{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__25-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2001-09-27","aktenzeichen":"AnwZ (B) 25/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 25/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. September 2001\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die\n\nRichterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und\n\ndie Rechtsanwältin Dr. Christian\n\nam 27. September 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist\n\nzur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß\n\ndes 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. März\n\n2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\n\nder Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n\ngegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft\n\nwegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) mit Beschluß vom\n\n28. März 2001 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am\n\n28. April 2001 zugestellt worden.\n\nMit dem an den Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof ge-\n\nrichteten Schriftsatz vom 12. Mai 2001, der per Telekopie beim Bundesge-\n\nrichtshof am 14. Mai 2001 eingegangen ist, hat der Antragsteller sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der\n\nBeschwerde wiederherzustellen. Mit dem am 25. Mai 2001 eingegangenen\n\nSchriftsatz vom 22. Mai 2001 hat der Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof\n\nerneut sofortige Beschwerde erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.\n\nII.\n\n1.\n\nDer Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwer-\n\nde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist dem\n\nAntragsteller am Samstag, dem 28. April 2001, zugestellt worden. Die Frist von\n\nzwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde schriftlich einzulegen war,\n\nist somit am Montag, dem 14. Mai 2001, abgelaufen. Der an diesem Tag per\n\nTelekopie beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz hat diese Frist\n\nnicht gewahrt, da nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO die sofortige Beschwerde\n\nbeim Anwaltsgerichtshof einzulegen ist. Die an dieses Gericht adressierte Be-\n\nschwerdeschrift vom 22. Mai 2001 ist dort erst am 25. Mai 2001, mithin ver-\n\nspätet, eingegangen.\n\n2.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Antragsteller hat\n\nangegeben, er habe bereits bei Fertigung der Beschwerdeschrift mit Anlagen\n\nfestgestellt, daß die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzulegen\n\nsei. Die entsprechende Vorschrift könne aber nur als \"unnötige Förmelei\" be-\n\ntrachtet werden, weil der Anwaltsgerichtshof zu einer Änderung seiner Ent-\n\nscheidung nicht befugt sei.\n\nEs liegt auf der Hand, daß dieses Vorbringen eine Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. § 42 Abs. 6 BRAO, § 22\n\nAbs. 2 FGG).\n\n3.\n\nAngesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels kommt auch eine Wie-\n\nderherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - der\n\nAntragsgegner hat im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Voll-\n\nziehung der Widerrufsverfügung angeordnet - nicht in Betracht (vgl. § 42\n\nAbs. 5 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 BRAO).\n\n4.\n\nDie demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche\n\nVerhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).\n\nHirsch\n\nBasdorf\n\nSchlick\n\n Otten\n\nSalditt\n\nKieserling\n\nChristian","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/anwz-b-25-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-27/anwz-b-25-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2001/AnwZ_B__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:40.326642+00:00"}}