Juli 2002\n\nIn dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und\n\nSchlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen\n\nDr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. März 2001\n\nwird teilweise (Hauptanträge) als unzulässig verworfen, teilweise\n\n(Hilfsantrag) als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Verfügung vom 12. August 1999 hat die damals noch zuständige\n\nPräsidentin des Kammergerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-\n\nanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen.\n\nAusweislich der Postzustellungsurkunde ist die Widerrufsverfügung am 18. Au-\n\ngust 1999 in den Kanzleiräumen des Antragstellers der dort tätigen Anwalts-\n\ngehilfin S. übergeben worden. Am 19. November 1999 wurde der An-\n\ntragsteller in der Liste der beim Landgericht Berlin zugelassenen Rechtsan-\n\nwälte gelöscht.\n\nMit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 3. De-\n\nzember 1999 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt\n\nund vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der An-\n\ntragsteller hat dabei die Zustellung des Bescheids bestritten und geltend ge-\n\nmacht, erstmals am 1. Dezember 1999 davon erfahren zu haben, daß er in der\n\nListe der Rechtsanwälte gelöscht worden sei. Daraufhin habe er sich zur\n\nRechtsanwaltskammer begeben und bei der Einsicht in seine Personalakten\n\ndie Abschrift der Widerrufsverfügung zur Kenntnis genommen.\n\nNachdem der Antragsteller zunächst beantragt hatte, den Bescheid der\n\nPräsidentin des Kammergerichts vom 12. August 1999 aufzuheben, hat er zu-\n\nletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 7. März\n\n2001 den Aufhebungsantrag nur noch hilfsweise gestellt und in der Hauptsa-\n\nche beantragt,\n\nfestzustellen, daß der Widerruf der Zulassung durch den Bescheid vom\n\n12. August 1999 mangels ordnungsgemäßer Zustellung unwirksam ist,\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wiedereintragung des Antrag-\n\nstellers in die Liste der Rechtsanwälte zu veranlassen.\n\nDurch Beschluß vom 7. März 2001 hat der Anwaltsgerichtshof die Anträ-\n\nge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-\n\ntragstellers.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zurückweisung\n\nder Hauptanträge richtet, unzulässig, im übrigen unbegründet.\n\n1.\n\nSoweit sich der Antragsteller dagegen wendet, daß der Anwaltsgerichts-\n\nhof seinem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufsbescheids\n\nnicht entsprochen hat, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die Zurückweisung\n\neines Feststellungsbegehrens nur in einem hier nicht in Rede stehenden Son-\n\nderfall (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.\n\nIn Zulassungssachen entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderen als\n\nden in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen abschließend. Allerdings kommt in\n\nFällen, in denen die angefochtene Entscheidung von ähnlich weittragender\n\nBedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen, die\n\nunmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Rechtsanwalts rühren,\n\neine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO in Betracht (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91,\n\n92). Für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Eröffnung der Beschwer-\n\ndemöglichkeit ist aber jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis des Betroffenen schon dadurch genügt wird, daß ihm die sofortige Be-\n\nschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen\n\nAnfechtungs- und Verpflichtungsklage offensteht (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n22. Mai 1995 - AnwZ (B) 42/84 - NJW 1985, 1842, 1843, insoweit in BGHZ 94,\n\n364 nicht abgedruckt). So liegt der Fall hier.\n\nUnabhängig davon, ob die Widerrufsverfügung bereits am 18. August\n\n1999 oder erst am 27. Februar 2001 - an dem Tag wurde auf Veranlassung der\n\nAntragsgegnerin der Widerrufsbescheid \"vorsorglich\" erneut zugestellt - wirk-\n\nsam zugestellt worden ist, war es dem Antragsteller möglich, die Aufhebung\n\ndieses Bescheids zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat er - zunächst vor-\n\nrangig, später nur noch hilfsweise - auch Gebrauch gemacht.