{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__36-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-05-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 36/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"FAO §§ 5, 6 Abs. 3 Zu den Anforderungen an die nach § 6 Abs. 3 FAO vorzulegenden Fallisten zum Nachweis der praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\n nein \n\nBGHR: ja \n\nFAO §§ 5, 6 Abs. 3 \n\nZu den Anforderungen an die nach § 6 Abs. 3 FAO vorzulegenden Fallisten \n\nzum Nachweis der praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO. \n\nBGH, Beschluß vom 21. Mai 2004 - AnwZ (B) 36/01 - AGH Frankfurt \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 36/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Mai 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Fachanwaltsbezeichnung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den \n\nRichter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und \n\nDr. Wosgien am 21. Mai 2004 beschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der \n\nBeschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs \n\nvom 7. Mai 2001 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom \n\n13. Juni 2000, soweit damit die Verleihung der Fachanwalts-\n\nbezeichnung abgelehnt worden ist, aufgehoben. \n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter \n\nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu be-\n\nscheiden. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu \n\ntragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet \n\nnicht statt. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n12.500,-- Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDer seit April 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller \n\nhatte 1998 beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung \"Fachanwalt für Fami-\n\nlienrecht\" zu gestatten. Nach längerem Schriftverkehr, bei dem es unter ande-\n\nrem darum ging, daß die Antragsgegnerin die vom Antragsteller verweigerte \n\nAngabe der Parteiennamen in der vorgelegten Fall-Liste forderte, unterrichtete \n\ndie Antragsgegnerin ihn durch Schreiben vom 29. März 2000 davon, daß der \n\nFachanwaltsausschuß ablehnend votiert habe und dieses Votum der zuständi-\n\ngen Abteilung des Vorstands zur Entscheidung vorliege. Mit Schreiben vom \n\n24. Mai 2000 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß der Vorstand der Rechts-\n\nanwaltskammer ihm die Erlaubnis erteile, die Bezeichnung \"Fachanwalt für \n\nFamilienrecht\" zu führen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 wurde die Erlaubnis \n\nmit der Begründung widerrufen, die Mitteilung vom 24. Mai 2000 beruhe auf \n\neinem Versehen der Geschäftsstelle. Der Antrag auf Verleihung der Fachan-\n\nwaltsbezeichnung wurde abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. \n\nDagegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen sofortigen \n\nBeschwerde. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO) und hat auch in der \n\nSache Erfolg. \n\n1. Der Antragsteller kann sich allerdings nicht auf ein Recht zur Führung \n\nder Fachanwaltsbezeichnung aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin \n\nvom 24. Mai 2000 berufen. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin, die auch \n\ndurch den Akteninhalt Bestätigung findet, ist das ablehnende Votum des Fach-\n\nanwaltsausschusses zum Vorstand gelangt, der sich dem Votum angeschlos-\n\nsen und dies mit \"einverstanden\" in der Akte vermerkt hat. Von der Geschäfts-\n\nstellenangestellten wurde dieser Vermerk als Einverständnis mit der Fachan-\n\nwaltsverleihung mißverstanden und ein entsprechendes Formular - vermutlich \n\nvom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer unterschrieben - zur Post gege-\n\nben. Es kann dahinstehen, ob dieser Verwaltungsakt, dem ein dieser Mitteilung \n\nentsprechender Vorstandsbeschluß nicht zugrunde liegt, nicht bereits mit so \n\nschweren Mängeln behaftet ist, daß er nichtig ist. Jedenfalls ist er wirksam zu-\n\nrückgenommen worden. \n\nDie Rücknahme der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung war hier \n\nzwar nicht nach § 43 c Abs. 4 Satz 1 BRAO möglich. Denn § 43 c Abs. 4 Satz 1 \n\nBRAO regelt nur den Fall, daß bei der Verleihung der Fachanwaltsbezeich-\n\nnung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wurde, als er in Wirklich-\n\nkeit vorlag. Die Rücknahme \n\nfindet aber \n\nihre Rechtsgrundlage \n\nin der \n\nentsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG \n\n(dessen \n\nunmittelbarer Anwendung § 2 Abs. 3 VwVfG entgegensteht). § 43 c Abs. 4 Satz \n\n1 BRAO ist nicht