{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__91-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"5 StR 91/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 91/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. November 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen leichtfertiger Geldwäsche \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 10. April 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte \n\nverurteilt wurde. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwä-\n\nsche zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt und ihn im Übrigen \n\nvom Vorwurf der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug freigespro-\n\nchen. Seine mit der Sachrüge geführte Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-\n\nfen: \n\n1. Der gesondert verfolgte M. S. hatte zu Anfang des Jah-\n\nres 2002 die N. E. V. G. mit Sitz in Berlin (im Folgenden: \n\nN. ) mit dem Ziel gegründet, durch einen fingierten Handel mit Computer-\n\nprozessoren Umsatzsteuer zu hinterziehen. Zu diesem Zweck benutzte er \n\nfingierte Rechnungen der H. A. mit Vorsteuerausweis, die den (wie-\n\nderholten) Erwerb hochwertiger Mikroprozessoren belegen sollten. Tatsäch-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nlich wurden aber keine Mikroprozessoren, sondern lediglich wertlose Compu-\n\nterteile geliefert. Die N. verkaufte die Ware über die in München ansässi-\n\nge A. A. (später zugleich auch über die W. K. ) an die in Malaysia resi-\n\ndierende EM-Online, von wo aus die Ware an die N. zurückgesandt wur-\n\nde, um sie erneut in den Verkaufskreislauf einzuspeisen. \n\nDie beiden Zwischenhändler erlangten allerdings nie Besitz an den \n\n„Mikroprozessoren“, sondern veräußerten – im Wege des Geheißerwerbs – \n\ndiese nur an die EM-Online, wobei die Versendung der Ware durch die \n\nN. erfolgte. \n\nDa die gutgläubigen Mitarbeiter der A. A. und der W. K. darauf \n\nbestanden, dass EM-Online als Endabnehmer der vermeintlichen Hochleis-\n\ntungsprozessoren in Vorkasse treten und die Ware erst nach Eingang des \n\nKaufpreises an diese verschifft werden solle, benötigte S. Startkapi-\n\ntal. Zu diesem Zweck trat er Anfang 2002 an den Angeklagten heran und \n\nstellte ihm dieses Konzept vor, verschwieg ihm indes den wahren Hinter-\n\ngrund eines Umsatzsteuerkarussellgeschäfts. Der Angeklagte hielt das Kon-\n\nzept für schlüssig und ging davon aus, dass es sich um ein legales Geschäft \n\nmit „relativ hoher Rendite“ handelte. Da er die benötigten 250.000 € selbst \n\nnicht vollständig zur Verfügung hatte, berichtete er seinen Bekannten, den \n\nanderweitig verfolgten K. und N. , von der Geschäftsidee. Am \n\n12. März 2002 schlossen alle drei mit N. gleichlautende schriftliche Dar-\n\nlehensverträge über jeweils 86.666,66 € zu einem monatlichen Darlehens-\n\nzins von mindestens 8%. \n\n6 \n\nVon einem gemeinsam durch die anderweitig verfolgten K. und \n\nN. allein für dieses Darlehensgeschäft eingerichteten Konto bei der \n\nH. V. A. , für das dem Angeklagten eine Kontovollmacht einge-\n\nräumt war (im Folgenden: Oder-Konto), wurde im März 2002 erstmals die \n\nvermeintliche Vorkasse an A. A. geleistet. Auf Grund des angegebenen \n\nZahlungszwecks nahmen deren Mitarbeiter an, es handele sich um die ver-\n\neinbarte Vorkasse der EM-Online. Sie wiesen daraufhin die Bruttorech-\n\nnungsbeträge der N. zugunsten des dafür bestimmten und eigens dafür \n\neingerichteten weiteren Kontos bei der H. V. A. an, welches \n\nauf die Kontenbezeichnung „N. E. V. G. & A. \n\nK. “ lautete (im Folgenden: Und-Konto). Für dieses Und-Konto wa-\n\nren der Angeklagte bzw. die anderweitig verfolgten K. und N. einer-\n\nseits und andererseits der Geschäftsführer der N. Sc. als Vertrauter \n\ndes S. nur gemeinsam verfügungsberechtigt. \n\n7 \n\nDas durch Überweisung von der