{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__88-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"5 StR 88/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 88/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. April 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 4. September 2008 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen \n\nsind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die auf-\n\nrecht erhalten bleiben. Insoweit wird die weitergehende Re-\n\nvision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision \n\nhat mit der Sachrüge im Umfang der Aufhebung Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-\n\nfen: \n\na) Nachdem sich der Angeklagte und sein nicht revidierender Mitan-\n\ngeklagter A. , die bereits zuvor Cannabis konsumiert hatten, mehrere \n\nStunden gemeinsam in einem Lokal aufgehalten und dort eine Flasche Wod-\n\nka getrunken hatten, kam es zu einem Streit zwischen A. und dem spä-\n\nter geschädigten Zeugen Y. . Aus diesem entwickelte sich eine Rangelei \n\nzwischen beiden Personen. Als der Angeklagte von der Toilette zurückkehr-\n\nte, mischte auch er sich in die Auseinandersetzung ein und sagte zu dem \n\nZeugen Y. , er sei ein „böser Mensch“. Um die Auseinandersetzung zu \n\nbeenden, begab sich der Zeuge nun zum Tresenbereich. Der Angeklagte \n\nsetzte ihm nach und klopfte ihm von hinten heftig auf die Schulter, woraufhin \n\nder Zeuge dessen Hand wegstieß und hinter den Tresen ging, um den dort \n\nan der Wand hängenden Knüppel zur „etwa notwendigen Verteidigung“ an \n\nsich zu nehmen. Nun zog der Angeklagte plötzlich ein Klappmesser mit einer \n\nKlingenlänge von ca. 6,5 cm und „stach“ viermal in Richtung des Hals- und \n\nGesichtsbereichs des Geschädigten. Dieser erlitt eine Stichverletzung am \n\nlinken Kiefernwinkel, eine Schnittverletzung am linken Nasenrücken, an der \n\nVorderseite des Halses, an der rechten Halsseite sowie der linken Seite des \n\nHalses. \n\n4 \n\nDer Geschädigte versuchte vergeblich, dem Angeklagten das Messer \n\nwegzunehmen. Auch einem weiteren Zeugen, der den Angeklagten von hin-\n\nten gepackt hatte, gelang dies nicht. Er zog jedoch den Angeklagten vom \n\nGeschädigten weg. Der Angeklagte flüchtete aus dem Lokal. Auf der Flucht \n\nstürzte er und blieb auf dem Gehweg liegen. Nach Eintreffen der Polizei wur-\n\nde er in ein Krankenhaus gebracht. Er war „nicht ausschließbar u. a. durch \n\ndie Gegenwehr des Zeugen Y. durch stumpfe Einwirkung verletzt“. Zwei \n\nTage nach dem Geschehen erkundigte sich der Angeklagte auf dem betref-\n\nfenden Polizeiabschnitt nach den Einzelheiten des Geschehens. \n\nDie vom Geschädigten erlittenen Verletzungen waren oberflächlich \n\nund ungefährlich. Indes hatte der Angeklagte nach Annahme des Landge-\n\nrichts erkannt, dass die von ihm gesetzten Stiche in den Hals- und Gesichts-\n\nbereich tödlich hätten sein können; er nahm dies zumindest billigend in Kauf. \n\nb) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er bei sei-\n\nner Rückkehr von der Toilette einen kräftigen Faustschlag auf das Auge er-\n\n5 \n\n6 \n\nhalten habe, so dass er bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wie-\n\nder zu sich gekommen sei. Er habe den Geschädigten nicht mit dem Messer \n\nverletzt und ihn weder verletzen noch gar töten wollen. \n\n7 \n\nc) Den Schluss auf den Tötungsvorsatz des Angeklagten zieht das \n\nLandgericht aus der Gefährlichkeit der Tatausführung, die ihm „den sicheren \n\nBlick auf die innere Tatseite eröffnet“. Der Angeklagte habe in Körperteile \n\ndes Zeugen gestochen und geschnitten, die auch aus Sicht eines medizini-\n\nschen Laien „geradezu klassisch“ als Ziele eines tödlichen Angriffs geeignet \n\nseien. Jede Form der unkontrollierbar gesetzten Messerstiche gegen den \n\nHals lege wegen der außergewöhnlichen Lebensgefahr den Schluss auf den \n\nTötungsvorsatz nahe. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil der Ange-\n\nklagte mehrfach auf den Zeugen eingewirkt habe und er aufgrund der Dyna-\n\nmik des Geschehens nicht davon habe ausgehen können, dass sein Stich \n\nbzw. seine Schnitte nicht tödlich sein würden. Der Annahme eines Tötungs-\n\nvorsatzes stehe auch nicht entgegen, dass der Angeklagte alkoholisiert war \n\nund darüber hinaus Cannabis konsumiert habe. \n\n2. Die Begründung des Tötungsvorsatzes hält sachlichrechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. \n\nZwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, \n\ndass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss auf einen zu-\n\nmindest bedingten Tötungsvorsatz nahe \n\nliegt. Angesichts der hohen \n\nHemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer die Möglichkeit in \n\nBetracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat \n\noder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten \n\n(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 9 und 50). Deshalb ist der \n\nSchluss auf den bedingten Tötungsvorsatz nur dann rechtsfehlerfrei, wenn \n\ndas Tatgericht alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in \n\nseine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen kön-\n\nnen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 55). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht hat sich schon nicht mit der Frage auseinanderge-\n\nsetzt, ob die nur oberflächlichen Verletzungen des Geschädigten dafür spre-\n\nchen können, dass der Angriff vom Angeklagten nicht mit der Entschlossen-\n\nheit geführt wurde, gefährliche Wunden zu verursachen. Insbesondere ist \n\nnicht festgestellt, dass etwa nur die Gegenwehr des Geschädigten oder das \n\nEingreifen des weiteren Zeugen Schlimmeres verhindert hätte. \n\n11 \n\nZwar konnte aufgrund der Dynamik des Geschehens bei vernünftiger \n\nBetrachtung nicht von der Beherrschbarkeit der Folgen der Verletzungshand-\n\nlungen ausgegangen werden. Diese Erwägung lässt aber nur dann einen \n\nSchluss auf den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten zu, wenn dieser \n\nim Zeitpunkt der Tat über die insoweit notwendige Erkenntnisfähigkeit verfüg-\n\nte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch insoweit lückenhaft. \n\n12 \n\nEs fehlt an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der erhebli-\n\nchen Alkoholisierung des Angeklagten. Zwar nimmt das Landgericht unter \n\nBezugnahme auf Ausführungen des medizinischen Sachverständigen an, \n\ndass die Alkoholisierung einem Tötungsvorsatz nicht entgegensteht. Die in \n\ndiesem Zusammenhang zitierten Darlegungen des Sachverständigen tragen \n\ndiesen Schluss jedoch nicht. Sie betreffen lediglich das Maß der Alkoholisie-\n\nrung des Angeklagten und die Unbeachtlichkeit des zusätzlichen Cannabis-\n\nkonsums und sagen nichts darüber aus, ob er durch die Wirkungen des Al-\n\nkohols in seiner Erkenntnisfähigkeit beeinträchtigt war (vgl. BGHR StGB \n\n§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 55). Eine Prüfung dieser Frage war indes \n\nerforderlich. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit betrug \n\n2,6 ‰ und war mithin nicht unerheblich; von einer etwaigen, die Wirkungen \n\nmindernden Gewöhnung des Angeklagten an Alkohol geht das Urteil nicht \n\naus. Schon vor der tätlichen Auseinandersetzung hatte sich der Angeklagte \n\n– nahe liegend infolge des Alkoholgenusses – auffällig verhalten: Er und sein \n\nMitangeklagter hatten in ausgelassener Stimmung zur Musik im Lokal ge-\n\ntanzt; aufgrund der von den Tanzenden ausgehenden Störungen war es zu \n\neinem ersten, schnell geschlichteten Streit u. a. mit dem später Geschädig-\n\nten gekommen; danach war der Angeklagte an seinem Tisch kurzzeitig ein-\n\ngeschlafen. Nach der Tat war er bei seiner offenbar unkoordinierten Flucht \n\n– er trug nur noch einen Schuh – nach einem Sturz bis zum Eintreffen der \n\nPolizei auf der Straße liegen geblieben. All dies spricht für ganz erhebliche \n\nalkoholbedingte Ausfälle. Zudem wurde der Angeklagte im Verlaufe der Tät-\n\nlichkeiten selbst in einem Maße – nach seiner eigenen Einlassung am Kopf – \n\nverletzt, das eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich machte. Dass er \n\ndiese Verletzungen, zu deren Art und Umfang das Urteil keine Feststellungen \n\ntrifft, erst nach Ausführung seiner Tathandlungen erlitt, ist dem Urteil nicht zu \n\nentnehmen. Schließlich ist von einem auf Seiten des Angeklagten von affek-\n\ntiver Erregung getragenen Kampfgeschehen auszugehen, zumal es das Op-\n\nfer selbst war, das mit seinem Streben nach Bewaffnung eine neue Dimensi-\n\non der Gewalttätigkeiten einleitete. Das Landgericht hätte daher prüfen müs-\n\nsen, ob die Alkoholisierung des Angeklagten gegebenenfalls in Wechselwir-\n\nkung mit seinen Verletzungen und seiner affektiven Erregung (vgl. BGH \n\nNStZ 2006, 169) Einfluss auf sein Vorstellungsbild über die Folgen seines \n\nTuns oder auf seinen Willen gewonnen haben. \n\n13 \n\nIn die Begründung des Tötungsvorsatzes hätte hier schließlich auch \n\ndas Nachtatverhalten des Angeklagten einbezogen werden müssen. Seine \n\nNachfrage bei der zuständigen Polizeistation zwei Tage nach der Tat kann \n\nnicht nur ein Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Wahrneh-\n\nmungsfähigkeit zur Zeit der Tat sein. Sie kann auch Anhalt dafür geben, dass \n\nder Angeklagte sich jedenfalls im Nachhinein nicht bewusst war, ein schwe-\n\nres Verbrechen, die Tötung des Geschädigten, gewollt zu haben und sich \n\ninsoweit eines „reinen Gewissens“ vermeinte. \n\n14 \n\n3. Da die genannten Gesichtspunkte weder für sich noch in ihrer Ge-\n\nsamtheit der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten von \n\nvornherein entgegenstehen, bedarf die subjektive Tatseite neuer tatgerichtli-\n\ncher Überprüfung. Im Übrigen ist die Revision zum Schuldspruch unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Daher können die Feststellungen zum \n\näußeren Geschehensablauf aufrecht erhalten bleiben; sie dürfen durch ihnen \n\nnicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. \n\n15 \n\nDie Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf erneuter tatgerichtlicher \n\nÜberprüfung. In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, ob ein-\n\nschlägige Vortaten unter alkoholischer Beeinflussung begangen wurden. Ein \n\nzur Schuldfähigkeit erneut zu hörender Sachverständiger wird auch zum Maß \n\nder Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation Stellung nehmen \n\nmüssen. \n\n16 \n\nZum Strafausspruch weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die \n\nAusführungen des Urteils nicht, wie geboten, eindeutig erkennen lassen, ob \n\ndas Landgericht den einfach oder den doppelt nach § 49 Abs. 1 StGB gemil-\n\nderten Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde gelegt hat. \n\n17 \n\n4. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 21. April 2009 hat dem Senat \n\nvorgelegen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/5-str-88-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/5-str-88-09","retrieved":"2026-07-10 19:27:13.504897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-22/5-str-88-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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