{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__25-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2000-03-13","aktenzeichen":"AnwZ (B) 25/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"FAO § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. c Der für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrungen kann nicht anhand von Fällen ge- führt werden, die der Bewerber als Syndikus bearbeitet hat; dies gilt selbst dann, wenn der Bewerber im Zweitberuf Rechtsanwalt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 25/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. März 2000\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Verleihung der Bezeichnung \"Fachanwalt für Arbeitsrecht\"\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nFAO § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. c\n\nDer für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis des\n\nErwerbs besonderer praktischer Erfahrungen kann nicht anhand von Fällen ge-\n\nführt werden, die der Bewerber als Syndikus bearbeitet hat; dies gilt selbst dann,\n\nwenn der Bewerber im Zweitberuf Rechtsanwalt ist.\n\nBGH, Beschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 25/99 - Anwaltsgerichtshof\n\n Nordrhein-Westfalen\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. März 2000 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Ter-\n\nno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwäl-\n\ntin Dr. Christian\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen so-\n\nwie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Syndikus für\n\ndie Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) tätig. Seit 1991 ist er Abtei-\n\nlungsleiter. Die von ihm geführte Abteilung hat als Aufgabengebiet unter ande-\n\nrem das Arbeitsrecht und die Führung sämtlicher Arbeitsgerichtsprozesse der\n\nDKV. Der Antragsteller, der seit dem 30. November 1994 außerdem zur\n\nRechtsanwaltschaft zugelassen ist, hat beantragt, ihm die Bezeichnung\n\n\"Fachanwalt für Arbeitsrecht\" zu verleihen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag\n\nabgelehnt.\n\nDen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der\n\nAnwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen Be-\n\nschwerde begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm\n\ndie Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten.\n\nII.\n\nDas gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache\n\nunbegründet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die\n\nFachanwaltsbezeichnung nicht verliehen.\n\nDas Begehren scheitert bereits am fehlenden Nachweis der gemäß § 2\n\nAbs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. c FAO erforderlichen besonderen prakti-\n\nschen Erfahrungen. Dieses Erfordernis ist in hohem Maße formalisiert. In der\n\nRegel gilt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht als\n\nnachgewiesen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der An-\n\ntragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt einhundert Fälle aus den in § 10\n\nZiff. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen selbständig bearbeitet hat, davon die\n\nHälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Bedeutung, Umfang und\n\nSchwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen (§ 5\n\nSatz 2 FAO). Stets muß der Bewerber die Fälle aber als weisungsfreier unab-\n\nhängiger Anwalt bearbeitet haben; eine dem § 9 Abs. 2 RAFachBezG entspre-\n\nchende Ausnahmeregelung wurde von der Satzungsversammlung bewußt ab-\n\ngelehnt (vgl. Feuerich, in: Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 5 FAO Rdn. 2; Holl,\n\nin: Hartung/Holl, FAO § 5 Rdn. 45, 51; ferner BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999\n\n- AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; die hiergegen eingelegte Verfas-\n\nsungsbeschwerde wurde nicht angenommen). Die Bearbeitung als Syndikus\n\nreicht selbst dann nicht aus, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt\n\nist. Denn die Tätigkeit des Syndikus ist keine anwaltliche (BGH, Urt. v.\n\n25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, WM 1999, 970, 971; z.V.b. in BGHZ\n\n= EWiR 1999, 503 Henssler = WuB VIII B. § 46 BRAO 1.99 Michalski/Behnke).\n\nKönnten Syndikusanwälte die Fachanwaltsbezeichnung aufgrund der\n\nKenntnisse und Erfahrungen erwerben, die sie während ihrer Tätigkeit als Syn-\n\ndikus gesammelt haben, liefe dies darauf hinaus, daß die besondere Qualifika-\n\ntion und Reputation als Anwalt aus berufsfremden Erfahrungen gespeist wer-\n\nden könnte. Dann ließe sich auch das Postulat, wonach die Verleihung der\n\nFachanwaltsbezeichnung eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tä-\n\ntigkeit als Anwalt voraussetzt (§ 3 FAO; vgl. dazu zuletzt BGH, Beschl. v.\n\n21. Juni 1999 - AnwZ (B) 85/98, BRAK-Mitt. 1999, 562), schwerlich aufrechter-\n\nhalten. Diese Voraussetzung ist indes zur Sicherung eines qualifizierten beruf-\n\nlichen Standards unverzichtbar.\n\nDeppert\n\nBasdorf\n\nGanter\n\nTerno\n\nv. Hase\n\nKieserling\n\nChristian","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__25-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-13/anwz-b-25-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__25-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__25-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-13/anwz-b-25-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/AnwS/1999/AnwZ_B__25-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:54.622035+00:00"}}