{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__65-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-04-08","aktenzeichen":"5 StR 65/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 65/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 8. April 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Ap-\n\nril 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dölp, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt P. \n\nRechtsanwalt V. \n\nals Vertreter der Nebenkläger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 15. Oktober 2008 – mit Ausnahme \n\nder Adhäsionsentscheidung – mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer \n\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und den Schmerzensgeldan-\n\nspruch der Eltern des Getöteten, die sich als Nebenkläger dem Verfahren \n\nangeschlossen haben, als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Die Revi-\n\nsion der Nebenkläger erstrebt eine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechts-\n\nmittel hat – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts – Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\na) Der 1975 geborene Angeklagte stammt von den Kiribati-Inseln und \n\nübte im Jahr 2007 seinen Beruf als Vollmatrose auf dem unter deutscher \n\nFlagge fahrenden Motorschiff „H. I. “ aus. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nMit der als Stewardess an Bord beschäftigten A. verein-\n\nbarte er entsprechend den Gebräuchen ihrer gemeinsamen Heimat ein for-\n\nmelles Verwandtschaftsverhältnis als seine Schwester. Dies umfasste seine \n\nBerechtigung, der Frau Anweisungen zu erteilen und sie zu züchtigen. \n\nDer als Auszubildender zum Schiffsmechaniker an Bord beschäftigte \n\nSohn der Nebenkläger K. ging mit A. ein intimes \n\nVerhältnis ein. Damit war der Angeklagte einverstanden. Es entwickelte sich \n\nsogar eine Freundschaft zwischen dem Angeklagten und K. , \n\nder in seiner Freizeit den Kampfsport Taek Wan Do betrieb. Während eines \n\ngemeinsamen Landgangs am 2. November 2007 kam es zum Streit zwi-\n\nschen dem Angeklagten und A. , in den sich K. \n\nauf Seiten seiner Freundin einmischte. Der Angeklagte untersagte \n\nA. den Umgang mit dem K. und lehnte dessen mehrfach \n\ngeäußerten Wunsch nach einem klärenden Gespräch ab. K. \n\ntraf sich fortan heimlich mit seiner Freundin, was der Angeklagte vermutete. \n\nEr drohte A. unter Vorhalt eines Taschenmessers (des späte-\n\nren Tatmessers) und sagte ihr, wenn sie so weitermache, würde ihr oder ih-\n\nrem Freund etwas passieren. Dies verstand die Zeugin als Todesdrohung. \n\n6 \n\nb) A. erzählte hiervon ihrem Freund. K. \n\nnahm die Drohung ernst und bekam Angst. Er berichtete darüber seinem \n\nVorgesetzten, einem deutschen Chefingenieur, der seinerseits den deut-\n\nschen Kapitän informierte. Auf dessen Weisung forderte der erste Offizier am \n\n6. November 2007 gegen 10.00 Uhr vom Angeklagten die Herausgabe von \n\ndessen Pass. Der Angeklagte befragte mehrere Besatzungsmitglieder, deren \n\nPässe indes nicht herausverlangt worden waren. Hieraus schloss der Ange-\n\nklagte auf die Absicht des Kapitäns, das Seemannsverhältnis zu kündigen, \n\nweil der Angeklagte den K. bedroht hatte. \n\n7 \n\nc) Der Angeklagte suchte anschließend nach K. . Er \n\nwollte mit ihm reden und erhoffte sich, dass dieser bei dem Kapitän die Dinge \n\naus seiner Sicht richtig