\n\n2.\n\nSoweit sich der Antragsteller dagegen wendet, daß der Anwaltsgerichts-\n\nhof seinen Antrag zurückgewiesen hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten,\n\nseine Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu veranlassen, ist die\n\nsofortige Beschwerde deshalb unzulässig, weil sie der Anwaltsgerichtshof nicht\n\nzugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO).\n\nDie Löschung eines Rechtsanwalts in der Liste der zugelassenen\n\nRechtsanwälte ist eine Vollzugsmaßnahme, die von dem der Löschung zugrun-\n\ndeliegenden Ereignis - hier: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\n(vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Nr. 2 BRAO) - zu trennen ist. Die Frage der\n\n(selbständigen) Anfechtbarkeit der Löschung beurteilt sich nach § 223 BRAO\n\n(Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 22/81 - BRAK-Mitt. 1982,\n\n74; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 36 Rn. 3). Demzufolge kann ein Rechts-\n\nanwalt, der sich ohne Erfolg gegen seine Löschung in der Liste der zugelasse-\n\nnen Anwälte gewandt hat, die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nur dann\n\nmit der sofortigen Beschwerde angreifen, wenn der Anwaltsgerichtshof dieses\n\nRechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO).\n\nNichts anderes gilt, wenn die Löschung in der Liste bereits vollzogen ist und\n\nder Antragsteller - wie hier - seine Wiedereintragung begehrt (vgl. dazu Feue-\n\nrich/\n\nBraun aaO § 223 Rn. 21 f).\n\nVorliegend hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nicht\n\nzugelassen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom\n\n12. April 1999 - AnwZ (B) 58/98 - BRAK-Mitt. 1999, 185 f).\n\n3.\n\nSoweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung des hilfsweise\n\ngestellten Antrags, die Widerrufsverfügung vom 12. August 1999 aufzuheben,\n\nwendet, ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), und zwar auch\n\ninsoweit, als der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versagung der Antragsfrist versagt hat (vgl. § 22\n\nAbs. 2 Satz 3 FGG; s. dazu Senatsbeschluß BGHZ 107, 281, 284), aber unbe-\n\ngründet.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den erst am 3. Dezember 1999 bei ihm ein-\n\ngegangenen Aufhebungsantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.\n\na) Der Vermerk der Postzustellerin auf der Postzustellungsurkunde, daß\n\nder Widerrufsbescheid am 18. August 1999 in den Kanzleiräumen des Antrag-\n\nstellers der dort tätigen Anwaltsgehilfin S. übergeben worden\n\nsei, begründet nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 (in der bis zum\n\n30. Juni 2002 geltenden Fassung) ZPO den vollen Beweis dieses Vorgangs.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat sich nach Vernehmung der Anwaltsgehilfin und der\n\nPostzustellerin nicht vom Gegenteil überzeugen können, vielmehr die inhaltli-\n\nche Richtigkeit dieses Vermerks durch das Ergebnis der Beweisaufnahme be-\n\nstätigt gesehen. Dieser Würdigung tritt der Senat uneingeschränkt bei.\n\nBeide Zeuginnen haben angegeben, daß sie sich seit längerer Zeit an-\n\nläßlich einer Vielzahl von Zustellungsvorgängen persönlich kennen. Dabei ha-\n\nben beide Zeuginnen den routinemäßigen Ablauf dieses Vorgangs im wesentli-\n\nchen übereinstimmend geschildert. Insbesondere hat die Zeugin S. bestä-\n\ntigt, daß bei Übergabe eines förmlich zuzustellenden Schriftstücks die Postzu-\n\nstellerin die Postzustellungsurkundenvordrucke jeweils noch in den Büroräu-\n\nmen handschriftlich vervollständigt hat. Von daher besteht selbst dann, wenn\n\ndie Postzustellerin - wie der Antragsteller vorgetragen und von der Zeugin\n\nS. teilweise bestätigt worden ist - es bei der Behandlung von Postsendun-\n\ngen des öfteren an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen (Einwurf von\n\nBriefen in Briefkästen, die nicht den Empfängern gehören), kein hinreichender\n\nAnlaß anzunehmen, die Postzustellerin habe die bei den Gerichtsakten befind-\n\nliche Postzustellungsurkunde (vorsätzlich) falsch ausgefüllt.