{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__76-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2000-11-06","aktenzeichen":"AnwZ (B) 76/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 76/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n 6. November 2000\n\nin dem anwaltsgerichtlichen Verfahren\n\nwegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. November 2000\n\ndurch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und\n\nDr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und\n\nDr. Schott sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian\n\nnach mündlicher Verhandlung\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. Juni\n\n1999 und der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom\n\n15. Mai 1998 aufgehoben.\n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-\n\nachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und\n\ndem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-\n\nrichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 DM festge-\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer B..\n\nEr hat der Landesjustizverwaltung im Aufnahmeverfahren zum Nachweis seiner\n\nZulassung als Attorney-at-Law im US-Bundesstaat New York eine in englischer\n\nSprache abgefaßte Urkunde vorgelegt. Die Auflage, eine deutsche Überset-\n\nzung des Schriftstücks beizubringen, hält der Antragsteller für unzulässig. Er\n\nhat deshalb zunächst beim Anwaltsgerichtshof beantragt, im Wege einer Ei-\n\nlentscheidung festzustellen, daß er das Erfordernis, eine Bescheinigung über\n\nseine Zugehörigkeit zum Anwaltsstand im Ausland beizufügen, bereits erfüllt\n\nhabe und ihn weder eine Rechtspflicht noch eine Verfahrenslast treffe, eine\n\nÜbersetzung der New Yorker Zulassungsurkunde selbst zu erstellen oder\n\ndurch Dritte anfertigen zu lassen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit\n\nBeschluß vom 28. April 1998 als unzulässig zurückgewiesen.\n\nMit Bescheid vom 15. Mai 1998 wurde das Aufnahmegesuch abgelehnt,\n\nweil der Antragsteller der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genügt habe\n\nund deshalb eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ge-\n\nwesen sei. In der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 1998 gegen die Entscheidung\n\ndes Anwaltsgerichtshofs stellte der Antragsteller deshalb auch den Antrag, den\n\nBescheid der Behörde vom 15. Mai 1998 aufzuheben und sie zu verpflichten,\n\nden Aufnahmeantrag zu bescheiden. Durch Beschluß vom 25. Januar 1999 -\n\nAnwZ (B) 52/98 - hat der Bundesgerichtshof die sofortige Beschwerde gegen\n\nden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 28. April 1998 als unzulässig ver-\n\nworfen und den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag auf Aufhe-\n\nbung des Bescheids vom 15. Mai 1998 als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hatte den gegen den behördlichen Bescheid\n\nvom 15. Mai 1998 gerichteten Antrag aus der Beschwerdeschrift zunächst als\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung aufgefaßt und ihm ein gesondertes Ak-\n\ntenzeichen zuteilen lassen. Hiergegen hatte sich der Antragsteller gewandt und\n\ndie sofortige Einstellung des Verfahrens verlangt, zugleich allerdings ausge-\n\nführt, daß er keinen der bisher gestellten Anträge zurücknehme. Nachdem ihm\n\ndie Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt gegeben worden war, hat er\n\nerklärt, sein Antrag aus der Beschwerdeschrift solle als Antrag auf gerichtliche\n\nEntscheidung in der Hauptsache angesehen werden.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewie-\n\nsen und sich im wesentlichen der von der Landesjustizverwaltung in dem an-\n\ngegriffenen Bescheid vertretenen Auffassung angeschlossen. Inzwischen ist\n\ndie Zuständigkeit für dieses Verfahren von der Landesjustizverwaltung auf die\n\nRechtsanwaltskammer übergegangen. Mit der Beschwerde gegen die Ent-\n\nscheidung des Anwaltsgerichtshofs verfolgt der Antragsteller sein Begehren\n\nweiter.\n\nII.\n\nDas gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO statthaf-\n\nte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.\n\n1. Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. Mai\n\n1998 aus den vom Anwaltsgerichtshof dargelegten Gründen in dem Sinne, daß\n\nder Antragsteller damit zugleich beim Anwaltsgerichtshof den Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid der Justizbehörde\n\nvom 15. Mai 1998 eingereicht hat. Dieser Antrag ist form- und fristgerecht ein-\n\ngegangen.