{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__77-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2000-11-06","aktenzeichen":"AnwZ (B) 77/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO §§ 74, 89 Abs. 2 Nr. 2, 195 Zur Rechtmäßigkeit von Gebühren für die Erteilung einer Rüge und für die Durchführung des Einspruchsverfahrens nach § 74 BRAO.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBRAO §§ 74, 89 Abs. 2 Nr. 2, 195\n\nZur Rechtmäßigkeit von Gebühren für die Erteilung einer Rüge und für die\n\nDurchführung des Einspruchsverfahrens nach § 74 BRAO.\n\nBGH, Beschluß vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 77/99 - Anwaltsgerichtshof\n\nRheinland-Pfalz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ(B) 77/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2000\n\nin dem Verfahren\n\n - Antragsteller und Beschwerdeführer -\n\ngegen\n\n - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -\n\nwegen Festsetzung von Verwaltungsgebühren\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin\n\nDr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die Rechts-\n\nanwältin Dr. Christian am 6. November 2000 beschlossen.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz\n\nvom 7. Mai 1999 und der Kostenfestsetzungsbescheid der An-\n\ntragsgegnerin vom 26. Mai 1997 aufgehoben.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens\n\nzu tragen und die dem Antragsteller insoweit entstandenen not-\n\nwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n500,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat mit Bescheid vom 30. Sep-\n\ntember 1996 dem Rechtsanwalt eine Rüge erteilt, weil der Antragsteller in ei-\n\nnem Schreiben vom 21. Mai 1996 unerlaubt geworben hatte. Mit Bescheid vom\n\n8. Dezember 1996 hat er den dagegen gerichteten Einspruch zurückgewiesen.\n\nDen Antrag des Antragstellers auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nach\n\n§ 74 a BRAO hat das Anwaltsgericht mit Beschluß vom 27. März 1997 als un-\n\nzulässig, weil verspätet zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens,\n\neinschließlich seiner notwendigen Auslagen auferlegt. In der Folge hat der\n\nVorstand der Rechtsanwaltskammer, gestützt auf Nr. 4 Satz 1 der am 27. April\n\n1996 in der Kammerversammlung beschlossenen und am 28. Mai 1996 in Kraft\n\ngetretenen Verwaltungsgebührenordnung, einen undatierten Kostenfestset-\n\nzungsbescheid über 250,- DM und einen weiteren Kostenfestsetzungsbescheid\n\nvom 26. Mai 1997 über 500,- DM erlassen. Dagegen hat der Antragsteller je-\n\nweils fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ist übereinstimmend Erledigung\n\ndes Verfahrens hinsichtlich des Antrags gegen den undatierten Kostenfestset-\n\nzungsbescheid (AGH 16/96 ) erklärt worden .Den Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung (gegen den Bescheid vom 26.Mai 1997) hat der Anwaltsgerichtshof\n\nzurückgewiesen, dagegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde\n\ndes Antragstellers.\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässig\n\nund hat auch Erfolg.\n\nDie für die Erteilung der Rüge und die Durchführung des Einspruchs-\n\nverfahrens nach § 74 BRAO entsprechend der Verwaltungsgebührenordnung\n\nerhobenen Gebühren von je 250,-- DM entbehren einer Rechtsgrundlage, da\n\ndie durch die Kammerversammlung der Antragsgegnerin erlassene Gebühren-\n\nordnung vom 27. April 1996 gegen höherrangiges Recht verstößt, soweit sie\n\ndiese Verwaltungsmaßnahmen als gebührenauslösende Tatbestände regelt.