{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwSt_R__15-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2001-02-12","aktenzeichen":"AnwSt (R) 15/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nAnwSt(R) 15/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. Februar 2001\n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren\n\ngegen\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom\n\n12. Februar 2001, an der teilgenommen haben:\n\nPräsident des Bundesgerichtshofes\n\nProf. Dr. Hirsch\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Fischer,\nDr. Ganter,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten\n\nsowie Rechtsanwalt\n\nProf. Dr. Salditt,\n\nRechtsanwältin\n\nDr. Christian\n\nund Rechtsanwalt\n\nDr. Wosgien\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Sächsi-\n\nschen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni 2000 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neinen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 26. Juni 1998\n\nund mit Urteil vom 30. Juni 1999 jeweils eines Verstoßes gegen die allge-\n\nmeinen Berufspflichten für schuldig befunden und gegen ihn eine Geldbuße\n\nvon 50.000,-- DM bzw. ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Strafrechts\n\nfür drei Jahre verhängt. Gegen diese Urteile hat die Staatsanwaltschaft Be-\n\nrufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung auf den\n\nRechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Anwaltsgerichtshof hat die beiden\n\nVerfahren verbunden und den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft\n\nausgeschlossen. Dagegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts mit\n\nVerfahrensrügen und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO, hat aber zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Anwaltsgerichtshof trotz\n\nder Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch für befugt ge-\n\nhalten, den Schuldspruch der anwaltsgerichtlichen Urteile nachzuprüfen. Denn\n\ner hat seiner Entscheidung nicht die anwaltsgerichtlichen Feststellungen der\n\nUrteile vom 26. Juni 1998 und 30. Juni 1999 als bindend gemäß § 327 StPO,\n\nsondern die nach § 118 Abs. 3 BRAO als bindend erachteten Schuldfeststel-\n\nlungen der in den Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt ergangenen Urteile\n\ndes Landgerichts Dresden vom 9. Dezember 1993, 12. Juli 1996 und\n\n16. Oktober 1998 zugrundegelegt (UA S. 6). Diese Auffassung, die der Senat\n\nvon Amts wegen nachzuprüfen hat, ist zutreffend (BGH, Beschluß vom\n\n3. Oktober 1983 - AnwSt(R) 3/83 = BRAK-Mitt. 1984, 37).\n\nAuch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann zwar eine Berufung auf\n\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden mit der Folge, daß die Fest-\n\nstellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch, auch wenn sie gegen\n\n§ 118 Abs. 3 BRAO verstoßen, für das Rechtsmittelgericht bindend sind. Die\n\nBerufungsbeschränkung ist aber unwirksam, wenn die Feststellungen des er-\n\nstinstanzlichen Urteils zum Schuldspruch so lückenhaft sind, daß sie keine\n\ntaugliche Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts bilden. Dies\n\nhat zur Folge, daß das Berufungsgericht eigene Schuldfeststellungen zu treffen\n\nhat. So lag der Fall hier. Die Feststellungen des anwaltsgerichtlichen Urteils\n\nvom 26. Juni 1998 lassen schon die dem Rechtsanwalt vorgeworfenen Straf-\n\ntaten nicht ausreichend erkennen.\n\n2. Der Anwaltsgerichtshof hat danach, wie ausgeführt, zulässig eigene\n\nFeststellungen getroffen. Es kann dahinstehen, ob ein Hinweis auf die Unwirk-\n\nsamkeit der Berufungsbeschränkung erteilt worden ist. Eine entsprechende\n\nRüge ist nicht erhoben worden. Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß\n\nder Rechtsanwalt sich bei Erteilung eines solchen Hinweises anders als ge-\n\nschehen gegen den Schuldspruch hätte verteidigen können.\n\nAuf die Verfahrensrügen kommt es, soweit sie Widersprüche und Abwei-\n\nchungen zwischen den anwaltsgerichtlichen Urteilen und den Feststellungen\n\ndes Anwaltsgerichtshofs rügen, deshalb nicht an. Soweit die Revision mit der\n\nVerfahrensrüge einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 118 Abs. 3\n\nBRAO rügt, weil der Anwaltsgerichtshof bei der Wiedergabe des als bindend\n\nerachteten Strafurteils - insoweit abweichend vom Strafurteil - davon ausge-\n\ngangen sei, daß die Zeugin B. in A n w e s e n h e i t des Rechtsan-\n\nwalts ihre Falschaussage abgegeben habe, kann dahinstehen, ob die Rüge,\n\ndie den nur zeitweiligen, nach § 247 StPO erfolgten Ausschluß des Rechtsan-\n\nwalts von der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht vorträgt, zulässig aus-\n\ngeführt ist. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfolgenaus-\n\nspruch von dieser Abweichung von den bindenden Feststellungen beeinflußt\n\nist. Der Anwaltsgerichtshof hat lediglich die dem Rechtsanwalt \"im Rahmen\"\n\nder fortgesetzten Hauptverhandlung vermittelte Kenntnis von der vorangegan-\n\ngenen Verhaftung der Zeugin berücksichtigt. Schließlich greift auch die von der\n\nRevision erhobene Aufklärungsrüge nicht durch. Der Anwaltsgerichtshof hat\n\nsich zur Motivation der Falschaussage des Rechtsanwalts auf dessen eigene\n\nAngaben in der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof gestützt. Eine\n\nBeiziehung der Strafakten im Verfahren gegen den Angeklagten R. \n\ndrängte sich danach nicht auf.\n\n3. Demgegenüber ist der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge auf-\n\nzuheben.