\n\n2. Der angefochtene Bescheid verletzt den Antragsteller in seinen\n\nRechten, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist.\n\na) Die Bundesrechtsanwaltsordnung trifft in § 36 a für das Verwaltungs-\n\nverfahren in Zulassungssachen nur eine allgemein gehaltene Anordnung und\n\nhat auf die Regelung von Einzelfragen verzichtet. Entsprechend dem Vorbild\n\nder §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die nicht un-\n\nmittelbar anwendbar sind, begründet die Vorschrift für die Landesjustizverwal-\n\ntung - und nach dem Wechsel der Zuständigkeit nunmehr für die Rechtsan-\n\nwaltskammer - die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermit-\n\nteln. Der am Verfahren beteiligte Bewerber soll bei der Ermittlung des Sach-\n\nverhalts mitwirken. Verweigert der Bewerber eine ihm zumutbare und erforder-\n\nliche Mitwirkung und kann die Behörde den Sachverhalt deshalb nicht hinrei-\n\nchend klären, ist der Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen zurückzuwei-\n\nsen (§ 36 a Abs. 2 Satz 2 BRAO).\n\nb) Die Amtssprache im Zulassungsverfahren ist wie in allen anderen\n\nVerwaltungsverfahren deutsch. Wird zur Begründung des Gesuchs eine in\n\nfremder Sprache verfaßte Urkunde vorgelegt, soll die Behörde nach § 23\n\nAbs. 2 Satz 1 VwVfG unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen.\n\nDiese Vorschrift findet im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsan-\n\nwaltsordnung entsprechende Anwendung, weil es hier aus denselben Gründen\n\nwie im allgemeinen Verwaltungsverfahren zur Klärung des Sachverhalts grund-\n\nsätzlich erforderlich ist, daß die zur Begründung eines Antrags notwendigen\n\nBeweismittel in deutscher Sprache vorliegen. Bringt der Antragsteller die ver-\n\nlangte Übersetzung nicht bei, kommt er also der ihm obliegenden Mitwirkungs-\n\nlast nicht nach, so kann die Behörde, die zwar berechtigt, aber nicht verpflich-\n\ntet ist, selbst eine Übersetzung vornehmen zu lassen, die fremdsprachliche\n\nUrkunde unberücksichtigt lassen (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1984 - 9 C 875.81 -\n\nBuchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2; Kopp, VerwVfG 6. Aufl. § 23 Rn. 6; Stel-\n\nkens/Bonk/\n\nSachs, VerwVfG 5. Aufl. § 23 Rn. 39).\n\nc) Wie die Behörde in einem solchen Falle verfährt, liegt jedoch in ihrem\n\npflichtgemäßen Ermessen. Die Herstellung einer Übersetzung bildet keine\n\nzwingende verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Entscheidung im Sinne\n\ndes vom Antragsteller eingereichten Begehrens. Ist der Behörde der Inhalt des\n\nfremdsprachlichen Schriftstücks bekannt und bestätigt diese die Behauptung\n\ndes Beteiligten, handelt die Behörde ermessensfehlerhaft, wenn sie das Ge-\n\nsuch nur deshalb zurückweist, weil keine deutsche Übersetzung der Urkunde\n\nvorgelegt wurde (vgl. Knack VerwVfG, 6. Aufl. § 23 Rn. 4.2; Kopp, aaO § 26\n\nRn. 41 bis 43).\n\nNach der Behauptung des Antragstellers lagen der Behörde im Zeitpunkt\n\nder Entscheidung bereits gleichlautende Urkunden von anderen Bewerbern\n\nvor, denen eine Übersetzung beigefügt war, so daß der zuständige Beamte\n\ngenau wußte, was in der Urkunde bezeugt wurde. Von diesem Sachverhalt ist\n\nfür die Entscheidung auszugehen; denn die Antragsgegnerin hat keine davon\n\nabweichende Darstellung gegeben. Die Vorlage einer deutschen Übersetzung\n\nist kein Selbstzweck. Ihr kommt nur die Funktion zu, den Inhalt einer Urkunde\n\nzu klären. Bedarf es einer solchen Klärung nicht, weil die Behörde weiß, was\n\ndie Urkunde bezeugt, darf das Gesuch nicht lediglich deshalb zurückgewiesen\n\nwerden, weil eine maßgebliche Urkunde nur in fremdsprachlicher Fassung vor-\n\nliegt.\n\nd) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufen hat, sie müsse auch\n\ndie Echtheit der Urkunde prüfen, ist dem entgegenzuhalten, daß die deutsche\n\nÜbersetzung dafür kein taugliches Hilfsmittel bildet.\n\ne) Da der angefochtene Bescheid somit ermessensfehlerhaft zustande\n\ngekommen ist, muß die Antragsgegnerin über das Gesuch des Antragstellers\n\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut befinden.\n\nDeppert Fischer Ganter Otten\n\n Salditt Schott Christian","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__76-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-06/anwz-b-76-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__76-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__76-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-06/anwz-b-76-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__76-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:37:31.151212+00:00"}}