\n\nDahingehende ernsthafte Zweifel sind - zumal unter Berücksichtigung\n\nder erheblichen Zweifel, die an der Richtigkeit der Darstellung des Antragstel-\n\nlers und der Zeugin S. bestehen (s. dazu nachfolgend) - auch nicht auf-\n\ngrund der Bekundung der Zeugin S. angebracht, sie habe im Regelfalle die\n\neingegangene Post, auch soweit diese an den Antragsteller persönlich gerich-\n\ntet gewesen sei, geöffnet und gelesen um festzustellen, ob von ihrer Seite et-\n\nwas zu veranlassen sei; an ein Schreiben, in dem ihrem Arbeitgeber die Zulas-\n\nsung zur Rechtsanwaltschaft entzogen worden sei, könne sie sich nicht erin-\n\nnern. Denn sie hat weiter angegeben, daß sie die Post nicht immer sofort nach\n\nEingang geöffnet und ihr Arbeitgeber gelegentlich aus den noch nicht geöffne-\n\nten Postsendungen einen Brief herausgenommen habe.\n\nb) Bei der Würdigung der Zeugenaussagen wie bei der rechtlichen Be-\n\nwertung fällt ins Gewicht, daß das in der Kanzlei des Antragstellers geführte\n\nPosteingangsbuch offensichtlich unvollständig ist.\n\nDas Posteingangsbuch enthält vom 6. Januar 1999 bis zum 30. Juni\n\n1999 eine Vielzahl von Eintragungen. Ausweislich der angebrachten Stem-\n\npelaufdrucke (Eingang Rechtsanwaltskanzlei A. , Datum) waren im Januar\n\n1999 an insgesamt 11 Tagen, im Februar an 18, im März an 15, im April an 12,\n\nim Mai an 6 und im Juni an 14 Tagen Eintragungen zu verzeichnen, wobei re-\n\ngelmäßig jedem \"Posteingangstag\" mehrere Eintragungen zuzuordnen sind. In\n\ngleicher Weise sind in dem Posteingangsbuch ab dem 18. August 1999, also\n\ndem Tag der Zustellung des Widerrufsbescheids, Eintragungen bis zum\n\n10. November 1999 enthalten.\n\nVom 1. Juli bis zum 17. August 1999, also über einen Zeitraum von mehr\n\nals sechs Wochen, ist kein einziger Posteingang notiert worden, ohne daß\n\nhierfür ein besonderer Grund (Stillstand des Kanzleibetriebs wegen längerer\n\nOrtsabwesenheit des Anwalts, Erkrankung etc.) ersichtlich wäre. Daß indes in\n\neinem laufenden Kanzleibetrieb über einen Zeitraum von mehr als sechs Wo-\n\nchen kein einziges Schreiben zugeht, über dessen Eingang bei gewissenhafter\n\nEinhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten Buch zu führen gewesen wäre, ist\n\nso unwahrscheinlich, daß der Anwaltsgerichtshof mit Recht die Angaben des\n\nAntragstellers und der Zeugin S. , in das Posteingangsbuch wäre \"tagfertig\"\n\nsowie \"regelmäßig und sehr gewissenhaft unter anderem sämtliche Gerichts-\n\npost\" eingetragen worden, als unglaubwürdig angesehen hat.\n\nDer Inhalt des Posteingangsbuchs steht im übrigen auch im Wider-\n\nspruch zu der Aussage der Postzustellerin, die angegeben hat, in der Kanzlei\n\ndes Antragstellers seien in unregelmäßigen Abständen, nämlich \"einmal wö-\n\nchentlich zwei bis drei, in einer Woche auch überhaupt keine\" Zustellungen per\n\nPostzustellungsurkunde vorgekommen.\n\nc) Die Würdigung dieser Zeugenaussagen und der sonstigen Umstände\n\nergibt nicht nur, daß der Antragsteller den ihm nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195\n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO obliegenden Gegenbeweis nicht geführt hat. Aufgrund der\n\noffensichtlich mangelhaften Führung des Posteingangsbuchs bestehen darüber\n\nhinaus auch durchgreifende Bedenken bezüglich der Büroorganisation, insbe-\n\nsondere der hinreichenden Anleitung und Beaufsichtigung des mit dem Post-\n\neingang und der Führung des Posteingangsbuchs betrauten Personals, so daß\n\nweiter nicht davon ausgegangen werden kann, die Versäumung der Monatsfrist\n\ndes § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO durch den Antragsteller sei unverschuldet (vgl.\n\n§ 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG, § 233 ZPO).\n\n4.\n\nDer Senat konnte über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung\n\nentscheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42\n\nAbs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO).\n\nHirsch\n\nBasdorf\n\n Ganter\n\nSchlick\n\nWüllrich\n\n Hauger\n\nKappelhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__46-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-46-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__46-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__46-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-46-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__46-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:21:49.599524+00:00"}}