{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B___9-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2000-02-14","aktenzeichen":"AnwZ (B) 9/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 7 Nr. 8 Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als juristische Geschäftsführerin einer Lan- desärztekammer mit dem Anwaltsberuf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 9/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2000\n\nin der Rechtsanwaltssache\n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBRAO § 7 Nr. 8\n\nZur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als juristische Geschäftsführerin einer Lan-\n\ndesärztekammer mit dem Anwaltsberuf.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 9/99 - Anwaltsgerichtshof\n\nDresden\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die\n\nRichterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und\n\nDr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung\n\nam 14. Februar 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß\n\ndes 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Ober-\n\nlandesgericht Dresden vom 23. Oktober 1998 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen\n\nsowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird auf 90.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin ist seit dem 1. Oktober 1993 als juristische Ge-\n\nschäftsführerin der S. Landesärztekammer angestellt. Mit Schreiben vom\n\n5. Mai 1997 hat sie beim Oberlandesgericht D. die Zulassung zur Rechtsan-\n\nwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und Landgericht D. bean-\n\ntragt. Das Oberlandesgericht hat bei der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2\n\nSatz 1 BRAO ein Gutachten eingeholt. In dem unter dem 6. August 1997 er-\n\nstatteten Gutachten hat die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7\n\nNr. 8 BRAO geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Zulas-\n\nsungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Gegen das Gutachten hat\n\ndie Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 2 BRAO Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 23. Oktober\n\n1998 zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer\n\nsofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), bleibt\n\njedoch in der Sache erfolglos. Die Tätigkeit der Antragstellerin als Geschäfts-\n\nführerin einer Landesärztekammer rechtfertigt die Versagung der Zulassung\n\nals Rechtsanwältin (§ 7 Nr. 8 BRAO).\n\n1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu\n\nversagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des\n\nRechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der\n\nRechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit\n\ngefährden kann. Diese Regelung soll die Freiheit und Unabhängigkeit des An-\n\nwaltsberufs schützen (BT-Drucks. 12/4993, S. 24).\n\nDie Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur\n\nRechtsanwaltschaft widerspricht diesem Schutzgedanken. Das ergibt sich aus\n\nder gesetzgeberischen Wertung der §§ 7 Nr. 11, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 BRAO.\n\nDiese Vorschriften werden durch § 7 Nr. 8 BRAO ergänzt (BVerfGE 87, 287,\n\n321 mit Hinweis auf BT-Drucks. III/120, S. 78 zu § 59). Zur Erreichung des ge-\n\nsetzgeberischen Ziels ist eine deutliche Trennung des Rechtsanwaltsberufs\n\nvon einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich, weil die Mittel der Be-\n\nrufsaufsicht Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können\n\noder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind\n\n(BVerfGE 87, 287, 324; BGH, Beschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B)\n\n24/93, BRAK-Mitt. 1994, 42). Für die Betroffenen ist die dadurch zum Ausdruck\n\nkommende Beschränkung ihrer Berufsfreiheit allerdings nur dann zumutbar,\n\nwenn sie nicht starr gehandhabt wird. Der öffentliche Dienst ist vielgestaltig. Es\n\nmuß deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des\n\nAnwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der\n\nRechtspflege gefährden kann (BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 100, 87, 90 f.;\n\nBGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B)\n\n74/97, BRAK-Mitt. 1998, 200; v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 36/98, NJW-\n\nRR 1999, 571). Eine derartige Gefahr ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt öf-\n\nfentliche Aufgaben von einer Art wahrnimmt, daß das rechtsuchende Publikum\n\nden Eindruck gewinnen kann, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch Bin-\n\ndungen an den Staat beeinträchtigt (BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO;\n\nv. 16. November 1998 aaO). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn\n\nder Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf beamtenähnliche Funktionen ausübt,\n\nwenn er hoheitlich tätig wird (BGH, Beschl. v. 16. November 1998 aaO). Die\n\nBelange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsu-\n\nchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen sei-\n\nner \"Staatsnähe\" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder - um-\n\ngekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benach-\n\nteiligung gewinnen kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82,\n\nBRAK-Mitt. 1982, 125; v. 13. September 1993 aaO; v. 16. November 1998\n\naaO). Ob derartige Gefahren gegeben sind, muß anhand der konkreten Aus-\n\ngestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft\n\nwerden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, deren Ange-\n\nstellter der Bewerber ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der von dem\n\nBewerber geplanten Niederlassung zu berücksichtigen (BVerfGE 87, 287,\n\n323 f; BGHZ 100, 87, 91; BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. No-\n\nvember 1998 aaO).\n\nEine Gefahr für die Rechtspflege durch die Ausübung des Zweitberufs\n\nhat die Rechtsprechung bejaht für eine Sachbearbeiterin bei einer Universi-\n\ntätsverwaltung (BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 100, 87, 91), einen Justitiar bei\n\neinem bischöflichen Offizialat (BGHZ 66, 283 ff.), die Geschäftsführer einer\n\nKreishandwerkerschaft (BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO), einer\n\nHandwerkskammer (BGH, Beschl. v. 16. November 1998 aaO), einer Hand-\n\nwerksinnung (BGH, Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, BRAK-\n\nMitt. 1994, 43), einer Industrie- und Handelskammer (BGHZ 36, 71, 74 f.; 49,\n\n238, 241 f.; 68, 59), einer Landesapothekerkammer (EGH Frankfurt EGE X,\n\n119 ff.) und einer Berufsgenossenschaft (BGH, Beschl. v. 29. März 1982 -\n\nAnwZ (B) 4/82, BRAK-Mitt. 1982, 125).\n\nDie vom Anwaltsgerichtshof veranlaßte Umfrage bei den für die Zulas-\n\nsung der Rechtsanwälte zuständigen Stellen hat die Behauptung der Antrag-\n\nstellerin, der bei den Kammern der Heilberufe angestellte Jurist sei heute re-\n\ngelmäßig auch als Rechtsanwalt zugelassen, nicht bestätigt. Vielmehr hat sich\n\numgekehrt die Tendenz herausgestellt, die Geschäftsführer von öffentlich-\n\nrechtlichen Körperschaften generell nicht zur Anwaltschaft zuzulassen. Anders\n\nverhält es sich nur mit den Geschäftsführern der Rechtsanwaltskammern. Bei\n\ndiesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind die Geschäftsführer in gro-\n\nßem Umfang als Rechtsanwälte zugelassen, und Zulassungen sind auch nach\n\nAufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer erfolgt. Daraus kann die Antrag-\n\nstellerin aber nichts für ihren Standpunkt herleiten. Die Rechtsanwaltskammern\n\nerfüllen im Wege der Selbstverwaltung Aufgaben der Rechtspflege. Als Ge-\n\nschäftsführerin der Landesärztekammer erfüllt die Antragstellerin keine anwalt-\n\nlichen Aufgaben berufsständischer Natur.\n\n2. Der Arbeitgeber der Antragstellerin ist die öffentliche Berufsvertretung\n\nder Ärzte im Freistaat Sachsen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 Sächsisches Heilberufekam-\n\nmergesetz - SächsHKaG -) und als solche eine Körperschaft des öffentlichen\n\nRechts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SächsHKaG). Ihr gehören alle aufgrund einer Be-\n\nrufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärzte als\n\nPflichtmitglieder an (§ 2 Abs. 1 SächsHKaG). Zu ihren Aufgaben gehört unter\n\nanderem, die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der\n\nMitglieder zu überwachen, soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen\n\nDienst tätigen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2\n\nSächsHKaG), die Qualität der Berufsausübung zu sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 3\n\nSächsHKaG), geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort-\n\nund Weiterbildung der Mitglieder zu treffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsHKaG), den\n\nöffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstüt-\n\nzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 SächsHKaG) sowie auf Verlangen der zuständigen Be-\n\nhörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen, in allen\n\nsonstigen die Aufgaben des Berufsstandes betreffenden Fragen Gutachten zu\n\nerstatten und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten vorzuschlagen\n\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SächsHKaG). Die Landesärztekammer entscheidet über die\n\nBerechtigung zur Führung von