{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_ar_VS__10-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"5 AR (VS) 10/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 459e, 459h; EGStGB Art. 293; EGGVG §§ 23, 29 Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsver- fahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach Landesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungs- behörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatz- freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStPO §§ 459e, 459h; EGStGB Art. 293; EGGVG §§ 23, 29 \n\nKeine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsver-\n\nfahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach \n\nLandesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungs-\n\nbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatz-\n\nfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 5 AR (VS) 10/09 \n OLG Karlsruhe – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 AR (VS) 10/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. Juni 2009 \nin der Justizverwaltungssache \ndes Antragstellers \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück-\n\ngegeben. \n\nG r ü n d e \n\nI. \n\n1 \n\n1. Der Antragsteller ist aufgrund des Berufungsurteils des Landge-\n\nrichts Konstanz vom 3. April 2008 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt \n\nworden. Nachdem diese nicht eingebracht werden konnte und die Vollstre-\n\nckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet hatte, \n\nstellte der Verurteilte den Antrag, die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnüt-\n\nzige Arbeit abwenden zu dürfen. Auch nach Intervention der Vollstreckungs-\n\nbehörde erklärte sich der Verurteilte jedoch nicht mit der Weitergabe des ge-\n\ngen ihn ergangenen Urteils und seiner Vorstrafenliste an die zur Vermittlung \n\nder gemeinnützigen Arbeit zuständige Stelle einverstanden. Daraufhin lehnte \n\ndie Vollstreckungsbehörde den Antrag ab. Die Generalstaatsanwaltschaft \n\nKarlsruhe wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Der Verurteilte \n\nbeantragte daraufhin – entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbeleh-\n\nrung – bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe fristgemäß die gerichtliche Ent-\n\nscheidung. \n\n2 \n\n2. Das Oberlandesgericht hält sich für die Entscheidung nicht für zu-\n\nständig. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ist es zu der Auf-\n\nfassung gelangt, dass die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, dem \n\nVerurteilten die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige \n\nArbeit nicht zu gestatten, gemäß § 459h StPO angegriffen werden kann, so \n\ndass die subsidiäre Zuständigkeit nach § 23 Abs. 3 EGGVG entfällt. Das \n\nOberlandesgericht möchte die Sache deshalb an das nach seiner Auffassung \n\nzuständige Gericht des ersten Rechtszuges, das Amtsgericht Konstanz, ver-\n\nweisen. Daran sieht es sich jedoch durch Rechtsprechung des Thüringer \n\nOberlandesgerichts (Beschluss vom 12. Februar 2008 – 1 VAs 1/08) gehin-\n\ndert. Auch in dem dort entschiedenen Fall hatte sich der Verurteilte gegen \n\ndie Ablehnung seines (erneuten) Antrags auf „Tilgung der Geldstrafe durch \n\ngemeinnützige Arbeit“ gewendet. Nach Auffassung des Thüringer Oberlan-\n\ndesgerichts ist hierfür der Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG gegeben; die \n\nEntscheidung über die Gestattung der Tilgung einer Geldstrafe durch freie \n\nArbeit zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 1 \n\nAbs. 1 ThürGeldstTilgV) werde auch nicht von dem – „insoweit abschließen-\n\nden“ – Gegenstandskatalog der § 458 Abs. 2, § 459h StPO erfasst (Be-\n\nschluss Rdn. 14; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom \n\n29. Juli 2008 – 1 Ws 302/08 – hinsichtlich des Widerrufs der Bewilligung von \n\nArbeitsleistungen). \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt demgegenüber die Auffas-\n\nsung, dass Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung \n\nder Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit An-\n\nordnungen über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von \n\n§ 459e StPO seien, deren Anfechtung sich nach § 459h StPO richte. Denn \n\ndamit werde auf Antrag des Verurteilten – nochmals – darüber entschieden, \n\nob die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt oder durch die Leistung von Arbeit ge-\n\ntilgt werden dürfe. Darüber hinaus führe die Gegenauffassung bei einem \n\nStreit um die Rechtmäßigkeit einer Widerrufsentscheidung und die damit \n\nzwangsläufig verbundene Anrechnung bereits geleisteter Arbeit auf die noch \n\nzu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe zu einer Rechtswegaufspaltung: Hin-\n\nsichtlich des Widerrufs wäre der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß \n\n§ 23 EGGVG gegeben, während die Entscheidung über die Anrechnung und \n\ndie danach zu vollstreckende restliche Freiheitsstrafe im Verfahren gemäß \n\n§ 459h StPO anzugreifen wäre. \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n3. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat wegen der Entscheidung des \n\nThüringer Oberlandesgerichts die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung und Beantwortung folgender Frage vorgelegt: \n\n„Sind die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Ab-\n\nwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige \n\nArbeit Anordnungen über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im \n\nSinne von § 459e StPO, deren Anfechtung sich nach der Bestimmung des \n\n§ 459h StPO richtet?“ \n\n4. Der Generalbundesanwalt hält die Rechtsauffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe für zutreffend und beantragt, die Vorlagefrage zu beja-\n\nhen. Zur Begründung weist er auf die enge Einbindung der Gestattung ge-\n\nmeinnütziger Arbeit in das in §§ 459e, 459f StPO geregelte Verfahren hin. \n\nMit dem Entschluss, die Bewilligung gemeinnütziger Arbeit abzulehnen oder \n\ndie ursprünglich erteilte Gestattung zu widerrufen, werde mittelbar immer \n\nauch eine Entscheidung über das „Ob“ der Vollstreckung der Ersatzfreiheits-\n\nstrafe getroffen. Die gegen die Versagung oder den Widerruf der Gestattung \n\ngerichteten Einwendungen des Verurteilten zielten deshalb rechtspraktisch \n\nzugleich gegen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. \n\nII. \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG \n\nsind nicht gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht ist durch den ge-\n\nnannten Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts nicht an der von ihm \n\nbeabsichtigten Entscheidung gehindert. \n\nZwar betrifft die Vorlegungsfrage die Auslegung von Bundesrecht, \n\nnämlich der §§ 459e, 459h StPO; deren Anwendung ist jedoch davon ab-\n\nhängig, wie die im Zusammenhang mit der Abwendung der Vollstreckung der \n\nErsatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit von der Vollstreckungsbe-\n\nhörde zu treffenden Entscheidungen gestaltet sind. Hierfür ist das jeweilige, \n\nindes unterschiedliche Landesrecht maßgeblich, so dass sich die Bestim-\n\nmung des zulässigen Rechtswegs einer bundeseinheitlichen Festlegung ent-\n\nzieht. \n\n9 \n\n1. Die Zulässigkeit, das Verfahren und die Art und Weise der Abwen-\n\ndung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit \n\nsind in den meisten Ländern durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage \n\ndes Art. 293 EGStGB geregelt (vgl. die Nachweise bei Häger in LK 12. Aufl. \n\n§ 43 Rdn. 12). Von einer bundeseinheitlichen Regelung hat der Gesetzgeber \n\nbisher abgesehen. Bei Erlass des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch \n\nvom 2. März 1974 (BGBl I 469), mit dem auch die Regelungen über die Voll-\n\nstreckung der Geldstrafe (§§ 459 bis 459h StPO) geschaffen wurden, rech-\n\nnete er ersichtlich nicht damit, dass die Vollstreckungsalternative der ge-\n\nmeinnützigen Arbeit nennenswerte praktische Bedeutung erlangen würde. \n\nArt. 293 EGStGB ersetzte den früheren § 28b StGB a.F., der ohne praktische \n\nBedeutung geblieben und deshalb durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz \n\nnicht in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übernommen worden \n\nwar. Auch bei Schaffung des Art. 293 EGStGB beurteilte der Gesetzgeber \n\ndie gemeinnützige Arbeit skeptisch (Gesetzentwurf der Bundesregierung \n\nBT-Drucks. 7/550 S. 455). Die Ermächtigungsnorm sollte lediglich dafür sor-\n\ngen, dass die in einem Land (Hamburg) unternommenen Versuche, eine Til-\n\ngung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit zu ermöglichen, nicht \n\nbeendet würden; der Gesetzgeber wollte „auch andere Länder nicht daran \n\nhindern, in Zukunft solche Versuche zu unternehmen“ (Gesetzentwurf aaO \n\nS. 455 f.). Ein erheblicher Bedeutungszuwachs der Vollstreckungsalternative \n\ntrat erst im Zeitraum ab etwa 1980 ein, als nach und nach die Länder Rege-\n\nlungen gemäß Art. 293 EGStGB erließen. \n\n10 \n\n2. Gesetzgebungsgeschichte und -systematik wie auch Gründe der \n\nPraktikabilität sprechen im Ergebnis mit dem vorlegenden Oberlandesgericht \n\nfür eine Anwendbarkeit des § 459h StPO, jedenfalls in erweiternder Ausle-\n\ngung dieser Norm (ihre Anwendung auch bejahend Isak/Wagner, Strafvoll-\n\nstreckung 7. Aufl. Rdn. 283; Feuerhelm, Stellung und Ausgestaltung der ge-\n\nmeinnützigen Arbeit im Strafrecht 1997 S. 308 f.; Bringewat, Strafvollstre-\n\nckung 1993 § 459e Rdn. 15; Stöckel in KMR § 459e Rdn. 15 f.; Appl in KK \n\n6. Aufl. § 459e Rdn. 13; Paeffgen in SK-StPO § 459e Rdn. 8 f.; a.A. Meyer-\n\nGoßner, StPO 51. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 16). Indes ist über die Vorle-\n\ngungsfrage, ob die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Ab-\n\nwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige \n\nArbeit bereits als Anordnungen im Sinne von § 459e StPO anzusehen sind \n\n– mit der Folge einer unmittelbaren Anwendbarkeit des § 459h StPO – allein \n\nauf der Grundlage der landesrechtlichen Regelungen zu entscheiden. Diese \n\nsind einander zwar inhaltlich ähnlich. Es handelt sich jedoch nicht um bun-\n\ndeseinheitlich gleiches Landesrecht; nur insoweit wird eine Vorlegungspflicht \n\nnach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG diskutiert (vgl. bejahend Meyer-Goßner \n\naaO § 29 EGGVG Rdn. 2; ablehnend Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 29 \n\nEGGVG Rdn. 7). \n\n11 \n\na) Unterschiede finden sich schon in den Voraussetzungen der ge-\n\nmeinnützigen Arbeit: Materiell kommt sie, wie sich aus der Ermächtigungs-\n\nnorm des Art. 293 EGStGB ergibt, zwar nur als Sanktionsalternative zur Er-\n\nsatzfreiheitsstrafe in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine \n\nVollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegen (vgl. Bringewat aaO § 459e \n\nRdn. 12; Isak/Wagner aaO Rdn. 280). In welchem Stadium der Geldstrafen-\n\nvollstreckung der Verurteilte auf die Abwendungsmöglichkeit hingewiesen \n\nund ob – damit zusammenhängend – das Vorliegen einer Anordnung der \n\nVollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (nach § 459e StPO) ausdrücklich ge-\n\nfordert wird, ist in den landesrechtlichen Rechtsverordnungen jedoch unter-\n\nschiedlich geregelt. In manchen Ländern kann die Leistung gemeinnütziger \n\nArbeit noch während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gestattet werden \n\n(so in Berlin, vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Abwendung der Voll-\n\nstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 14. April 2000, \n\nGVBl 306 i.d.F. GVBl 2004, 206; Schleswig-Holstein, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 \n\nder Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatz-\n\nfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 12. Februar 1993, GVOBl 129 i.d.F. \n\nGVOBl 2004, 153, 160; Sachsen, vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung des Säch-\n\nsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abwendung der Vollstreckung \n\neiner Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 18. Juni 1998, JMBl 92), wäh-\n\nrend dies in anderen Ländern nicht vorgesehen ist. \n\n12 \n\nb) Bereits diese Unterschiede im einschlägigen Landesrecht können \n\n– auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Systemen der übrigen landes-\n\nrechtlichen Regelungen über Voraussetzungen und Verfahren bei der Ab-\n\nwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige \n\nArbeit – Einfluss auf die Beurteilung des Rechtswegs gegen die von den \n\nVollstreckungsbehörden insoweit zu treffenden Entscheidungen haben. Dar-\n\nüber hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nicht alle Länder die \n\nZulassung von gemeinnütziger Arbeit als Sanktionsalternative zur Vollstre-\n\nckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die bundesrechtliche Verordnungser-\n\nmächtigung des Art. 293 EGStGB stützen, da in Bayern die Abwendungs-\n\nmöglichkeit gnadenrechtlich geregelt ist (vgl. §§ 31 ff. der Bayerischen Gna-\n\ndenordnung vom 29. Mai 2006, GVBl 321). \n\n13 \n\n3. Im Ergebnis entzieht sich die Vorlegungsfrage daher einer Beurtei-\n\nlung alleine nach Maßstäben des Bundesrechts und somit der Notwendigkeit \n\neiner bundeseinheitlichen Entscheidung. Vielmehr hat das vorlegende Ober-\n\nlandesgericht sie unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Ausgestal-\n\ntung der gemeinnützigen Arbeit – ohne eine Bindung an die den Beschluss \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2008 (1 VAs 1/08) tra-\n\ngende Rechtsauffassung – auf der Basis des dortigen Landesrechts selbst \n\nzu entscheiden. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_ar_VS__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/5-ar-vs-10-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459h","ref_norm":"459h","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459e","ref_norm":"459e","n":6},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 293","ref_norm":"293","n":6},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459f","ref_norm":"459f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_ar_VS__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_ar_VS__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/5-ar-vs-10-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_ar_VS__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:49.622588+00:00"}}