\n\nDie Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungskörperschaften des\n\nöffentlichen Rechts sind in dem von der Bundesrechtsanwaltsordnung vorge-\n\ngebenen Rahmen grundsätzlich befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebühren\n\nzu erheben, deren Höhe und Fälligkeit nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO die Kam-\n\nmerversammlung bestimmt. Die Zulässigkeit der Erhebung von Verwaltungs-\n\ngebühren ist durch die Berufsrechtsnovelle von 1994 eingeführt worden. Ge-\n\nsetzgeberischer Anlaß war der Ausgleich der den Rechtsanwaltskammern\n\ndurch die Mitwirkung im Zulassungsverfahren entstandene Aufwand (BT-\n\nDrucks. 12/4993 S. 35). Eine Beschränkung der Gebührentatbestände allein\n\nfür diese Verwaltungsmaßnahmen läßt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch\n\nder Gesetzgebungsgeschichte entnehmen.\n\nDaß der von einer Person durch pflichtwidriges Verhalten zu verantwor-\n\ntende besondere Verwaltungsaufwand die Erhebung einer Gebühr rechtferti-\n\ngen kann, mit der die Kosten auf den Veranlasser überwälzt werden, entspricht\n\nallgemeiner Auffassung (Vogel in FS für Willi Geiger (1989), S. 518 f., 524,\n\n535 f - auch zur geschichtlichen Entwicklung) und ist vom Anwaltsgerichtshof\n\nim Grundsatz zu Recht angenommen worden. Das gleiche gilt für die auf einen\n\n(erfolglosen) Einspruch/Widerspruch hin veranlaßte Überprüfung eines Ver-\n\nwaltungsakts in einem rechtsstaatlichen Verfahren (Kirchhof in Handbuch des\n\nStaatsrechts, § 88 Rdn. 188 f).\n\nDie vom Vorstand erteilte Rüge als Aufsichtsmaßnahme der Rechtsan-\n\nwaltskammer wie die Durchführung des Einspruchsverfahrens (§ 74 BRAO)\n\nkämen danach grundsätzlich als die Erhebung einer Gebühr rechtfertigende in\n\neiner Gebührenordnung zu regelnde Tatbestände in Betracht, wie sie die\n\nKammerversammlung beschlossen hat. Dem stehen aber Bestimmungen hö-\n\nherrangigen Rechts entgegen:\n\nDas sich an ein Rügeverfahren anschließende anwaltsgerichtliche Ver-\n\nfahren nach §§ 195, 197 a BRAO ist gebührenfrei. Das gleiche gilt für ein an-\n\nwaltsgerichtliches Verfahren, das ohne ein solches Vorverfahren durchgeführt\n\nwird. Erhoben werden dürfen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung\n\nnur Auslagen, zu denen etwa die Abgeltung des Zeitaufwands der als Richter\n\nim Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwälte wie auch deren Reisekosten zum An-\n\nwaltsgericht nicht zählen. Diese Aufwendungen hat die Rechtsanwaltskammer\n\nzu tragen.\n\nDie Regelung des § 195 BRAO findet sich schon in § 94 RAO vom\n\n1. Juli 1878 und in dem vorangegangenen Entwurf (§ 90). Die Regelung trägt\n\n- so die Begründung zur Rechtsanwaltsordnung - dem allgemeinen Grundsatz\n\ndes § 55 des Entwurfs (§ 60 des Gesetzes) Rechnung, wonach sich die Ge-\n\nbührenfreiheit durch das von den Organen der Rechtsanwaltschaft wahrzu-\n\nnehmende öffentliche Interesse rechtfertigt, und entspricht einer Bestimmung\n\ndes Reichsbeamtengesetzes für das Disziplinarverfahren für Beamte, die wört-\n\nlich übernommen worden ist (Siegeth, Die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli\n\n1878 mit ihren sämtlichen Unterlagen, S. 132, 133, 106). Die Gebührenfreiheit\n\nim Disziplinarrecht – wie sie erstmals im Reichsbeamtengesetz vom 31.3.1873\n\n(RGBl. S. 61) entsprechend einem Beschluß der Reichstagskommission\n\n(Sammlung sämtlicher Drucksachen des Deutschen Reichstags, 1872 Bd. 1 Nr.\n\n9; s. auch Motive S. 49) kodifiziert ist - ist auch in späteren Disziplinarordnun-\n\ngen beibehalten und nicht in Frage gestellt worden. Ebenso wurde die entspre-\n\nchende Regelung der Rechtsanwaltsordnung auch bei Erlaß der BRAO als ein\n\n”hergebrachter Grundsatz der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit” (Begründung\n\nder BReg. zu dem Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung, Drucks.