A. A. entstandene Guthaben wur-\n\nde anschließend durch den Angeklagten, der sich insoweit mit K. und \n\nN. abwechselte, bei gemeinsamen Besuchen mit Sc. bei der H. \n\n V. A. – formal durch Barabhebung und sofortige Bareinzah-\n\nlung – auf das Oder-Konto transferiert, um von dort wieder zugunsten A. \n\nA. als erneute vorgebliche Vorkasse von EM-Online angewiesen zu werden. \n\nDabei wurden jeweils etwa 258.000 € an die A. A. geleistet. In Ausfüh-\n\nrung des Tatplans stellte N. in der Zeit vom 21. März 2002 und 12. Ju-\n\nli 2002 A. A. insgesamt 83 Lieferungen über jeweils angeblich 500 Mikro-\n\nprozessoren zu einem Nettobetrag von \n\njeweils 251.045 €, zuzüglich \n\n40.167,20 € Umsatzsteuer in Rechnung, wobei der Zahlungs- und Waren-\n\nkreislauf stets nach demselben Muster ablief. An welchen der formalen \n\nBartransaktionen zwischen dem Und- und dem Oder-Konto der Angeklagte \n\npersönlich beteiligt war, hat die Strafkammer nicht im Einzelnen festgestellt. \n\n8 \n\nDer aus jedem Geschäft entstandene Überschuss in Höhe von jeweils \n\netwa 32.000 € aus der von A. A. an N. gezahlten Vorsteuer abzüglich \n\nder festgestellten Gewinnmarge wurde im Wege eines zweiten Bargeschäfts \n\nvom Und-Konto abgehoben und sodann auf ein ebenfalls bei der H. V. \n\n A. geführtes Konto der N. eingezahlt. Von dort hob der an-\n\nderweitig verfolgte Sc. das Geld zu einem späteren Zeitpunkt ab und \n\nübergab es dem S. . Gleichartige Geschäfte wickelte S. (an-\n\nstelle der A. A. ) mit der W. K. und später über die 8. A. ab, die \n\nder N. nachfolgte und deren Finanzgeschäfte in gleicher Weise über den \n\nAngeklagten und die anderweitig Verfolgten K. und N. durchgeführt \n\nwurden. Der von S. erwirtschaftete Überschuss, der sich daraus er-\n\ngab, dass er für die gelieferten „Waren“ keine Umsatzsteuer anmeldete, be-\n\nlief sich auf 3,7 Mio. Euro. Der Angeklagte erzielte „Zinsgewinne“ in Höhe \n\nvon ca. 35.000 €; er verlor jedoch sein gesamtes eingebrachtes Kapital. \n\n9 \n\n2. Die Strafkammer geht im Schuldspruch von leichtfertiger Geldwä-\n\nsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 StGB aus. \n\nVortat sei ein Verbrechen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs nach \n\n§ 263 Abs. 5 StGB zu Lasten der Zwischenhändler A. A. und W. K. . \n\nDas Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der An-\n\ngeklagte von den tatsächlichen Hintergründen der Geschäfte wusste. Durch \n\ndie Zahlungen an S. habe der Angeklagte einem Dritten die aus einer \n\nKatalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB herrührenden Gegenstände verschafft. \n\nAllerdings seien sämtliche Einzelhandlungen Teile einer natürlichen Hand-\n\nlungseinheit, so dass nur auf eine Geldwäschehandlung zu erkennen gewe-\n\nsen sei. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\n1. Durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme eines banden- \n\nund gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 5 StGB zum Nachteil der \n\nZwischenhändler A. A. und W. K. . Ein solcher Betrug würde voraus-\n\nsetzen, dass beiden Unternehmen durch betrügerisches Handeln jeweils ein \n\nVermögensschaden entstanden ist. Dies wird durch die Feststellungen je-\n\ndoch nicht belegt. \n\n12 \n\na) Hier käme allerdings ein Eingehungsbetrug in Betracht, wenn der \n\nZwischenhändler über wesentliche Umstände des Verkaufsgegenstandes \n\ngetäuscht wurde und hierdurch eine wertmäßig nicht mehr angemessene \n\nGegenleistung verspricht. Wird betrügerisch eine Vereinbarung herbeige-\n\nführt, die den Vertragspartner am Vermögen schädigt, liegt ein Eingehungs-\n\nbetrug vor. Eine Schädigung kann hier darin erblickt werden, dass die Ver-\n\neinbarung sich tatsächlich auf relativ wertlose Elektrobauteile bezog und \n\nnicht – wovon die Zwischenhändler A. A. und W. K. ausgingen – auf \n\nhochwertige