{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__33-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"AnwZ (B) 33/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 33/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. April 2001\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und\n\nDr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die\n\nRechtsanwältin Dr. Hauger\n\nam 2. April 2001\n\nnach mündlicher Verhandlung beschlossen:\n\nDas Gesuch des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\n\nsofortigen Beschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n\n20. April 2000 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer im Jahre 1940 geborene Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsan-\n\nwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 19. November 1999 hat die An-\n\ntragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen\n\nVermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F. widerrufen. Den Antrag\n\nauf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die-\n\nser Beschluß wurde dem Antragsteller am 26. April 2000 durch Niederlegung\n\nzugestellt. Mit einem am 26. Mai 2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen\n\nSchriftsatz hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nder Versäumung der Rechtsmittelfrist erbeten und zugleich das \"zulässige\n\nRechtsmittel/Rechtsbehelf\" eingelegt.\n\nII.\n\nDie an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) ist\n\nwegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) als\n\nunzulässig zu verwerfen; denn das form- und fristgerecht eingereichte Wieder-\n\neinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet.\n\n1. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller wirksam zugestellt\n\nworden.\n\na) Nach der für Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssa-\n\nchen geltenden Verfahrensordnung richtet sich die Zustellung der Entschei-\n\ndung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6\n\nBRAO i.V. mit § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Danach war eine Zustellung durch\n\nNiederlegung bei der Poststation L. gemäß § 182 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der\n\nPostbote den Antragsteller in seiner Wohnung nicht angetroffen hatte. Eine\n\nsolche Zustellung ist in gültiger Weise vollzogen, sobald die Sendung nieder-\n\ngelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei ge-\n\nwöhnlichen Briefen üblichen Weise, im allgemeinen durch Einlegung in den\n\nBriefkasten des Adressaten, abgegeben worden ist.\n\nb) Der Antragsteller behauptet, eine derartige Mitteilung nicht erhalten\n\nzu haben. Der Postzusteller hat jedoch in der über die Zustellung aufgenom-\n\nmenen Urkunde bezeugt, die entsprechende Benachrichtigung in den Haus-\n\nbriefkasten eingelegt zu haben. Dieser Vermerk hat auch dann, wenn er von\n\neinem Bediensteten der Deutschen Post AG ausgestellt wird, die Beweiskraft\n\neiner öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO),\n\nbegründet also den vollen Beweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen.\n\nDer Beweis kann durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2\n\nZPO). Dabei genügt bloße Glaubhaftmachung nicht. Die Unrichtigkeit der in\n\nder Urkunde bezeugten Tatsachen muß zur vollen Überzeugung des Gerichts\n\nbewiesen werden (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83,\n\nVersR 1984, 442, 443; vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97, NJW 1998, 461).\n\nDie Beweiserhebung vollzieht sich nach den Regeln des sogenannten Freibe-\n\nweises. Im Einzelfall kann die erforderliche Überzeugung des Gerichts daher\n\nauch durch eine eidesstattliche Versicherung des Beweisführers oder anderer\n\nPersonen begründet werden (BGH, Beschluß vom 17. April 1996 - XII ZB\n\n42/96, NJW 1996, 2038; vom 30. Oktober 1997, aaO).\n\nDem Antragsteller ist der Beweis, daß ihm die angefochtene Entschei-\n\ndung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, jedoch nicht gelungen. Er hat\n\nlediglich erklärt, er leere und kontrolliere die Briefkastenanlage regelmäßig; im\n\nvorliegenden Fall habe er eine Benachrichtigung nicht erhalten. Dieser Vortrag,\n\ndessen Richtigkeit der Antragsteller unter Berufung auf den geleisteten Dienst-\n\neid als Rechtsanwalt versichert hat, vermag schon die Möglichkeit nicht auszu-\n\nschließen, daß der Rechtsanwalt infolge einer jetzt nicht mehr aufklärbaren\n\nUrsache die Mitteilung zwischen den übrigen Briefen nicht bemerkt und verse-\n\nhentlich vernichtet hat. Für eine Widerlegung des durch die Zustellungsurkun-\n\nde erbrachten Beweises reicht daher die Versicherung des Antragstellers nicht\n\naus.\n\n2. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß\n\ner von der Mitteilung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Ihm\n\nkann daher nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gewährt werden.\n\nAnders als in dem vom Bundesgerichtshof am 15. Juni 1994 (IV ZB\n\n6/94 - NJW 1994, 2898) entschiedenen Fall hatte der Antragsteller infolge der\n\nAnkündigung des Anwaltsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom\n\n1. April 2000, die Entscheidung werde den Beteiligten zugestellt, Veranlas-\n\nsung, besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß er von allen bei ihm ein-\n\ngegangenen Poststücken Kenntnis erhielt. Die Darstellung des Antragstellers\n\nzeigt insoweit keine Tatsachen auf, die es überwiegend wahrscheinlich er-\n\nscheinen lassen, daß er die Mitteilung unverschuldet nicht gefunden hat. Das\n\nVorbringen des Antragstellers läßt sich zwar nicht ausschließen. Es vermag\n\njedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, daß er\n\nohne sein Verschulden nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erhalten\n\nhat.\n\nIII.\n\nDer Senat weist im übrigen darauf hin, daß die vom Antragsteller nicht\n\nbegründete Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.\n\nHirsch Fischer Basdorf Ganter\n\n Kieserling Wüllrich Hauger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-02/anwz-b-33-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-02/anwz-b-33-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__33-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:03.776253+00:00"}}