{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"AnwZ (B) 45/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 209 Abs. 1 Satz 4, § 43 c Abs. 1, § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; FAO §§ 1 ff, 14 Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehö- ren, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenz- recht erwerben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Juli 2002\n\nin dem Verfahren\n\nAnwZ (B) 45/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBRAO § 209 Abs. 1 Satz 4, § 43 c Abs. 1, § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a;\n\nFAO §§ 1 ff, 14\n\nVollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehö-\n\nren, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenz-\n\nrecht erwerben.\n\nBGH, Beschluß vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01 - Niedersächsischer AGH\n\nwegen Führens der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und\n\nSchlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen\n\nDr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs\n\nin Celle vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen\n\nund dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n12.782,30 € (25.000 DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller ist seit April 1979 als Rechtsbeistand tätig und seit\n\n1980 Mitglied der Antragsgegnerin.\n\nMit Schreiben vom 21. September 2000 hat der Antragsteller beantragt,\n\nihm die Führung der Bezeichnung \"Fachbeistand für Insolvenzrecht\" zu ge-\n\nstatten. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2000 hat die Antragsgegnerin den\n\nAntrag mit der Begründung zurückgewiesen, die einschlägigen Vorschriften der\n\nBundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung ließen es nicht zu,\n\ndaß Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, die z u-\n\ngleich Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, auf besondere Kenntnisse im\n\nInsolvenzrecht durch einen entsprechenden Fachgebietszusatz hinweisen\n\nkönnten.\n\nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung\n\nbeantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Rechtsauffassung vertreten, daß\n\nnach geltendem Recht einem Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsan-\n\nwaltskammer ist, die Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht nicht verschlos-\n\nsen sei. Er hat daher den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die An-\n\ntragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauf-\n\nfassung des Anwaltsgerichtshofs neu zu bescheiden. Dagegen richtet sich die\n\nzugelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO), bleibt je-\n\ndoch in der Sache ohne Erfolg.\n\n1.\n\nNach § 209 Abs. 1 BRAO sind auf Personen, die im Besitz einer unein-\n\ngeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversiche-\n\nrungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind\n\nund die auf ihren Antrag hin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wor-\n\nden sind, (u.a.) die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die\n\nRechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit\n\nder Rechtsanwälte (§ 43 ff BRAO) sinngemäß anwendbar. Dabei kann der Er-\n\nlaubnisinhaber nach § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO auf besondere Kenntnisse im\n\nVerwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht (§ 43 c Abs. 1\n\nSatz 2 BRAO) durch den Zusatz \"Fachgebiet\" mit der Maßgabe hinweisen, daß\n\nder Zusatz höchstens zwei dieser Gebiete umfassen darf.\n\nNach § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BRAO kann die Berufsordnung im\n\nRahmen der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung die Rechtsgebiete\n\nbestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden\n\nkönnen. Nach § 1 Satz 2 FAO können weitere Fachanwaltsbezeichnungen für\n\ndas Familienrecht, das Strafrecht und das Insolvenzrecht verliehen werden.\n\nNach dem Beschluß der Satzungsversammlung sollte in der Fachanwaltsord-\n\nnung als § 15 Abs. 2 die folgende Regelung aufgenommen werden: \"Für Mit-\n\nglieder im Sinne des § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten die §§ 1 bis 8,\n\n10 bis 14 entsprechend mit der Maßgabe, daß das Recht zur Führung von\n\nFachgebietsbezeichnungen erworben werden kann (§ 209 Abs. 1 Satz 4\n\nBRAO).