stellen würde. Er sah K. im Maschinen-\n\nkontrollraum. „Er klopfte. K. ging seiner Arbeit nach, las die Instru-\n\nmente ab und zeichnete Daten auf. Er hatte deshalb einen Kugelschreiber in \n\nder Hand. (…) (Der Angeklagte) fragte K. , ob er dem Kapitän Bericht \n\nerstattet habe. K. antwortete ihm, es treffe zu; er habe mit dem \n\nChefingenieur gesprochen und dieser mit dem Kapitän. T. war schlagartig \n\nklar, dass er keine Chance mehr hatte und es keinen Sinn mehr machte, mit \n\nK. über die Kündigung zu reden. Er drehte sich deshalb um, um zu \n\ngehen. In diesem Moment hörte er K. kurz lachen und sinngemäß \n\nsagen: ‚T. , Du bist fertig, Du bist fertig. Siehst Du T. , von Deutsch zu \n\nDeutsch ist alles einfach.’ T. fühlte sich von dieser Äußerung tief getroffen, \n\nso dass sich seine unterdrückte Wut schlagartig entlud. Innerhalb kürzester \n\nZeit geschah Folgendes: T. drehte sich um, trat an K. heran und \n\ndrückte wutentbrannt sein Gesicht an das Gesicht von K. . Er wollte \n\nK. als entlarvten Urheber der Kündigung, der ihn dazu noch herab-\n\nwürdigte, jetzt töten. K. schubste T. von sich weg und rief ,Raus’. \n\nEs kam zu einer kurzen Rangelei. (…) Der Angeklagte zog das Taschen-\n\nmesser (…) und öffnete es per Druckknopf. T. stach sofort mehrfach zu. \n\nDabei hielt er K. fest, der infolge der Stiche zu Boden ging. Insge-\n\nsamt fügte T. dem Opfer in kürzester Zeit 19 Stiche und Schnittverletzun-\n\ngen zu. Zweimal stach er in den Brustkorb, fünfmal in den linken Arm des \n\nOpfers, dreimal in dessen Gesäß und sechsmal in seinen Rücken. Die ge-\n\nnaue Reihenfolge der Stiche steht nicht fest, jedoch führte T. die Stiche in \n\nBrustkorb und Gesäß unwiderlegt zuerst aus. Bei allen Stichen stand T. \n\nvor dem Opfer und hielt es fest. Dabei ist unwiderlegt, dass T. die Stiche in \n\nden Rücken des Opfers ebenfalls ausführte, als er vor ihm stand. Die beiden \n\nStiche in den Brustkorb eröffneten die linke Brustkorbhöhle; einer der Stiche \n\nverletzte auch den Herzbeutel. (…) Bei den Stichen in den Rücken bewegte \n\ner zum Teil mehrfach das Messer in einer Wunde. Drei der Stiche in den Rü-\n\ncken waren oberflächlich, drei Stiche tiefergehend. Einer dieser Stiche war \n\nca. 12 cm tief, eröffnete den Brustkorb, verletzte die Lunge, die Brustschlag-\n\nader (…) und endete im Brustwirbel. Diese Stichverletzung führte zum Ver-\n\nbluten des Opfers und nach kurzer Zeit zu dessen Tod.“ (UA S. 10 bis 12) \n\n8 \n\n2. Das Schwurgericht stützt die Feststellungen zum eigentlichen Tat-\n\ngeschehen in allen wesentlichen Punkten auf die als unwiderlegt erachteten \n\nAngaben des Angeklagten. Es hat indes das weitergehende Verteidigungs-\n\nvorbringen des Angeklagten, dass er in stark alkoholisiertem Zustand einen \n\nAngriff des K. abgewehrt hätte, als unzutreffend beweiswürdi-\n\ngend widerlegt. Die Bekundungen des Angeklagten, A. habe \n\nihm von der Kündigung und deren Grund berichtet, hat das Landgericht \n\nebenfalls nicht geglaubt. Die Schwurgerichtskammer nimmt an, dass die vom \n\nAngeklagten angegebene Reihenfolge der Stiche mit dem Verletzungsbild \n\nübereinstimme. Zwar habe der rechtsmedizinische Sachverständige hierzu \n\nnichts sagen können; er habe es aber für möglich gehalten, dass die vom \n\nAngeklagten geschilderte Version – Einstechen auf das durch Umklammern \n\nfixierte Opfer im Stehen von vorne – möglich sei. \n\n9 \n\nSoweit der Angeklagte unmittelbar nach der Tat der Zeugin Ke. ei-\n\nnen anderen Tatablauf – drei bis vier Stiche in den Rücken, Drehen des Op-\n\nfers und Stiche in den Bauch und das Bein – geschildert hatte, könne auf die \n\ninsoweit verlesene richterliche Aussage dieser Zeugin nichts gestützt wer-\n\nden. Es handele sich um eine Zeugin vom Hörensagen. Die vom Angeklag-\n\nten in der Hauptverhandlung angegebene Version stimme mit dem Verlet-\n\nzungsbild überein. Daher hat es das Landgericht für möglich gehalten, dass \n\ndie Zeugin eine falsche Erinnerung gehabt haben könnte. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat es als naheliegend bewertet, dass der neben \n\ndem von K. normalerweise benutzten Stuhl des Maschinen-\n\nkontrollraums aufgefundene „kaputte Gehörschutz“ (UA S. 26) derjenige des \n\nGetöteten gewesen war. Davon, dass K. diesen Gehörschutz \n\nauch getragen hatte und deshalb nicht bemerkt haben könnte, wie sich der \n\nAngeklagte ihm genähert hatte, hat sich das Landgericht beweiswürdigend \n\nnicht überzeugt. \n\n11 \n\n3. Auf der Grundlage der auf diese Weise getroffenen Feststellungen \n\nhat das Landgericht eine heimtückische Tötung verneint. Der Angeklagte \n\nhabe nach einem Streitgespräch und nach einem kurzen Gerangel auf das \n\num die zuvor erfolgte Drohung wissende, ängstliche Opfer von vorne einge-\n\nstochen. Das Landgericht hat unter Anwendung des Zweifelssatzes ohne \n\nAnhörung eines Sachverständigen eine affektbedingte tiefgreifende Be-\n\nwusstseinsstörung im Umfang des § 21 StGB nicht ausgeschlossen. \n\n12 \n\n4. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Nebenkläger dringt \n\ndurch. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zum Tatablauf, der ganz \n\nwesentlich für die Beurteilung der Voraussetzungen des Mordmerkmals der \n\nHeimtücke ist, hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n13 \n\na) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn \n\nder Tatrichter einen Angeklagten freispricht oder – wie hier – sich beweis-\n\nwürdigend nicht vom Vorliegen eines Mordmerkmals zu überzeugen vermag. \n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prü-\n\nfung beschränkt sich darauf, ob diesem Fehler unterlaufen sind. Dies ist in \n\nsachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-\n\nsprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicher-\n\nte Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in \n\nBGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). \n\n14 \n\nEin Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass der Tatrichter einer Ein-\n\nlassung kritiklos gefolgt ist (vgl. BGHSt 50, 80, 85) oder dass entlastende \n\nAngaben eines Angeklagten, für die keine zureichenden Anhaltspunkte be-\n\nstehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, mit anderen Beweismitteln in \n\nBezug gesetzt worden sind, deren Beweiswert indes nach unzutreffenden \n\nMaßstäben (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492) oder lückenhafter oder wer-\n\ntungsfehlerhafter Würdigung bestimmt worden ist (vgl. BGHR StPO § 261 \n\nÜberzeugungsbildung \n\n33; BGH, Urteil \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\n– 5 StR 224/08 Rdn. 12 ff., teilweise abgedruckt in BGHR StPO § 261 Be-\n\nweiswürdigung, unzureichende 20). So liegt es hier. \n\n15 \n\nb) Die Würdigung der Einlassung des Angeklagten durch das Landge-\n\nricht