Weiterbildungsbezeichnungen (§§ 20 Abs. 1\n\nSatz 2, 26 Abs. 1 Satz 2 SächsHKaG) und die Erteilung der Befugnis zur Wei-\n\nterbildung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 Satz 5 SächsHKaG). Darüber hinaus\n\nkommt der Landesärztekammer eine maßgebliche Stellung bei der Durchfüh-\n\nrung berufsrechtlicher Verfahren zu (§§ 40 ff. SächsHKaG). Ist sie der Ansicht,\n\ndaß ein Kammermitglied eine ihm obliegende Berufspflicht verletzt hat, kann\n\nsie entweder ein Rügeverfahren durchführen oder ein berufsgerichtliches Ver-\n\nfahren einleiten (§ 40 Satz 1 SächsHKaG). Die Erteilung der Rüge erfolgt durch\n\nBescheid (§ 41 Abs. 4 Satz 2 SächsHKaG). Wenn die Schuld des Mitglieds\n\nnicht gering erscheint, verfolgt die Landesärztekammer die Berufspflichtverlet-\n\nzung durch Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahren (§§ 43 Abs. 1\n\nSatz 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 SächsHKaG). Sie ist dann an diesem Verfahren not-\n\nwendigerweise beteiligt (§ 44 Abs. 3 SächsHKaG) und kann gegen das Urteil\n\ndes Berufsgerichts Berufung einlegen (§ 58 Abs. 1 SächsHKaG) oder ein Wie-\n\nderaufnahmeverfahren betreiben (§ 61 SächsHKaG). In sämtlichen genannten\n\nFunktionen nimmt die Landesärztekammer als Teil der mittelbaren Staatsver-\n\nwaltung hoheitliche Aufgaben wahr.\n\n3. Die Antragstellerin ist bei der Wahrnehmung der vorstehend be-\n\nschriebenen Aufgaben - auch in der Vorstellung des rechtsuchenden Publi-\n\nkums - maßgeblich beteiligt. Sie wirkt nicht lediglich als interne Beraterin des\n\nKammervorstands, sondern tritt auch nach außen in Erscheinung. In dem ihr\n\nvon dem Arbeitgeber unter dem 11. Oktober 1995 erteilten Zwischenzeugnis\n\nheißt es:\n\n\"Das Aufgabengebiet von Frau G. umfaßt die Betreuung und Bearbei-\ntung aller Rechtsangelegenheiten, wie sie üblicherweise in einer berufs-\nständischen Selbstverwaltung anfallen. Dazu gehören insbesondere Be-\nratung der Kammermitglieder, des Präsidenten und des Vorstands, der\nMitarbeiter und der Leitenden Angestellten, die rechtlichen Be- und\nÜberarbeitung von Rechtsvorschriften der Körperschaft, die Vertretung\nvor Ämtern und Gerichten im Umfang der erteilten Aufträge und Voll-\nmachten, die Erfassung und rechtliche Begutachtung von Schriftsätzen\n... Die Leitung des juristischen Geschäftsbereichs umfaßt auch die Ver-\nantwortung für das Berufsregister und für die Bearbeitung von Vorgän-\ngen nach der ärztlichen Gebührenordnung.\"\n\nDa die Antragstellerin - wie sich aus diesem Zwischenzeugnis, aber\n\nauch aus ihren Angaben in der Verhandlung vor dem Senat ergibt - die Lan-\n\ndesärztekammer vor Ämtern und Gerichten vertritt und den Mitgliedern als An-\n\nsprechpartnerin und Beraterin in Rechtsangelegenheiten zur Verfügung steht,\n\nwird sie von den Rechtsuchenden als Repräsentantin der Kammer angesehen\n\nund geachtet. Das gilt in ganz besonderem Maße in D., wo die Kammer ihren\n\nSitz hat und die Antragstellerin sich als Rechtsanwältin niederlassen will.\n\nDaß diese nicht zeichnungsbefugt ist und die Kammer nur aufgrund je-\n\nweils besonders erteilter Vollmacht vertritt, ist unerheblich. Da die Zeichnungs-\n\nbefugnis nicht zum Status des Beamten gehört, schließt ihr Fehlen eine \"be-\n\namtenähnliche Funktion\" nicht aus.\n\nNicht entscheidend fällt ferner der Umstand ins Gewicht, daß die An-\n\ntragstellerin nicht Hauptgeschäftsführerin der Kammer ist. \"Beamtenähnliche\n\nFunktionen\" werden nicht nur auf der obersten Führungsebene wahrgenom-\n\nmen, sondern auch darunter. Die Rechtsprechung hat demgemäß auch bei ei-\n\nnem stellvertretenden Geschäftsführer (BGHZ 68, 59 ff.) oder Abteilungsleiter\n\n(BGHZ 66, 283 ff.) eine Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf angenommen.\n\nImmerhin vertritt die Antragstellerin - wie weiterhin aus dem Zwischenzeugnis\n\nvom 11. Oktober 1995 hervorgeht - die Hauptgeschäftsführerin \"alternierend\n\nmit dem ärztlichen Geschäftsführer\".\n\n4. Die Versicherung der Antragstellerin, sie werde keine Mandate über-\n\nnehmen, welche die Berufsausübung von Kammermitgliedern betreffen, ist un-\n\nerheblich. Eine solche Versicherung erzeugt keine Rechtsbindung (BGH,\n\nBeschl. v. 29. März 1982 aaO).\n\nGeiß\n\nFischer\n\nGanter\n\nOtten\n\nSalditt\n\nChristian\n\nWüllrich","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B___9-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-14/anwz-b-9-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B___9-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B___9-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-14/anwz-b-9-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B___9-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:57:46.991898+00:00"}}