Mikroprozessoren. Dieses krasse Wertgefälle ist grundsätzlich \n\ngeeignet, einen Vermögensschaden zu begründen. \n\n13 \n\nb) Für die Feststellung eines Vermögensschadens ist allerdings eine \n\nGesamtsaldierung vorzunehmen; es sind sämtliche durch die täuschungsbe-\n\ndingte Verfügung bewirkten Vermögensveränderungen zu vergleichen \n\n(BGHSt 45, 1, 4; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 70). Maß-\n\ngeblich kommt es auf den Vermögensstand des Opfers vor und nach dem \n\nVertragsschluss an, wobei insbesondere auch die aus der Vereinbarung er-\n\nwachsenen Sicherungen miteinzubeziehen sind (vgl. BGHR aaO Vermö-\n\ngensschaden 67, 71). \n\n14 \n\nIm hier zu beurteilenden Fall besteht die Besonderheit, dass der im \n\nPreisgefälle zwischen Elektrobauteilen und Mikroprozessoren begründete \n\nVermögensverlust durch besondere Umstände kompensiert wird. Nach den \n\nUrteilsfeststellungen bestanden die Mitarbeiter der A. A. – was den ei-\n\ngentlichen Grund für die Einbeziehung des Angeklagten und der anderweitig \n\nVerfolgten K. und N. darstellte – auf Vorkasse durch EM-Online. \n\nDie Kaufpreiszahlungen wurden daher durch A. A. erst bewirkt, nachdem \n\ndie Gelder aus der vorgeblichen Weiterveräußerung an EM-Online bei der \n\nA. A. eingegangen waren. Deshalb konnte für sie (wie auch für die W. \n\nK. ) insoweit letztlich kein Schaden entstehen, weil der tatsächliche Wert der \n\ngekauften Bauteile aufgrund dieser Vertragskonstruktion keine Rolle mehr \n\nspielte. \n\n15 \n\nc) Eine Vergütungsdifferenz besteht jedoch zwischen den jeweils vom \n\nOder-Konto gezahlten Summen, die von der A. A. und W. K. als Zwi-\n\nschenhändler vereinnahmt wurden, und den von ihnen selbst geleisteten \n\nZahlungen auf das Und-Konto, die an die N. gerichtet waren. Insofern \n\nhaben beide Zwischenhändler jeweils mehr geleistet, als sie andererseits als \n\nVorkasse erhielten. Dieser Unterschiedsbetrag ergibt sich daraus, dass die \n\nA. A. und die W. K. gegenüber der EM-Online, weil es sich um steuer-\n\nfreie Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 i.V.m. § 6 UStG handelte, in Netto-\n\npreisen abrechneten, während sie umgekehrt als Einkäufer einer innerstaatli-\n\nchen Lieferung gegenüber der N. mit freilich vorgespiegelten Bruttoprei-\n\nsen belastet waren. Auch hinsichtlich dieser Mehrzahlung ergibt sich aber \n\nnicht ohne weiteres ein ansatzfähiger Vermögensschaden. Insofern stand \n\nder A. A. und der W. K. nämlich ein Vorsteuererstattungsanspruch \n\nnach § 15 UStG zu, der diese Mehraufwendungen kompensierte. \n\n16 \n\nDie Höhe der zu entrichtenden Umsatzsteuer bemisst sich ebenfalls \n\nnicht nach dem tatsächlichen Wert des Vertragsgegenstandes, sondern da-\n\nnach, welchen Preis die Vertragspartner vereinbart haben (§ 10 Abs. 1 \n\nUStG). Da schon wegen ihrer Gewinnspanne der Preis für die Zwischen-\n\nhändler geringer war als deren Vertragspreis gegenüber EM-Online, kommt \n\nein Schaden nur in Betracht, wenn die Zwischenhändler keine Vorsteuerer-\n\nstattung für die von ihnen erbrachte Umsatzsteuer geltend machen können. \n\nAusschlussgründe für einen Vorsteuererstattungsanspruch sind jedoch nicht \n\nersichtlich. Nach den Urteilsfeststellungen waren die für die Zwischenhändler \n\nhandelnden Personen gutgläubig. Aus ihrer Sicht als erwerbende Zwischen-\n\nhändler stellte sich die Leistung der N. daher als die Lieferung eines Un-\n\nternehmens dar (vgl. BGH wistra 2003, 344), die sie ihrerseits nach Brutto-\n\npreisen bezahlten, wie bereits vorher – jedenfalls aus ihrer Sicht – die N. \n\nihren Lieferanten nach Bruttopreisen bezahlt hatte. Dementsprechend waren \n\nsie auch zum Vorsteuerabzug im Hinblick auf die in den ihnen gestellten \n\nRechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt (vgl. EuGH, Urteil \n\nvom 6. Juli 2006 – Rechtssache C-439/04 und C-440/04, Axel Kittel gegen \n\nBelgischer Staat und Belgischer Staat gegen Recolta Recycling SPRL \n\nRdn. 51 ff.). Die Vorsteuererstattung zuzüglich der in Vorkasse vereinnahm-\n\nten und gegenüber EM-Online weiterberechneten Preise lassen aufgrund der \n\nbislang getroffenen Feststellungen des Landgerichts bei den Zwischenhänd-\n\nlern keinen Vermögensschaden erkennen, und zwar ungeachtet des wesent-\n\nlich geringeren Werts der verkauften Teile. \n\n17 \n\n2. Dieser Mangel des angefochtenen Urteils führt indes nicht zum \n\nFreispruch des Angeklagten. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich in \n\neiner neuen Hauptverhandlung noch ausreichende Feststellungen treffen \n\nlassen, die eine Vortat nach § 263 Abs. 5 StGB begründen könnten. Denkbar \n\nwäre, dass aufgrund der tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Realisie-\n\nrung der Vorsteuererstattung für die Zwischenhändler in einem Ausmaß \n\nSchwierigkeiten bestanden haben, dass von einer konkreten schadensglei-\n\nchen Vermögensgefährdung ausgegangen werden muss (BGHSt 51, 165, \n\n177 – Tz. 38; 21, 112, 113). Dies hätte nämlich bereits bei Vertragsabschluss \n\neine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge. Eine derartige konkrete \n\nGefährdung, die bereits einem Schaden entspricht, kann deshalb nur dann \n\nanerkannt werden, wenn der Betroffene ernstlich mit wirtschaftlichen \n\nNachteilen zu rechnen hat (BGH aaO). Einen Anhalt dafür könnte bereits der \n\nin den Feststellungen der Strafkammer angedeutete Rechtsstreit der mögli-\n\ncherweise geschädigten Zwischenhändler mit den zuständigen Finanzämtern \n\ndarstellen. \n\n18 \n\nGleichfalls scheidet ein Steuerdelikt gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \n\nals Vortat hier aus. Die nach dem maßgeblichen damaligen Rechtszustand in \n\nBetracht kommenden steuerstrafrechtlichen Tatbestände sind nicht gegeben. \n\nNichts anderes gilt für die zur Tatzeit geltende Fassung des § 261 Abs. 1 \n\nSatz 3 StGB; insbesondere bezog sich die hier festgestellte Vortat auf Steu-\n\nererstattungen. Schließlich bieten die Feststellungen auch keinen Anhalt für \n\neine leichtfertige Steuerverkürzung durch den Angeklagten selbst. \n\nIII. \n\n19 \n\nFalls eine Vortat in der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung \n\nnachzuweisen ist und sofern das neue Tatgericht nicht von § 153a Abs. 2 \n\noder § 153 Abs. 2 StPO Gebrauch machen sollte, weist der Senat auf Fol-\n\ngendes hin: \n\n20 \n\n1. Die von der Revision angezweifelte – vom Generalbundesanwalt \n\nbejahte – Auffassung, der Vortäter einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB könne Dritter im Sinne des sogenannten Isolierungstatbestandes nach \n\n§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB sein, erscheint von vornherein rechtlich bedenklich; \n\nindes käme es hier nicht darauf an. Denn nach den Feststellungen hat der \n\nAngeklagte nicht nur dem anderweitig verfolgten Sc. , sondern ebenso \n\nUnbeteiligten aus der Vortat stammende Gegenstände verschafft. Das je-\n\nweils zwischen den verwendeten Konten auch durch den Angeklagten trans-\n\nferierte Bargeld entstammte dem Kontokorrent des Und-Kontos, auf das die \n\nGutschriften der A. A. und W. K. eingegangen waren. Durch die formal \n\nvorgenommenen Barabhebungen und sogleich erfolgenden Bareinzahlungen \n\nhat der Angeklagte durch die zur Vorbereitung jedes (Betrugs-)Geschäfts \n\nnotwendige Einzahlung von Bargeld auf das Oder-Konto der H. V. \n\n A. die tatsächliche Herrschaft über das zuvor formal vom Und-Konto \n\nabgehobene Bargeld übertragen. Die nach den Feststellungen gutgläubige \n\nBank war fortan frei, über diese Gegenstände zu verfügen (§ 261 Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB). \n\n21 \n\n2. Die jeweils eingezahlten Bargeldsummen rühren dann aus gegebe-\n\nnenfalls