lässt nicht erkennen, dass sich das Schwurgericht in jeder Beziehung \n\ndes schuldmindernden Charakters der Angaben des Angeklagten bewusst \n\nwar. Das Landgericht hat wesentliche Angaben des Angeklagten zutreffend \n\nals widerlegt angesehen, nämlich dass er erheblich alkoholisiert gewesen sei \n\nund sich nur verteidigt habe. Die so vollzogene Bewertung zentralen Vertei-\n\ndigungsvorbringens als Schutzbehauptung hätte es indes erfordert, auch bei \n\nder Würdigung weiterer vom Angeklagten vorgetragener Umstände deren \n\nCharakter als kritisch zu betrachtendes Verteidigungsvorbringen zu beach-\n\nten. Erst danach hätte von dessen partieller Glaubhaftigkeit – wie es das \n\nLandgericht indes durchgehend wie selbstverständlich getan hat – ausge-\n\ngangen werden dürfen (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492). \n\n16 \n\nc) Dabei offenbaren Beweiserwägungen des Landgerichts, mit denen \n\nes Angaben des Angeklagten als mit fehlerfrei festgestellten Umständen in \n\nEinklang stehend angesehen hat, Lücken und Wertungsfehler. \n\n17 \n\naa) Das Landgericht hat aus der vom rechtsmedizinischen Sachver-\n\nständigen übernommenen Wertung, die vom Angeklagten in der Hauptver-\n\nhandlung geschilderte Tatversion – ein Angriff von vorn – sei möglich, eine \n\nWahrscheinlichkeit eines solchen Tatablaufs entnommen und diese Version \n\nseinen Feststellungen zugrunde gelegt. Diese Würdigung wäre indes nur \n\nfehlerfrei, wenn die gegenteilige Tatversion – Angriff von hinten – auf der \n\nGrundlage der Feststellungen des Landgerichts als nicht genauso wahr-\n\nscheinlich zu erachten gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Septem-\n\nber 2008 – 5 StR 224/08 Rdn. 13 m.w.N.). Letzteres ist indes vorliegend der \n\nFall. Dass ein Beginn des Angriffs von hinten medizinisch nicht weniger plau-\n\nsibel erscheint als ein solcher von vorn, versteht sich angesichts des festge-\n\nstellten Verletzungsbildes von selbst. \n\n18 \n\nDie Vereinbarkeit der jetzigen Tatversion des Angeklagten mit dem \n\nVerletzungsbild konnte daher die von der Zeugin Ke. wiedergegebene Be-\n\nkundung des Angeklagten nach der Tat, er habe K. drei- oder \n\nviermal in den Rücken gestochen, dann gedreht und noch oft in den Bauch \n\nsowie ins Bein gestochen, nicht in Zweifel ziehen. Soweit das Landgericht \n\nder Zeugin, deren richterliche Vernehmung insofern verlesen worden ist, we-\n\ngen möglicher falscher Erinnerung nicht gefolgt ist, offenbart auch dies \n\ndurchgreifende Wertungsfehler. Das Landgericht hat die verlesene Aussage \n\nder Zeugin Ke. in anderen Zusammenhängen als uneingeschränkt glaub-\n\nhaft angesehen. Danach fehlt es für die Annahme einer möglichen unzutref-\n\nfenden Erinnerung an einer genügenden Tatsachengrundlage \n\n(vgl. \n\nBGHSt 51, 324, 325 m.w.N.). Allein der Hinweis, es habe sich um eine Zeu-\n\ngin vom Hörensagen gehandelt, macht die Möglichkeit einer falschen Erinne-\n\nrung an eine von ihr gehörte, zumal durchaus markante Tatschilderung nicht \n\nwahrscheinlich. \n\n19 \n\nBei Bewertung der Glaubhaftigkeit von Bekundungen des Angeklag-\n\nten, zum einen seiner in der Hauptverhandlung behaupteten Version – An-\n\ngriff von vorn –, zum anderen der nach Angabe der Zeugin ihr gegenüber \n\nvom Angeklagten unmittelbar nach der Tat bekundete Tatablauf – Beginn \n\ndes Angriffs von hinten – wäre bei abweichender Würdigung