{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR___8-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-02-24","aktenzeichen":"5 StR 8/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 8/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. Februar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten M. \n\nbetrifft (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. \n\nwird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-\n\ndoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass der \n\nAngeklagte des besonders schweren Raubes sowie \n\nzweier Fälle der Verabredung eines besonders schweren \n\nRaubes schuldig ist. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren Rau-\n\nbes und „Versuchs der Beteiligung“ am schweren Raub in zwei Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten verurteilt. Gegen \n\nseinen in demselben Verfahren abgeurteilten, nicht revidierenden Mitange-\n\nklagten H. hat es wegen derselben Taten eine Jugendstrafe von zwei \n\nJahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte M. die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entsprechend der An-\n\nregung des Generalbundesanwalts fasst der Senat lediglich die Urteilsformel \n\nzur Klarstellung neu. \n\nHingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. \n\n1. Die Strafkammer führt zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl \n\ngewichtiger Strafmilderungsgründe auf (UA S. 7, 8). Diese spiegeln sich in \n\nder für die erste Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, die in \n\ndem angewendeten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB hoch bemessen ist \n\nund bereits nahe an der in § 250 Abs. 2 StGB angedrohten Mindeststrafe \n\nliegt, nicht hinreichend wider. \n\n5 \n\nAus demselben Grund hätte es entgegen der Auffassung des Tatge-\n\nrichts nahe gelegen, die Strafen für die beiden Verabredungstaten ebenfalls \n\ndem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Dass bei diesen \n\nTaten kein erstmaliges Versagen des Angeklagten M. mehr angenom-\n\nmen werden konnte (UA S. 8) und die Verabredung des dritten Überfalls un-\n\nmittelbar nach Scheitern des zweiten Tatplans erfolgte (UA S. 9), gibt den \n\nTaten in Anbetracht der vorhandenen Milderungsgründe nicht ein solches \n\nGewicht, dass hier – anders als beim ersten, vollendeten Überfall – die An-\n\nwendung des Normalstrafrahmens geboten gewesen wäre. Insbesondere hat \n\ndie Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass bei beiden Taten bereits der \n\nzentrale vertypte Strafmilderungsgrund des § 30 StGB zur Annahme eines \n\nminder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hätte führen können. \n\nDer Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wäre für den Angeklagten aber \n\ngünstiger gewesen als der nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 \n\nNr. 2, 3 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB. \n\n6 \n\n2. Darüber hinaus steht die gegen den Angeklagten M. verhäng-\n\nte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten in einem nicht unbe-\n\nträchtlichen Spannungsverhältnis zu der gegen den Mitangeklagten H. \n\nverhängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren. \n\nZwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt \n\nwerden, für jeden von ihnen die Strafe „aus der Sache“ selbst gefunden wer-\n\nden (BGH bei Holtz MDR 1979, 986). Es kann aber nicht völlig außer Acht \n\nbleiben, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhält-\n\nnis zueinander stehen sollten (BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46 \n\nAbs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557). Unterschiede der Bestra-\n\nfung müssen daher jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus \n\nder Sache selbst ergeben. Der Senat verkennt nicht, dass der Mitangeklagte \n\nH. zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen ist. Jedoch gelten die oben \n\ngenannten Gesichtspunkte im Grundsatz auch dann, wenn einer der Täter \n\nnach Jugendstrafrecht, der andere nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt \n\nwird (vgl. BGH StV 1991, 557). \n\n7 \n\nDie Strafkammer hat zudem hier eine Reihe von Umständen festge-\n\nstellt, die den Tatbeitrag des gerade dem Heranwachsendenalter entwach-\n\nsenen Angeklagten M. im Verhältnis zu den Tatbeiträgen seiner Mittäter \n\nin einem milderen Licht erscheinen lassen. So hat er sich (bei Tat 1 wegen \n\nSchulden) zu den Taten verleiten lassen und niemals die Initiative ergriffen \n\noder eine führende Rolle eingenommen; er hat sich „nur“ zu Sicherungs-\n\nmaßnahmen bereit erklärt. Demgegenüber lastet die Strafkammer seinem \n\nMittäter H. mit Recht an, dass er es war, der die Opfer mit dem Messer \n\nbedrohte und das Geld aus dem Tresor entnahm sowie bei Tat 3 ein gefähr-\n\nliches angeschliffenes Samuraischwert mit sich führte (UA S. 10). Ferner war \n\nder Angeklagte M. anders als seine Mittäter vor den Taten nicht vorbe-\n\nlastet (UA S. 8). Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Verhängung einer \n\ngegenüber der gegen den Mitangeklagten verhängten Jugendstrafe weit \n\nmehr als doppelt so hohen Freiheitsstrafe Bedenken. \n\n8 \n\n3. Das weitere Verfahren richtet sich nur noch gegen den erwachse-\n\nnen Angeklagten M. . Der Senat verweist die Sache deswegen an eine \n\nallgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267). Da der Strafausspruch \n\nlediglich wegen Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, \n\nkönnen die hierzu gehörenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue \n\nTatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern \n\nsie den bisherigen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-24/5-str-8-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-24/5-str-8-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR___8-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:22.607956+00:00"}}