festzustellenden Betrugshandlungen als rechtswidrigen Vortaten her. \n\nDer Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Vorschrift des § 261 StGB noch \n\nin den Gesetzesmaterialien klare Konturen für Inhalt und Grenzen des Tat-\n\nbestandsmerkmals „herrühren“ geschaffen, sondern die Ausfüllung dieses \n\nMerkmals der Rechtsprechungspraxis überlassen (vgl. BGHSt 53, 205, \n\n208/209). \n\n22 \n\nUnter Berücksichtigung der mit dem Tatbestand verfolgten gesetzge-\n\nberischen Ziele, Schutz der staatlichen Rechtspflege und Gewährleistung \n\nstaatlichen Zugriffs auf illegale und in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf \n\nzugeleitete Vermögenswerte, ist der 1. Strafsenat von einem weiten Begriffs-\n\nverständnis ausgegangen (BGHSt 53, 205, 209). Gegenstände sind dem-\n\nnach als bemakelt im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn sie \n\nsich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusam-\n\nmenhangs auf die Vortat zurückführen lassen (BGHSt aaO; Neuheuser, in: \n\nMünchKomm-StGB, § 261 Rdn. 43; Stree in Schönke/Schröder, StGB \n\n26. Aufl. § 261 Rdn. 8). Der 1. Strafsenat hat die in der Literatur kontrovers \n\ndiskutierte Frage nicht entschieden, welche Anforderungen im Einzelnen an \n\ndie dadurch eröffnete Kette von Verwertungshandlungen zu stellen sind, bei \n\nwelcher der Ursprungsgegenstand unter Beibehaltung seines Wertes – mög-\n\nlicherweise sogar in einer Vielzahl von Zwischentransaktionen – durch einen \n\nanderen ersetzt wird, um in dem durch den Täter der Geldwäsche erlangten \n\nGegenstand gleichwohl noch ein durch die Katalogtat kontaminiertes Surro-\n\ngat zu erkennen (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB 56. Aufl. § 261 \n\nRdn. 7; Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche 2007 S. 33 ff.). Eine Auseinan-\n\ndersetzung damit durch das Tatgericht ist auch hier nicht veranlasst. Der \n\nKausalzusammenhang zwischen Vortat und Ersatzgegenstand im vorge-\n\nnannten Sinne stellt jedenfalls dann die erforderliche Verbindung für das \n\nFortwirken der Kontamination dar, wenn das Surrogat einer unmittelbaren \n\nBeziehung zum Vortäter entstammt. \n\n23 \n\n3. Der Senat weist weiter darauf hin, dass die vom Landgericht zu \n\nLasten des Angeklagten vorgenommene Zurechnung sämtlicher Bar-\n\ntransaktionen ungeachtet der Tatsache, dass es im Einzelnen keine Feststel-\n\nlungen dazu zu treffen vermochte, welcher der Beteiligten konkret an den \n\neinzelnen Bartransaktionen beteiligt war, entgegen der Auffassung des Ge-\n\nneralbundesanwalts keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Zwar hat die \n\nStrafkammer vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen rechtlich \n\nbeanstandungsfrei eine mittäterschaftliche Begehungsweise ausgeschlos-\n\nsen. Gleichwohl kommt eine Zurechnung der leichtfertig über unmittelbar von \n\nNebentätern auf der Grundlage gemeinsamer – insbesondere auf eine An-\n\nwerbung durch den Angeklagten zurückgehender – Verabredung erzielten \n\nTaterfolge mindestens in Form schuldhaft verursachter Tatauswirkungen \n\n(§ 46 Abs. 2 StGB) in Betracht. \n\n24 \n\nBei dieser Sachlage ist die freilich eher fern liegende Annahme des \n\nLandgerichts, sämtliche Transaktionsakte des Angeklagten stellten lediglich \n\neine materiell-rechtliche Tat dar (vgl. dazu nur BGHSt 43, 149, 151), für die \n\nBeurteilung seiner Revision nicht bedeutsam. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__91-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/5-str-91-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__91-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__91-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/5-str-91-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__91-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:38.064022+00:00"}}