der Zeugenaus-\n\nsage zu bedenken gewesen, dass Äußerungen eines Täters unmittelbar \n\nnach der Tat – zumal wie hier in aufgewühltem Gemütszustand – weniger \n\nvon Verteidigungsinteressen geprägt gewesen sein mögen und ihnen des-\n\nhalb eine höhere Wahrscheinlichkeit innewohnt, mit der Wirklichkeit überein-\n\nzustimmen, als dies für eine viele Monate später erfolgte Einlassung in der \n\nHauptverhandlung anzunehmen ist (vgl. auch BGH NJW 2003, 2692, 2694). \n\nDiesem Ansatz ist das Landgericht selbst gefolgt, soweit es aufgrund von \n\nBekundungen des Angeklagten nach der Tat gegenüber dem Bordpersonal \n\nausgeschlossen hat, dass der Angeklagte in (Putativ-)Notwehr gehandelt \n\nhaben könnte. \n\n20 \n\nbb) Die Wertung des Landgerichts, der vom Angeklagten in der \n\nHauptverhandlung geschilderte Tatablauf – Angriff von vorn – sei nicht zu \n\nwiderlegen, beruht hinsichtlich weiterer Umstände auf einer lückenhaften \n\nBeweiswürdigung. \n\n21 \n\nDas Landgericht hat bei dem angenommenen offenen Kampf für die \n\nBewertung der Kampfeslage nicht alle festgestellten Umstände in die Be-\n\ntrachtung einbezogen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzurei-\n\nchende 18 und 20). Für die der Tatausführung als vorausgegangen ange-\n\nnommene Rangelei und die Fähigkeit des Angeklagten, K. \n\nfestzuhalten, fehlt eine Betrachtung des Umstandes, dass das Opfer Kampf-\n\nsportler war und sich naheliegend gegen einen offenen Angriff durch Einsatz \n\nvon durch Kampftechniken geleiteten Körperkräften hätte verteidigen kön-\n\nnen. Ferner bleibt unerörtert, in welchem Zusammenhang des Kampfge-\n\nschehens der Gehörschutz des Opfers zerstört worden sein konnte. \n\n22 \n\ncc) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei durch die Pro-\n\nvokation des Opfers zur Tat gedrängt worden, stößt auf Bedenken, weil sie \n\nausschließlich auf der ersichtlich nicht kritisch hinterfragten Einlassung des \n\nAngeklagten beruht (vgl. BGHSt 50, 80, 85). Darüber hinaus fußt sie eben-\n\nfalls auf einer lückenhaften Würdigung festgestellter Umstände. \n\n23 \n\nDas Landgericht ist der in der Hauptverhandlung abgegebenen Ein-\n\nlassung des Angeklagten gefolgt, die Äußerung des Opfers habe ihn maßlos \n\ngeärgert und er habe sich tief getroffen gefühlt. Dieser Umstand wäre aus \n\nSicht des Angeklagten naheliegend als genauso wichtig zu bewerten gewe-\n\nsen wie ein vorhergegangener Angriff des Opfers. Der Angeklagte hat ihn \n\nindes bei seinen Äußerungen zum Tatgeschehen gegenüber den Besat-\n\nzungsmitgliedern ausweislich des Urteils genauso wenig erwähnt wie den in \n\nder Hauptverhandlung behaupteten Angriff. Das Landgericht hätte deshalb \n\nzur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Provokation – aus den gleichen zutref-\n\nfenden Erwägungen, wie es dies bei dem Angriff getan hat – kritisch erwägen \n\nmüssen, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tatbegehung sich hier-\n\nüber ebenfalls nicht geäußert hatte. Hinzu tritt, dass – auch wenn sich ein \n\nAngriff durch das Opfer und eine Provokation durch dieses nicht zwingend \n\ngegenseitig ausschließen müssen – die Grundlagen dieser Verteidigungsva-\n\nrianten eher selten zusammentreffen werden und wenigstens nach Widerle-\n\ngung einer Variante die Plausibilität der Einlassung insgesamt zu prüfen ge-\n\nwesen wäre (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6). \n\n24 \n\ndd) Soweit das Landgericht aus vom Angeklagten geschilderten Er-\n\nwägungen zum Zweck der von ihm gesuchten Aussprache mit \n\nK. in der Sache auch eine Plausibilität des vom Angeklagten ge-\n\nschilderten Tatablaufs unmittelbar vor der Provokation angenommen hat, \n\nberuht dies ebenfalls auf einer lückenhaften Würdigung festgestellter Um-\n\nstände. \n\n25 \n\nDer Angeklagte will das Gespräch mit K. gesucht ha-\n\nben, damit dieser ihm durch eine spätere Vorsprache beim Kapitän helfen \n\nkönne. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten aber der Kündigungs-\n\ngrund, die Bedrohung K. s, bereits bekannt; er wusste auch, \n\ndass A. den Kapitän hierüber nicht informiert hatte. Damit kam \n\nfür den Angeklagten das Opfer als nächstliegender, wenn nicht einziger In-\n\nformant der Schiffsleitung in Frage. Die vom Landgericht dem Angeklagten \n\nauf die Mitteilung K. s, er habe über den Chefingenieur den \n\nKapitän informiert, zugebilligte überraschende Erkenntnis, K. \n\nkönne ihm nicht mehr helfen, und das daraus abgeleitete Motiv des Ange-\n\nklagten, den Maschinenkontrollraum nun wieder zu verlassen, beruhen dem-\n\nnach insoweit auf einer unvollständigen Auswertung der die Kenntnis des \n\nAngeklagten begründenden Umstände. \n\n26 \n\nee) Schließlich wäre zu problematisieren gewesen, ob die angenom-\n\nmene Provokation des Angeklagten durch K. nicht auch des-\n\nhalb eher unwahrscheinlich war, weil K. gewisse Angst vor \n\ndem Angeklagten empfand (UA S. 8, 9, 26, 39). \n\n27 \n\n5. Die Sache bedarf insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Die \n\nfür die Annahme des Mordmerkmals Heimtücke maßgeblichen Umstände \n\nwerden ganz wesentlich von der Art der Tatausführung bestimmt. Deshalb \n\nwar der Senat genötigt, die Feststellungen insgesamt aufzuheben. Nach den \n\nauch hier geltenden Grundsätzen von BGHSt 52, 96 ist die Adhäsionsent-\n\nscheidung von der Aufhebung auszunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n51. Aufl. § 406a Rdn. 8). \n\n28 \n\n29 \n\n6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDas aufgrund der bisherigen Feststellungen belegte Motiv des Ange-\n\nklagten, Rache für die als unberechtigt empfundene, von K. \n\ndurch Information eines Vorgesetzten geförderte Kündigung zu üben, wäre \n\nnicht geeignet, das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu begründen. \n\nUnter Berücksichtigung der Heimlichkeit der zudem als ungerecht empfun-\n\ndenen Kündigungsvorbereitungen und seiner tief empfundenen Kränkung \n\nüber das Verhalten der A. entbehrte das Rachemotiv noch \n\nnicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 147, \n\n149 m.w.N.). \n\n30 \n\nDer Versuch einer liquiden psychiatrischen Begutachtung des Ange-\n\nklagten sollte bei der Schwere des Tatvorwurfs trotz der vom Schwurgericht \n\nbenannten Schwierigkeiten in Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung \n\nbeschritten werden. In jedem Fall sollte das neue Tatgericht seine Sachkun-\n\nde zumindest durch einen Sachverständigen verbreitern, der die in der Be-\n\nweisaufnahme getroffenen Feststellungen bewertet. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nDölp König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-08/5-str-65-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-08/5-str-65-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:12.926134+00:00"}}