{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__40-09A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-04-08","aktenzeichen":"5 StR 40/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 40/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 8. April 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den \n\nBeschluss des Senats vom 11. März 2009 wird kostenpflich-\n\ntig zurückgewiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten wegen Vergewal-\n\ntigung in zwei Fällen sowie Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem \n\nFall in Tateinheit mit Bedrohung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nund elf Monaten verhängt. Mit am 20. März 2009 den Verteidigern übersand-\n\ntem Beschluss vom 11. März 2009 hat der Senat die Revision des Verurteil-\n\nten nach § 349 Abs. 2 StPO mit einer ergänzenden Begründung hinsichtlich \n\neiner Aufklärungs- bzw. Inbegriffsrüge verworfen und einen in der Gegener-\n\nklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen An-\n\ntrag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Re-\n\nvisionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf einen anderen Senatsbe-\n\nschluss zurückgewiesen. \n\nDie Anhörungsrüge versagt. Die im Rechtsbehelf geltend gemachten \n\nEinwände gegen den Senatsbeschluss belegen keine Gehörsverletzung im \n\nSinne des § 356a Satz 1 StPO. \n\n1. Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör des Verurteilten \n\nnicht dadurch verletzt, dass diesem keine Gelegenheit gegeben worden ist, \n\nzu der ergänzenden Begründung des Senats vorab Stellung zu nehmen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie vom Bundesverfassungsgericht \n\nin der Plenarentscheidung \n\nBVerfGE 107, 395, 410 erwogene Gehörsverletzung hinsichtlich abweichen-\n\nder rechtlicher Auffassungen in einer weiteren Instanz bezieht sich nicht auf \n\ndie besonderen Ausprägungen des rechtlichen Gehörs in dem nach der Ple-\n\nnarentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht stets als verfassungs-\n\nrechtlich unbedenklich bewerteten revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren \n\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 1999; \n\n2006, 136; BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 1). In diesem Verfahren legt \n\nzunächst allein der Revisionsführer in seiner Begründungsschrift Art und Um-\n\nfang der rechtlichen Angriffe gegen das tatrichterliche Urteil fest. Sodann er-\n\nhält der Revisionsführer Gelegenheit, den Erwägungen entgegenzutreten, \n\nwelche die Revisionsstaatsanwaltschaft diesen Angriffen in ihrer Antrags-\n\nschrift rechtlich entgegengesetzt hat. Ihm steht es dabei frei, zu den im Be-\n\nschlussverfahren angelegten, den Schuld- oder Strafausspruch betreffenden \n\nEntscheidungsvarianten (vgl. BGHR aaO) Stellung zu nehmen und seine \n\nRechtsstandpunkte auch im Übrigen gegen weitergehende gegenläufige Er-\n\nwägungen ergänzend abzusichern. \n\n5 \n\nHierzu hat der Revisionsführer besonderen Anlass. Das Revisionsge-\n\nricht muss sich dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis, nicht aber in allen \n\nTeilen der Begründung anschließen (BVerfG – Kammer – NJW 2002, 814, \n\n815 m.w.N.). Der Revisionsführer muss deshalb gewärtigen, dass das Revi-\n\nsionsgericht Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beifügt \n\n(BVerfG aaO). Für diese dem Beschlussverfahren immanente Entschei-\n\ndungsvariante wird dem Revisionsführer nur ein allgemeines, indes kein spe-\n\nzielles auf das einzelne rechtliche Argument bezogenes Gehör gewährt (vgl. \n\nBVerfG – Kammer – NStZ 2002, 487, 489). Dies begegnet vor dem Hinter-\n\ngrund der Kumulation des Antrags- und Einstimmigkeitserfordernisses keinen \n\nBedenken (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 11). Nur eine sol-\n\nche Praxis gewährleistet die rechtsstaatlich ebenfalls gebotene Effektivität \n\ndes Beschlussverfahrens. Für grundlegend neue und damit notwendig jeden \n\nBeschwerdeführer überraschende Rechtsauffassungen ist im Beschlussver-\n\nfahren nach § 349 Abs. 2 StPO ohnehin kein Raum. \n\n6 \n\n2. Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der \n\nSenat im Verwerfungsbeschluss im Übrigen nur zu dem Begehren auf Durch-\n\nführung einer Revisionshauptverhandlung, nicht aber zu der vom Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in \n\nihrer Gegenerklärung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die An-\n\nnahme, der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in \n\nErwägung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG – Kammer – \n\nStraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in \n\nder Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revi-\n\nsionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag un-\n\ngeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosig-\n\nkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom \n\n9. Dezember 2008 – 5 StR 426/08 und 13. Februar 2009 – 2 StR 479/08). \n\n7 \n\n3. Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit \n\nordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand \n\nnicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG – Kammer – \n\nStraFo 2007, 463). Sie wird auch nicht von der im Rechtsbehelf dargelegten \n\nSorge erheischt, nur eine Begründungspflicht könne den Senat davon abhal-\n\nten, dass dieselbe Rechtsfrage von demselben Senat in einem Fall so und in \n\neinem anderen Fall anders entschieden werde. Solches verkennt die wahr-\n\nzunehmende und wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis \n\nrevisionsgerichtlicher Beschlussentscheidungen \n\n(BGH, Beschluss vom \n\n9. Dezember 2008 – 5 StR 426/08). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-08/5-str-40-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-08/5-str-40-09","retrieved":"2026-07-10 19:28:21.049121+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-08/5-str-40-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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