{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__30-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2000-03-13","aktenzeichen":"AnwZ (B) 30/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 30/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. März 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, die Rechts-\n\nanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian\n\nnach mündlicher Verhandlung am 13. März 2000\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\n\nschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nord-\n\nrhein-Westfalen vom 5. März 1999 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin in ihrem\n\nGutachten vom 13. August 1998 angeführte Versagungsgrund\n\nnicht vorliegt.\n\nDie gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegne-\n\nrin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe :\n\nI.\n\nDer 1944 geborene Antragsteller war von 1976 bis zum bestandskräftig\n\ngewordenen Widerruf wegen Vermögensverfalls im Jahre 1983 in Baden-\n\nWürttemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Wegen Veruntreuung von\n\nMandantengeldern in 18 Fällen zwischen 1981 und 1983 wurde er zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Das Urteil ist\n\nseit 1985 rechtskräftig, nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe im\n\nJahre 1988 erlassen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer, der in den\n\nJahren 1982, 1983 und 1989 eidesstattliche Versicherungen zur Offenbarung\n\nseines Vermögens hatte ableisten müssen, wegen Betruges und zweimal we-\n\ngen Fahrens ohne Versicherungsschutz verurteilt. Die Sanktion für die in den\n\nJahren 1989 und 1990 begangenen Vergehen wurde auf eine Gesamtgeld-\n\nstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM zurückgeführt. Der - damals nach Auf-\n\ngabe einer zwischenzeitlichen kaufmännischen Tätigkeit arbeitslose - Be-\n\nschwerdeführer bezahlte die Strafe nach vergeblichen Vollstreckungsversu-\n\nchen erst nach Ladung zum Strafantritt. In seinem Antrag auf Wiederzulassung\n\nhat er jene weitere Bestrafung unerwähnt gelassen. Seit Ende 1995 arbeitet\n\nder Antragsteller als Angestellter in der Rechtsanwaltskanzlei seines jetzigen\n\nVerfahrensbevollmächtigten in M.\n\nAuf den Zulassungsantrag des Antragstellers hat der Vorstand der An-\n\ntragsgegnerin in dem am 13. August 1998 erstatteten Gutachten den Versa-\n\ngungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Den hiergegen gerichteten\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-\n\nsen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte\n\nVersagungsgrund vorliege. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs\n\nrichtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) und muß - im\n\nBlick auf den weiteren eingetretenen Zeitablauf - nunmehr auch in der Sache\n\nErfolg haben. Die vom Anwaltsgerichtshof gebilligte Einschätzung der Antrags-\n\ngegnerin, daß der Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) beim\n\nAntragsteller vorliegt, ist jetzt im Ergebnis nicht mehr gerechtfertigt.\n\nDas dem Antragsteller angelastete Fehlverhalten vielfacher Veruntreu-\n\nung von Mandantengeldern war allerdings besonders schwerwiegend (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1999 – AnwZ (B) 79/98 -, NJW 1999,\n\n3048 = BRAK-Mitt. 1999, 269, 270; Feuerich/Braun BRAO 4. Aufl. § 7 Rdn. 45;\n\njeweils m.w.N.). Indes kann auch eine hierdurch begründete Unwürdigkeit\n\ndurch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verlo-\n\nren haben, daß sie der Zulassung des Bewerbers nicht mehr im Wege steht.\n\nDas namentlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Bewerbers\n\nan beruflicher und sozialer Wiedereingliederung einerseits, das berechtigte\n\nInteresse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Inte-\n\ngrität des Anwaltsstandes andererseits sind gegeneinander abzuwägen (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 12. April 1999 – AnwZ(B) 67/98 -, BRAK-Mitt. 1999, 187).\n\nDie Frage, welche Zeitspanne zwischen Fehlverhalten und Möglichkeit der\n\nWiederzulassung verstrichen sein muß, ist nicht schematisch zu beantworten.\n\nVerlangt ist eine einzelfallbezogene Entscheidung; deren Zeitpunkt ist für die\n\nBeurteilung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1998 – AnwZ(B) 10/98\n\n-, BRAK-Mitt. 1999, 234, 235). In schweren Fällen kann die in Frage stehende\n\nZeitspanne 15 bis 20 Jahre, ausnahmsweise sogar noch mehr betragen (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 1996 – AnwZ(B) 11/96 -, BRAK-\n\nMitt. 1997, 168, 169; Feuerich/Braun aaO Rdn. 41).\n\nHier liegt nunmehr ein ganz beträchtlicher Zeitablauf vor: Die Untreue-\n\nhandlungen des im 57. Lebensjahr stehenden Antragstellers liegen mittlerweile\n\nmehr als 16 Jahre zurück; seit Ablauf der Bewährungszeit sind über elf Jahre\n\nverstrichen. Abgesehen von der Gewichtigkeit jener Verstöße ist allerdings\n\nauch kein durchgehendes Wohlverhalten des Antragstellers während dieser\n\nZeit festzustellen. Die sonstigen Straftaten des Antragstellers sind aber weit\n\nweniger gewichtig und gehen letztlich auf dieselbe Ursache zurück wie die be-\n\nsonders schwerwiegenden Untreuehandlungen, nämlich auf einen Vermögens-\n\nverfall und dessen Nichtbewältigung. In diesem Zusammenhang konnte zwar\n\nfür die Annahme fortdauernder Unwürdigkeit zunächst noch auf die Begleitum-\n\nstände der Geldstrafenvollstreckung Bedacht genommen werden, welche die\n\nFortwirkung jener spezifischen Ursache verdeutlicht (vgl. auch Feuerich/Braun\n\naaO Rdn. 54); schließlich war das Verschweigen der weiteren Straffälligkeit bei\n\nAntragstellung als weiteres Indiz für mangelndes Wohlverhalten ergänzend zu\n\nberücksichtigen (vgl. Feuerich/Braun aaO Rdn. 48). Auch diese Vorgänge lie-\n\ngen nunmehr aber schon wieder längere Zeit zurück - der Antrag auf Wieder-\n\nzulassung mehr als zwei Jahre - und haben dadurch an Bedeutung verloren.\n\nHätte der Antragsteller bereits bei Antragstellung besonderes Wohlverhalten\n\ndadurch bewiesen, daß er den Schaden seiner früheren Mandanten vollständig\n\nwieder gut gemacht hätte, hätte schon seinerzeit ein durchgreifender Grund\n\ngegen die Annahme fortdauernder Unwürdigkeit bestanden. Zum gegenwärti-\n\ngen Zeitpunkt jedoch läßt sich selbst unter Berücksichtigung aller gegen ihn\n\nvorliegenden Belastungsmomente der Vorwurf einer Unwürdigkeit nicht mehr\n\nrechtfertigen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist nicht etwa\n\ndavon auszugehen, daß sich der Antragsteller konkret gegen ihn geltend ge-\n\nmachten entsprechenden Schadensersatzforderungen entzieht.\n\nDa die Sachlage bei Gutachtenerstattung noch anders beurteilt werden\n\nkonnte, sieht der Senat indes von einer Anordnung der Auslagenerstattung ab.\n\nDeppert Basdorf Ganter Terno\n\n v. Hase Kieserling Christian","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-13/anwz-b-30-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-13/anwz-b-30-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__30-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:11.072403+00:00"}}