\n\nNr. 3650; BR Drucks. Nr. 461/57 zu § 210 S. 118) übernommen.\n\nOb die in den Motiven (zur Rechtsanwaltsordnung) im übrigen nicht nä-\n\nher erläuterte Freistellung des im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilten\n\nRechtsanwalts von Gebühren und seine Belastung lediglich mit Auslagen in\n\nheutiger Zeit noch als befriedigende Lösung erscheint (vgl. Isele, BRAO, § 195\n\nS. 1827), kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung dahinste-\n\nhen. Allerdings sind die beamtenrechtliche Disziplinarstrafe wie die anwaltsge-\n\nrichtlichen Maßnahmen im Sinne von § 114 BRAO, die sich auf den besonde-\n\nren Rechts- und Pflichtenstatus der Betroffenen beziehen, anders als die Kri-\n\nminalstrafe als Zucht- und Erziehungsmittel anzusehen. Sie dienen nicht der\n\nVergeltung eines Verstoßes gegen eine allgemeine Rechtsnorm, sondern be-\n\nmessen sich nach den Erfordernissen des Berufsstandes, dessen Ordnung und\n\nIntegrität sie gewährleisten sollen (BVerfGE 21, 378, 384; 21, 391, 404). Im\n\nFall des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft stellt sich die anwaltliche\n\nMaßnahme gerade auch als eine Schutzmaßnahme zugunsten des Berufs-\n\nstandes dar. Unter diesen Umständen kommt dem Gesichtspunkt der\n\n”Kostenprovokation” weniger Gewicht zu.\n\nDanach erscheint es aber widersprüchlich, wenn für das Rügeverfahren,\n\ndas sich der Sache nach lediglich als eine schwächere Reaktion auf eine\n\nPflichtverletzung darstellt (Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, § 74 Rdn. 7),\n\nGebühren erhoben werden, während das weit kostenaufwendigere förmliche\n\nanwaltsgerichtliche Verfahren den Rechtsanwalt nur mit Auslagen belastet.\n\nDies würde zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, daß ein Rechtsanwalt, bei\n\ndem wegen einer gravierenderen Pflichtverletzung das Rügeverfahren nicht in\n\nBetracht kommt, kostenmäßig günstiger dastünde. Die gesetzliche Grundent-\n\nscheidung der §§ 195 bis 197 a BRAO muß daher auch für das an eine weni-\n\nger gewichtige Pflichtverletzung anknüpfende Rügeverfahren beachtet werden\n\n- für ein sich anschließendes anwaltsgerichtliches Verfahren nach § 74 a\n\nBRAO findet die Vorschrift des § 195 BRAO ohnehin Anwendung - und steht\n\nder Erhebung der Gebühren, wie sie in der Gebührenordnung der Antragsgeg-\n\nnerin unter Nr. 4. geregelt sind, entgegen. Dagegen kann nicht eingewandt\n\nwerden, daß der gerichtliche Gebührenbegriff nicht der Verwaltungsgebühr\n\nentspricht , mit der etwa auch Post- und Schreibgebühren abgegolten werden\n\nkönnen, die als Auslagen im Sinne von § 195 BRAO auch im anwaltgerichtli-\n\nchen Verfahren in Betracht kommen. Um solche Auslagen hat es sich hier nicht\n\ngehandelt.\n\nNach allem kann die Gebührenordnung nicht als wirksame Rechts-\n\ngrundlage für den Kostenfestsetzungsbescheid, der gegen den Beschwerde-\n\nführer ergangen ist, angesehen werden.\n\nDeppert Fischer Ganter Otten\n\n Salditt Schott Christian","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__77-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-06/anwz-b-77-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__77-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__77-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-06/anwz-b-77-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__77-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:43.912943+00:00"}}