\n\nDie Ausschließung aus der Anwaltschaft ist die schwerste anwaltsge-\n\nrichtliche Maßnahme. Sie kommt nach Art 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn\n\nsie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend\n\nwichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich der Interessen der Allgemeinheit an ei-\n\nner funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der\n\nRechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich\n\nist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, daß mildere Maßnahmen nach §\n\n114 Abs. 1 Nr.1-4 BRAO nicht ausreichen. Zur Vermeidung unverhältnismäßi-\n\nger Eingriffe in die Berufsfreiheit hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung von\n\nTat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen. Sie muß zur Rechtferti-\n\ngung einer Ausschließung zu der Prognose führen, daß der Betroffene als\n\nRechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm eine Gefährdung der Rechtspflege\n\nausgeht (Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 – AnwSt(R) 3/91 = BRAK-Mitt.\n\n1991, 229).\n\nDies hat der Anwaltsgerichtshof nicht verkannt. Insbesondere hat er\n\nnicht unbeachtet gelassen, daß das Fehlverhalten des Rechtsanwalts nicht\n\nunmittelbar dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Ausgehend von den Ge-\n\nfahren, die der Rechtspflege aber gerade durch Aussagedelikte drohen, hat er\n\nim Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht berücksichtigt, daß der Rechtsan-\n\nwalt zweimal – ohne äußeren Zusammenhang – wegen eines Aussagedelikts\n\nverurteilt worden ist und daß das zweite Aussagedelikt nur kurz nach der er-\n\nsten Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage begangen wurde. Er hat\n\nferner in die Abwägung einbezogen, daß es sich nicht um spontane Taten ge-\n\nhandelt habe, sondern der Rechtsanwalt im ersten Fall die Falschaussage der\n\nvon ihm angestifteten Zeugin bewußt in seine Verteidigungslinie eingebaut und\n\ndabei auf eine junge, unerfahrene und unsichere Frau unter Inkaufnahme ihrer\n\nstrafrechtlichen Verwicklung eingewirkt habe, obwohl er sogar von deren Ver-\n\nhaftung im Rahmen der fortgesetzten Hauptverhandlung erfahren habe, und\n\ndaß er im zweiten Fall mit seiner Berufung als Nebenkläger und der dabei be-\n\ngangenen Falschaussage eine höhere Bestrafung und damit eine bessere\n\nAusgangsposition für einen Schmerzensgeldanspruch erreichen wollte.\n\nAuf diese – gegen den Rechtsanwalt sprechenden – Umstände hat der\n\nAnwaltsgerichtshof die von ihm verhängte Maßnahme jedoch nicht allein ge-\n\nstützt. Als m a ß g e b e n d für eine fehlende positive Zukunftsprognose hat\n\nder Anwaltsgerichtshof vielmehr darüber hinaus das Verhalten des Rechtsan-\n\nwalts in der Hauptverhandlung angesehen, bei dem er keine Einsicht in die\n\nVerwerflichkeit seines Tuns gezeigt habe. Diese Wertung begegnet durchgrei-\n\nfenden Bedenken.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf einem An-\n\ngeklagten im Strafverfahren nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat be-\n\nstreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. Dies gilt\n\nauch für eine Prognoseentscheidung, wenn der Schuldspruch rechtskräftig ist.\n\nDie grundsätzlich folgenlose Hinnahme von wahrheitswidrigen Angaben\n\neines Beschuldigten, wie sie im Strafverfahren anerkannt ist, ist allerdings für\n\ndas disziplinargerichtliche Verfahren nicht unbestritten. So haben die Beam-\n\ntendisziplinarsenate (BVerwGE 46, 116) anders als die Wehrdienstsenate\n\n(BVerwGE 33, 170) des Bundesverwaltungsgerichts eine auch aus der Beam-\n\ntenstellung folgende Wahrheitspflicht des Beamten angenommen, wenn er\n\ndenn nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.\n\nOb auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren generell keine negativen\n\nSchlüsse aus einem Prozeßverhalten des Rechtsanwalts gezogen werden\n\ndürfen, muß der Senat nicht entscheiden. Immerhin ist der Rechtsanwalt in\n\nAufsichts- und Beschwerdesachen zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von\n\nFragen des Vorstands verpflichtet, wenn er sich nicht auf sein Auskunftsver-\n\nweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung beruft (§ 56 Abs. 1 BRAO).\n\nJedenfalls dann, wenn sich die anwaltsgerichtliche Maßnahme als existenzbe-\n\ndrohend für das berufliche Dasein des Rechtsanwalts auswirken kann - was\n\ninsoweit oft weit gravierender ist als die strafrechtliche Ahndung -, muß der\n\nKonfliktlage des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden und darf ihm ein\n\nbloßes (wahrheitswidriges) Bestreiten nicht angelastet werden. Andernfalls wä-\n\nre der Rechtsanwalt einem indirekten Geständniszwang ausgesetzt, um nach-\n\nteilige Folgen aus seinem Verteidigungsverhalten zu vermeiden, wenn er sich\n\ndenn überhaupt verteidigen will. Dem steht auch nicht entgegen, daß der\n\nRechtsanwalt wegen Taten, die ihm als standesrechtliche Pflichtverletzungen\n\nangelastet werden, bereits rechtskräftig im Strafverfahren verurteilt ist und die\n\nFeststellungen des Strafurteils für das anwaltsgerichtliche Verfahren bindend\n\nsind. Dies allein rechtfertigt es nicht, sein Bestreiten als Ausdruck von Rechts-\n\nfeindschaft und Gefährlichkeit zu deuten.\n\nHirsch Fischer Ganter Otten\n\n Salditt Christian Wosgien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwSt_R__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-12/anwst-r-15-00","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwSt_R__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwSt_R__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-12/anwst-r-15-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/2000/AnwSt_R__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:37.073817+00:00"}}