\" Diese Vorschrift ist jedoch nie in Kraft getreten, da sie vom Bundes-\n\nministerium der Justiz mit Bescheid vom 7. März 1997 aufgrund § 191 e BRAO\n\naufgehoben wurde (abgedruckt in BRAK-Mitt. 1997, 81).\n\n2.\n\nDie Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, ein Rechtsbeistand, der eine\n\numfassende Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sin-\n\nne des § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO hat, und der zugleich Mitglied einer Rechts-\n\nanwaltskammer ist, habe bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Erfah-\n\nrungen Anspruch darauf, die Fachgebietsbezeichnung \"Insolvenzrecht\" führen\n\nzu dürfen, trifft zu.\n\na) Der Regelung des § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO liegt der Gedanke zu-\n\ngrunde, daß der von dieser Norm erfaßte Personenkreis (Rechtsbeistände a l-\n\nten Rechts; s. allgemein dazu Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 209 Rn. 1 ff),\n\nsoweit ihm eine Vollerlaubnis oder eine Erlaubnis unter Ausnahme lediglich\n\ndes Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilt wurde, nach dem Umfang\n\nder ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als\n\ndem des Rechtsbeistands nach neuem Recht (Senatsbeschluß vom 25. Januar\n\n1999 - AnwZ (B) 53/98 - NJW 1999, 1116, 1117). Von daher ist es folgerichtig,\n\ndaß nach § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO die für Rechtsanwälte geltenden Vor-\n\nschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die beruflichen Rechte und\n\nPflichten sinngemäß auch auf diese Personen anzuwenden sind. Dies gilt, wie\n\nin § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO ausdrücklich bestimmt ist, auch und gerade hin-\n\nsichtlich der Frage, ob ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, das auf einem\n\nvon ihm zulässigerweise betreuten Rechtsgebiet besondere Kenntnisse erwor-\n\nben hat, hierauf durch einen Zusatz (Fachanwalt, Fachgebiet) besonders hin-\n\nweisen darf (vgl. BT-Drucks. 11/8307 S. 20 zu § 209 BRAO in der Fassung des\n\nGesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom\n\n29. Januar 1991, BGBl. I S. 150). Dabei kommen nach dem eindeutigen Wort-\n\nlaut des Gesetzes alle in der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst normierten\n\nFachanwaltsbezeichnungen - Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht,\n\nArbeitsrecht und Sozialrecht (§ 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO in der Fassung des\n\nGesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patent-\n\nanwälte vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278; diese Bestimmung stimmt\n\nwörtlich überein mit § 42 a Abs. 2 BRAO in der Fassung des Änderungsgeset-\n\nzes vom 29. Januar 1991) - gleichermaßen auch als Fachgebietsbezeichnun-\n\ngen für Vollrechtsbeistände alten Rechts in Betracht.\n\nWenn in der geltenden Bundesrechtsanwaltsordnung darauf verzichtet\n\nwird, die Vergabe von Fachanwaltsbezeichnungen abschließend zu regeln,\n\nsondern es in die Kompetenz des Satzungsgebers gelegt worden ist, die\n\nRechtsgebiete zu bestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen\n\nvergeben werden können (§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BRAO), so liegt dem\n\ndie Überlegung zugrunde, daß die Rechtsanwaltschaft selbst, rascher als der\n\nGesetzgeber, auf Veränderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Leben,\n\ndie neue Spezialisierungshinweise erfordern, reagieren kann (BT-Drucks.\n\n12/4993 S. 29, 35). Es versteht sich, daß diese gesetzgeberischen Überlegun-\n\ngen mit der Frage, ob die Person, die in dem weiteren Rechtsgebiet vertiefte\n\nKenntnisse und Erfahrungen erworben hat und dies durch einen entsprechen-\n\nden Zusatz werbewirksam kenntlich machen möchte, Rechtsanwalt oder Voll-\n\nrechtsbeistand alten Rechts ist, nichts zu tun hat. Von daher fehlt jede innere\n\nRechtfertigung dafür, Rechtsbeistände allein deshalb anders (schlechter) zu\n\nbehandeln als Rechtsanwälte, weil für das in Rede stehende Rechtsgebiet\n\nnicht bereits ausdrücklich kraft Gesetzes, sondern nur auf dem Satzungswege\n\neine Fachanwalts- oder Fachgebietsbezeichnung vorgesehen ist.