{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__13-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2001-02-12","aktenzeichen":"AnwZ (B) 13/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 13/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Februar 2001\n\nIn dem Verfahren\n\nwegen Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und\n\nTerno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und\n\nRechtsanwalt Dr. Wosgien\n\nnach mündlicher Verhandlung\n\nam 12. Februar 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. No-\n\nvember 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-\n\ngen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller hat mit Schreiben vom 7. Juli 1998 Antrag auf Wieder-\n\nzulassung als Rechtsanwalt gestellt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin\n\nmit Bescheid vom 23. Juli 1999, dem Antragsteller zugestellt am 31. Juli 1999,\n\nzurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. August\n\n1999, beim Gericht eingegangen am 1. September 1999, um gerichtliche Ent-\n\nscheidung nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1999, eingegangen am\n\n2. November 1999, hat er wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten.\n\nMit Beschluß vom 24. November 1999 hat der Anwaltsgerichtshof die Anträge\n\nauf Wiedereinsetzung und auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Da-\n\ngegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BRAO;\n\n§ 22 FGG); es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil die\n\nFrist von einem Monat seit der Zustellung des Zurückweisungsbescheids (§ 11\n\nAbs. 2 Satz 1 BRAO, § 17 Abs. 1 FGG, § 188 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten\n\nwar.\n\n2. Wegen der Versäumung dieser Frist ist dem Antragsteller zu Recht\n\nkeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.\n\na) Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 2 FGG\n\nversäumt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1986 - AnwZ (B) 26/86,\n\nBRAK-Mitt. 1987, 90 f.). Diese Frist begann zu laufen, als dem Antragsteller die\n\nMitteilung des Anwaltsgerichtshofes zuging, sein Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung sei verspätet eingegangen (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40\n\nRn. 59). Die Mitteilung ging am 23. September 1999 heraus; unter Zugrundele-\n\ngung der üblichen Postlaufzeit erreichte sie den Antragsteller spätestens am\n\nMontag, den 27. September 1999. Die Zwei-Wochen-Frist lief dann am\n\n11. Oktober 1999 ab. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Oktober 1999\n\nging jedoch erst am 2. November 1999 - auf dem Umweg über die Antragsgeg-\n\nnerin - beim Anwaltsgerichtshof ein. Zu der Fehlleitung kam es deswegen, weil\n\nder Antragsteller die Sendung unvollständig adressiert hatte. Es fehlte die An-\n\ngabe der Straße.\n\nb) Abgesehen von der Versäumung der Frist des § 22 Abs. 2 FGG hatte\n\ndas Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb keine Erfolgsaussicht, weil der\n\nAntragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist für den An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten. Er hat zwar geltend gemacht,\n\nden mit Briefmarken freigemachten Umschlag mit dem - am 28. August 1999\n\ngeschriebenen - Antrag am 29. August 1999 gegen 08.05 Uhr in den Briefka-\n\nsten beim Postamt F. eingeworfen zu haben. Das kann aber nicht zutreffen,\n\nweil sich auf dem Umschlag ein Freistempleraufdruck mit dem Datum\n\n\"30.08.99\" befindet.\n\nHirsch\n\nBasdorf\n\nGanter\n\n Terno\n\n Salditt\n\nChristian\n\nWosgien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__13-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-12/anwz-b-13-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__13-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__13-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-12/anwz-b-13-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwZ_B__13-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:20.704435+00:00"}}