{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__26-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2001-03-12","aktenzeichen":"AnwZ (B) 26/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 26/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. März 2001\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Nichtbescheidens eines Zulassungsantrags\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die\n\nRichterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und\n\nDr. Wosgien\n\nam 12. März 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluß des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg\n\nvom 19. April 2000 - AGH 25/99 (I) - wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-\n\nfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen\n\nAuslagen zu erstatten.\n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf\n\n 10.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine Zulas-\n\nsung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht G.\n\nund beim Landgericht U.. Das - damals zuständige - Justizministerium\n\nfertigte am 3. Februar 1999 eine Zulassungsurkunde und übersandte sie\n\ndem Präsidenten des Landgerichts U. mit der Bitte, dem Antragsteller die\n\nUrkunde auszuhändigen, ihn zu vereidigen und seine Eintragung in den\n\nListen der Rechtsanwälte herbeizuführen. Zu einer Vereidigung des An-\n\ntragstellers kam es nicht, weil dieser ihm dazu angebotene Termine nicht\n\nwahrnahm. Der Präsident des Landgerichts U. sandte daraufhin den Zu-\n\nlassungsvorgang an die seit 1. März 1999 zuständige Antragsgegnerin\n\nmit dem Hinweis zurück, daß die Zulassungsurkunde des Justizministe-\n\nriums vernichtet worden sei. Nachdem weitere Angebote der Antrags-\n\ngegnerin, die Vereidigung durchzuführen, vom Antragsteller nicht wahr-\n\ngenommen wurden, widerrief diese mit Bescheid vom 7. Juni 1999 des-\n\nsen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter anderem gestützt auf §§ 35\n\nAbs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO. Im Verfahren über den dagegen gerich-\n\nteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Vorsitzende des\n\nAnwaltsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober\n\n1999 darauf hin, daß es bislang an einer wirksamen Zulassung des An-\n\ntragstellers zur Rechtsanwaltschaft fehle, weil diesem eine Zulassungs-\n\nurkunde nicht ausgehändigt, diese vielmehr vernichtet worden sei; der\n\nWiderruf der Zulassung gehe daher ins Leere.\n\nNoch vor einer Entscheidung über diesen Antrag auf gerichtliche\n\nEntscheidung stellte der Antragsteller am 15. November 1999 erneut\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung \"gemäß \" 11 Abs. 3 BRAO\", weil\n\ndie Antragsgegnerin ohne zureichenden Grund seinen am 24. November\n\n1998 beim Justizministerium Baden-Württemberg gestellten Antrag auf\n\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht beschieden habe. Er hat bean-\n\ntragt, (1) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die für ihn ausgefer-\n\ntigte Urkunde über seine Zulassung auszuhändigen und seine Vereidi-\n\ngung vorzunehmen, (2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Zu-\n\nlassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zu erteilen, hilfs-\n\nweise, seinen Antrag vom 24. November 1998 zu bescheiden und (3) die\n\nanhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\n\nzu verbinden. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. April 2000\n\ndie Antragsgegnerin auf den Hilfsantrag des Antragstellers angewiesen,\n\nden Zulassungsantrag des Antragstellers vom 24. November 1998 un-\n\nverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verbe-\n\nscheiden und hat den weitergehenden Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige\n\nBeschwerde des Antragstellers.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig.\n\n1. Der Antragsteller hat nach Maßgabe seiner Antragsschrift vom\n\n15. November 1999 ausdrücklich Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n\n\"gemäß § 11 Abs. 3 BRAO\" gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Be-\n\ngehren demgemäß und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im\n\neinzelnen bezeichneten Anträge zutreffend als Untätigkeitsantrag (§§ 11\n\nAbs. 3, 37, 39 Abs. 1 Satz 2 BRAO) angesehen, der darauf gerichtet ist,\n\ndie Antragsgegnerin zu einer Sachentscheidung über seinen Zulas-\n\nsungsantrag vom 24. November 1998 zu veranlassen.\n\n2. In Zulassungssachen können Entscheidungen des Anwaltsge-\n\nrichtshofs nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen mit der so-\n\nfortigen Beschwerde angefochten werden. Die nach § 11 Abs. 3 erge-\n\nhenden Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs sind im Katalog dieser\n\nVorschrift nicht genannt und deshalb der Anfechtung grundsätzlich ent-\n\nzogen (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 6/90 -; vgl. Feue-\n\nrich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 1; Henssler/Prütting, BRAO § 42\n\nRdn. 3).\n\nOb die Beschwerde gegen eine solche Entscheidung dann als zu-\n\nlässig anzusehen sein könnte, wenn sie von ähnlicher Bedeutung und\n\nTragweite ist, wie die in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fälle, kann hier\n\nauf sich beruhen. Denn ein solcher Fall wäre allenfalls dann anzuneh-\n\nmen, wenn mit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs endgültig über\n\nden Zulassungsantrag des Antragstellers entschieden worden wäre (Se-\n\nnatsbeschluß, aaO). Eine solche abschließende Entscheidung aber hat\n\nder Anwaltsgerichtshof gerade nicht getroffen, die Antragsgegnerin viel-\n\nmehr angewiesen, unverzüglich über den Zulassungsantrag des Antrag-\n\nstellers zu entscheiden.\n\nAus dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom\n\n8. Juni 2000 ergibt sich im übrigen, daß eine solche Entscheidung am\n\n15. Mai 2000 durch die Antragsgegnerin getroffen worden ist.\n\nDie unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-\n\nhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).\n\nDeppert Fischer Terno Otten\n\n Schott Frey Wosgien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-12/anwz-b-26-00","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-12/anwz-b-26-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:19.333593+00:00"}}