\n\nb) § 15 Abs. 2 FAO in der vom Bundesministerium der Justiz aufgeho-\n\nbenen Fassung sah vor, daß ein Vollrechtsbeistand entsprechend §§ 1 ff, 14\n\nFAO das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht er-\n\nwerben kann. Der Aufhebungsbescheid des Justizministeriums wurde damit\n\nbegründet, daß nach dem Wortlaut der Norm (fehlender Hinweis auf § 9 FAO)\n\neinem Vollrechtsbeistand in Widerspruch zu § 209 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung\n\nmit § 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO der Zusatz \"Fachgebiet Steuerrecht\" verschlos-\n\nsen sei (BRAK-Mitt. 1997, 81). Daß demgegenüber gegen das im Einklang mit\n\nden Intentionen des Gesetzgebers stehende Anliegen des Satzungsgebers,\n\nden Anwendungsbereich der Fachanwaltsordnung auf Vollrechtsbeistände al-\n\nten Rechts zu erstrecken, und zwar auch und gerade insoweit, als es um\n\nRechtsgebiete geht, für die nur kraft Satzungsrechts eine Fachanwaltsbezeich-\n\nnung verliehen werden kann, irgendwelche Bedenken des Ministeriums be-\n\nstanden haben könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar.\n\nc) Vor diesem Hintergrund ist die von der Antragsgegnerin gezogene\n\nSchlußfolgerung, die Aufhebung des § 15 Abs. 2 FAO und das darauf zurück-\n\nzuführende Fehlen einer ausdrücklichen \"Rechtsbeistandsregelung\" in der\n\nFachanwaltsordnung führe dazu, daß es eine Fachgebietsbezeichnung Insol-\n\nvenzrecht nicht gebe, verfehlt. Vielmehr ist nach allgemeinen Rechtsgrundsät-\n\nzen die durch das Eingreifen der Aufsichtsbehörde planwidrig entstandene\n\nLücke in dem autonom gestalteten Regelungskonzept der Satzungsversamm-\n\nlung im Einklang mit der ratio legis des § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO und den\n\nMotiven des Satzungsgebers durch eine analoge Anwendung der §§ 1 ff FAO\n\nzu schließen. Jede andere Lösung wäre im übrigen, da sachliche Gründe, die\n\neine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten und Vollrechtsbeistän-\n\nden, die sich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts spezialisiert haben, rechtfer-\n\ntigen könnten, nicht ersichtlich sind, schwerlich mit Art. 3, 12 Abs. 1 Satz 2 GG\n\nzu vereinbaren.\n\n3.\n\nDie Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben dem Senat\n\nAnlaß zu folgendem Hinweise: Auch dann, wenn dem Antragsteller die Erlaub-\n\nnis zur Rechtsbesorgung unter Ausnahme des Sozial- oder Sozialversiche-\n\nrungsrechts erteilt worden sein sollte, wäre allein der Umstand, daß für das\n\nFachgebiet Insolvenzrecht besondere Kenntnisse im materiellen Insolvenzrecht\n\nnachzuweisen sind, und zu diesem Rechtsgebiet unter anderem auch das Ar-\n\nbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz gehört (§ 14 Nr. 1 Buchst. i FAO), kein\n\nhinreichender Grund, ihm allein deswegen die Möglichkeit, das Recht zur Füh-\n\nrung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht zu erwerben, von vornherein\n\nzu versagen.\n\nHirsch\n\nBasdorf\n\n Ganter\n\nSchlick\n\nWüllrich\n\n Hauger\n\nKappelhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-45-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":9},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43c","ref_norm":"43c","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 191e","ref_norm":"191e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-45-01","retrieved":"2026-07-10 13:21:36.200320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-01/anwz-b-45-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2002-07-01","dockets":["AnwZ (B) 45/01"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 45/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-01/anwz-b-45-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 209 Abs. 1 Satz 4, § 43 c Abs. 1, § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; FAO §§ 1 ff, 14 Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehö- ren, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenz- recht erwerben.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluß des 2. 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