als abschließende Regelung anzusehen, die eine Rücknahme \n\nbei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG und nach den allgemeinen \n\nGrundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts in jedem Fall ausschließt. Er \n\nläßt vielmehr Raum für die entsprechende Anwendung des § 48 VwVfG auf \n\nandere Fälle der rechtswidrigen Erlaubniserteilung. Dies ergibt sich schon aus \n\ndem überragenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsuchen-\n\nden, eine mit schweren Verfahrensfehlern - z. B. Nichtanhörung des Ausschus-\n\nses, fehlende Beschlußfassung des Vorstands - oder materiellen Fehlern be-\n\nhaftete, zu Unrecht erteilte Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung \n\nnicht auf Dauer bestehen zu lassen. Rücknahmevoraussetzung ist nach § 48 \n\nAbs. 1 VwVfG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts die \n\nRechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Hier war jedenfalls ein Verfahrensfehler \n\ngegeben, weil die nach außen abgegebene Erklärung nicht mit der Entschei-\n\ndung des zuständigen Vorstands übereinstimmte. Entgegenstehende schutz-\n\nwürdige Interessen des Antragstellers sind schon angesichts der geringen \n\nZeitspanne bis zur Zustellung des Widerrufsschreibens auszuschließen und \n\nauch vom Antragsteller nicht ausreichend vorgetragen. \n\n2. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die ge-\n\nmäß § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. e FAO erforderlichen besonderen \n\npraktischen Erfahrungen nicht in ausreichender Form nachgewiesen, hält im \n\nErgebnis rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nNach § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchstabe e FAO sind die prakti-\n\nschen Erfahrungen im Fachgebiet Familienrecht in der Regel bei einer selb-\n\nständigen Bearbeitung von 120 Fällen innerhalb der letzten drei Jahre zu bele-\n\ngen, wovon mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen. Nach \n\n§ 6 Abs. 3 FAO ist der Nachweis der praktischen Erfahrungen durch die Vorla-\n\nge von Fall-Listen zu erbringen, die regelmäßig Aktenzeichen, Gegenstand, \n\nZeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit und Stand des Verfahrens enthalten \n\nmüssen. Die aufgelisteten Fälle sind möglichst genau zu dokumentieren (Har-\n\ntung/Holl, Anwaltsrecht § 6 FAO Rdn. 40 f.). Der Gegenstand der Angelegen-\n\nheit sollte so aussagekräftig, wie in wenigen Worten machbar, dargestellt wer-\n\nden. Nach dem Sinn der Regelung muß die Liste nachvollziehbar sein, um der \n\nRechtsanwaltskammer die Prüfung zu ermöglichen, ob die aufgenommenen \n\nFälle dem angegebenen Fachgebiet entstammen, ein zusammenhängender \n\nLebenssachverhalt nicht unzulässig mehrfach erfaßt ist, ob die Anzahl der er-\n\nforderlichen gerichtlichen Fälle erreicht wird und ob die Frist von drei Jahren \n\neingehalten ist. Über die bloße Plausibilitätsprüfung hinaus können die Anga-\n\nben in der Liste anhand von Arbeitsproben, die auf Verlangen vom Rechtsan-\n\nwalt vorzulegen sind, jedenfalls stichprobenartig nachgeprüft werden. Letzteres \n\nsetzt voraus, daß die Angaben in der Liste so detailliert sind, daß die Feststel-\n\nlung der Identität des zu überprüfenden Falls mit der Arbeitsprobe möglich ist. \n\nDer Antragsteller hat eine Fall-Liste über die Bearbeitung von 138 Fällen \n\naus dem Bereich des Familienrechts vorgelegt, die drei Sparten mit Angaben \n\nfür den jeweiligen Fall enthält. Sie sind überschrieben: \"1. gerichtliches Akten-\n\nzeichen, 2. Inhalt und 3. Bearbeitungszeit\". In der ersten Sparte hat der An-\n\ntragsteller, soweit ein gerichtliches Aktenzeichen nicht vorhanden ist, vermerkt \n\n\"Beratung\" oder \"Beratung und Vertretung\", 2. In der zweiten Sparte hat er den \n\nGegenstand der Rechtssache stichwortartig beschrieben, z. B. \"Abwehr von \n\nübergegangenen Unterhaltsforderungen, Erwachsenenunterhalt\", in der dritten \n\nSparte ist zum Beispiel vermerkt \"März 1998 bis aktuell\". Angaben zum Stand \n\ndes Verfahrens fehlen. 