{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__51-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2001-06-18","aktenzeichen":"AnwZ (B) 51/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 51/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juni 2001\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten\n\nsowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien\n\nam 18. Juni 2001\n\nnach mündlicher Verhandlung beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 4. Juli\n\n2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen\n\nnotwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDer Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine\n\nZulassung ist mit Bescheid der früheren Antragsgegnerin, der Präsidentin des\n\nOberlandesgerichts M. , vom 6. September 1999 gemäß § 14 Abs. 2\n\nNr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen\n\nrichtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in\n\nder Sache ohne Erfolg.\n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\n\ndenn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\n\nVermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt \n\nin ungeordnete,\n\nschlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,\n\ngeraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird\n\nvermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führen-\n\nde Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeich-\n\nnis waren wegen zweier Gläubigerforderungen eine eidesstattliche Versiche-\n\nrung des Antragstellers nach § 807 ZPO und ein gegen ihn ergangener Haft-\n\nbefehl nach § 901 ZPO eingetragen.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß der Antragsteller\n\nbislang weder diese Vermutung widerlegt noch etwa hinreichend dargetan hat,\n\ndaß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weg-\n\ngefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150). Insbesondere hat es der Antragsteller\n\nauch im Beschwerdeverfahren an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen um-\n\nfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl.\n\nFeuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59) fehlen lassen, namentlich an der\n\nVorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten,\n\nüber – zu belegende – erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und\n\nüber laufende Einkünfte. Darauf, daß diese Vorlage zur etwaigen Abwendung\n\ndes Widerrufs wegen Vermögensverfalls in der Ausgangssituation des Antrag-\n\nstellers unerläßlich ist, ist dieser in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren\n\nausdrücklich hingewiesen worden. Allein der Umstand, daß die Eintragungen\n\nim Schuldnerverzeichnis mittlerweile wegen Zeitablaufs (§ 915b Abs. 2 ZPO)\n\ngelöscht sind, zieht die fortbestehende Berechtigung des Widerrufs noch nicht\n\nin Zweifel (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96 =\n\nBRAK-Mitt. 1997, 124).\n\nSchließlich hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen, daß kein\n\nSonderfall vorliegt, in dem trotz des Vermögensverfalls die Interessen der\n\nRechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet wären. Daß hierfür die\n\njederzeit widerrufliche Erklärung des Antragstellers, keine Konten unterhalten\n\nund keine Mandanten- oder Fremdgelder annehmen zu wollen, nicht ausreicht,\n\nhat die frühere Antragsgegnerin im Widerrufsbescheid zutreffend angeführt\n\n(vgl. Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 60, 62, 65).\n\nDeppert Basdorf Schlick Otten\n\n Salditt Schott Wosgien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-18/anwz-b-51-00","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-18/anwz-b-51-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:57.551388+00:00"}}