{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR__39-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-02-24","aktenzeichen":"5 StR 39/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 39/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. Februar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2008 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Dieb-\n\nstahls und Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei \n\nMonaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Sachrüge gerichtete Revi-\n\nsion des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung an das Landgericht. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes hält rechtlicher \n\nÜberprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen \n\ngetroffen (UA S. 6): \n\n„Danach näherte er sich noch einmal dem Zeugen C. \n\n und gab diesem voller Wut zwei Ohrfeigen. Als der Zeuge versuchte, sich \n\nmit der linken Hand zu schützen, sprang dessen Jacke auf und der Ange-\n\nklagte konnte in der linken Hemdtasche sein Portemonnaie erkennen. Unter \n\nAusnutzung der gerade ausgeübten Gewalt entnahm er dem Portemonnaie \n\ndes Zeugen das darin befindliche Geld in Höhe von 60,00 €.“ \n\n4 \n\nDiesen Ausführungen kann nicht ausreichend deutlich entnommen \n\nwerden, dass der Angeklagte die ausgeübte Gewalt oder eine Drohung mit \n\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als Mittel eingesetzt hat, um die \n\nWegnahme zu ermöglichen. Damit fehlt es an der erforderlichen finalen Ver-\n\nknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme (vgl. \n\nBGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 2003, 431; Fischer, StGB \n\n56. Aufl. § 249 Rdn. 10 ff. m.w.N.). Der Angeklagte fasste den Entschluss zur \n\nWegnahme erst, nachdem infolge der Schutzbewegung des Zeugen dessen \n\nJacke aufgesprungen und die Geldbörse sichtbar geworden war. Eine Äuße-\n\nrung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, \n\ndie eine (auch schlüssige) Drohung mit weiteren Misshandlungen enthält, ist \n\nauch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. \n\nAllein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausge-\n\nübten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die An-\n\nnahme eines Raubes aber nicht. \n\n5 \n\nAngesichts des gegebenen engen Sachzusammenhangs hebt der \n\nSenat das Urteil insgesamt mit den Feststellungen auf. Er schließt nicht aus, \n\ndass noch Feststellungen getroffen werden können, die den Schuldspruch \n\nwegen Raubes tragen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prü-\n\nfen, ob nicht, was nach den Umständen nahe liegt, ein einheitliches, vom \n\ndurchgehenden Wegnahmevorsatz des Angeklagten geprägtes Geschehen \n\ngegeben oder jedenfalls nicht auszuschließen ist. In diesem Fall wäre Tat-\n\neinheit anzunehmen. Sofern das neue Tatgericht hingegen abermals von \n\nTatmehrheit ausgehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die wegen der \n\n(einfachen) Körperverletzung zugemessene Einsatzstrafe von zwei Jahren \n\nFreiheitsstrafe ihrer Höhe nach erheblichen Bedenken begegnet. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-24/5-str-39-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-24/5-str-39-09","retrieved":"2026-07-10 19:10:09.414762+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-24/5-str-39-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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