82 Fälle sind dabei als gerichtliche Fälle durch Angabe \n\nvon Gerichtsaktenzeichen gekennzeichnet. Parteinamen hat er nicht angege-\n\nben. \n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die von dem An-\n\ntragsteller erstellte Liste nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil eine \n\nerkennbare chronologische Reihenfolge oder andere sachlich gebotene Ord-\n\nnung der Listenfälle nicht feststellbar ist. Eine solche - sicherlich wünschens-\n\nwerte und die Arbeit der Rechtsanwaltskammer erleichternde - Ordnung ist in \n\n§ 6 Abs. 3 FAO nicht gefordert und ergibt sich auch nicht unabdingbar aus der \n\nSache, sofern die Überprüfung der Liste mit einem zumutbaren Arbeitsaufwand \n\nüberhaupt möglich ist. Dies wird man bei der vom Antragsteller vorgelegten \n\nListe noch bejahen können. \n\nAuch daß der Antragsteller bei den jeweiligen Fällen den Namen der be-\n\nratenen oder vertretenen Parteien und Gegenparteien nicht angegeben hat, \n\nführt entgegen der Auffassung der Rechtsanwaltskammer und des Anwaltsge-\n\nrichtshofs nicht zur Unverwertbarkeit der Liste. Diese Angaben können nicht \n\ngefordert werden. § 6 Abs. 3 FAO sieht sie nicht vor. Daß sich die in § 6 Abs. 3 \n\nSatz 2 FAO vorgesehene Befugnis der Rechtsanwaltskammer, Arbeitsproben \n\nanzufordern, ausdrücklich nur auf solche in anonymisierter Form bezieht, \n\nspricht sogar dagegen. Die Funktion der Liste, in erste Linie eine Plausibilitäts-\n\nprüfung zu ermöglichen, erfordert die Namensangaben nicht. Zwar könnte an-\n\nhand der angegebenen Parteinamen ohne weiteres festgestellt werden, ob in \n\nder Fall-Liste identische oder zusammenhängende Sachverhalte mehrfach er-\n\nfaßt sind. Dies läßt sich jedoch auch anders erreichen, so durch Angaben der \n\nNummern des Prozeßregisters, sofern dieses geführt wird, durch Abkürzung \n\nder Parteinamen, etwa unter Hinzufügung einer Ortsbezeichnung, ferner durch \n\neine eingehendere Darstellung des Sachverhalts mit Angaben, die eine Identi-\n\nfizierung und Unterscheidung der jeweiligen Fälle ermöglichen. Auch eine prä-\n\nzise Angabe der Daten der Mandatsaufnahme und ihrer Beendigung sowie des \n\nStandes des Verfahrens wird regelmäßig die Feststellung erleichtern, ob ein \n\neinheitlicher Lebenssachverhalt nur einmal als ein Fall in der Liste aufgenom-\n\nmen worden ist. Aus dem Gesagten folgt, daß die Liste auch ohne Namensan-\n\ngaben die Möglichkeit einer Kontrolle im Hinblick auf die Voraussetzungen des \n\n§ 5 Satz 1 Buchstabe e FAO - etwa auch durch stichprobenartige Überprüfung \n\nanhand von Arbeitsproben - gewährleisten muß. \n\nDer Antragsgegnerin ist allerdings zuzugeben, daß die knappen Anga-\n\nben des Antragstellers, denen zudem auch innerkanzleiliche Aktenzeichen \n\nnicht beigefügt sind, nicht in allen Fällen die Prüfung zuläßt, ob etwa darge-\n\nstellte Beratungsfälle mit gleichfalls aufgeführten gerichtlichen Verfahren zu-\n\nsammenhängen oder ob etwa ein einheitlicher Lebenssachverhalt in mehrere \n\nFälle aufgespalten ist. Bei einer Reihe der aufgeführten Beratungsfälle ist je-\n\ndenfalls ein solcher Zusammenhang nicht völlig auszuschließen, bei einigen \n\nliegt er mindestens nahe (beispielsweise die Fälle 9 und 10, 16 und 17). Die \n\nanwaltliche Versicherung des Antragstellers ist kein ausreichender Gegenbe-\n\nweis, dies liefe dem Zweck des in der Fachanwaltsordnung vorgesehenen Ü-\n\nberprüfungsverfahrens zuwider. Nachdem der Senat die Sache mit dem An-\n\ntragsteller und der Antragsgegnerin ausführlich in der mündlichen Verhandlung \n\nvom 27. Mai 2002 erörtert hatte und eine dort erwogene Einigung in der Folge \n\nnicht zustande gekommen ist, hatte der Senat der Antragsgegnerin aufgege-\n\nben, zunächst abstrakt zu erklären, welche Angaben sie zur Unterscheidung \n\nder Fälle verlangt, wenn - wie hier - die Parteinamen nicht angegeben werden \n\n(z. B. Abkürzung der Parteinamen unter Hinzufügung einer Ortsbezeichnung, \n\nAlter, Familienstand etc.). Eine solche Festlegung durch die Kammer erscheint \n\nvor dem Hintergrund der weitgehenden Formalisierung des Verfahrens und \n\nunter Berücksichtigung der Gleichbehandlung der Bewerber geboten. Dieser \n\nAuflage ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Unter Berücksichtigung \n\nder Tatsache, daß der Antragsteller mit der Anzahl von 138 Fällen mehr Fälle \n\nals erforderlich aufgeführt hat und nur bei einer gewissen Zahl von Beratungs-\n\nfällen ein Zusammenhang möglich erscheint - die gerichtlichen Fälle sind an-\n\nhand der angegebenen Gerichtsaktenzeichen zu individualisieren -, kann da-\n\nvon ausgegangen werden, daß der Antragsteller die Voraussetzung des § 6 \n\nAbs. 3 FAO, der auch einen gewissen Spielraum im Hinblick auf die erforderli-\n\nchen Fallzahlen eröffnet, erfüllt hat. Der Beschwerde war danach stattzugeben. \n\nDie Beteiligten haben sich im Termin vom 27. Mai 2002 mit einer Ent-\n\nscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\nDeppert Ganter Otten Ernemann \n\n Schott Frey Wosgien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/anwz-b-36-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43c","ref_norm":"43c","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/anwz-b-36-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:53.474328+00:00"}}