{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"5 StR 22/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 22/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 25. Februar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und A. \n\nwird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Au-\n\ngust 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben \n\na) gegen den Angeklagten B. im Strafausspruch, \n\nb) gegen den Angeklagten A. \n\naa) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen der \n\n Tat 2, \n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, nur insoweit \n\n mit den zugehörigen Feststellungen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. \n\nund A. und die Revision des Angeklagten G. \n\nwerden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevisionen der Angeklagten B. und A. , an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seiner Revision \n\nzu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten – unter Freisprechung im Übri-\n\ngen – wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung (Tat 2), die Angeklagten A. und G. ferner wegen \n\nDiebstahls (Tat 1) verurteilt: den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren und einem Monat, den Angeklagten A. unter Einbezie-\n\nhung einer anderweit rechtskräftig verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten (Einsatzstrafe wegen der \n\nTat 2: fünf Jahre und ein Monat Freiheitsstrafe), den Angeklagten G. \n\nunter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Strafen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten (Einsatzstrafe wegen \n\nder Tat 2: vier Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe); gegen den letztge-\n\nnannten ist ferner die Unterbringung nach § 64 StGB mit einem Vorwegvoll-\n\nzug von fünf Monaten angeordnet worden. Die Revisionen der Angeklagten \n\nB. und A. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg, ihre weitergehenden Revisionen wie die Revision des Angeklagten \n\nG. insgesamt sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Bei der Tat 2 ist die Wertung der Strafkammer, die Angeklagten \n\nB. und A. seien als Mittäter verantwortlich, zwar rechtsfehlerfrei. Zu \n\nbeanstanden ist indes bei ihnen die Strafrahmenwahl. Im Gegensatz zum \n\nAngeklagten G. , bei dem – allerdings unter Verbrauch (§ 50 StGB) des \n\nallein bei ihm gegebenen Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB – die Straf-\n\nkammer einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB angenom-\n\nmen hat, ist bei B. und A. die Strafe dem Regelstrafrahmen des \n\n§ 250 Abs. 2 StGB entnommen worden. Die hierfür gegebene Begründung \n\nder Strafkammer ist unvollständig. So wertet sie zugunsten von B. und \n\nA. zwar, dass diese teilgeständig waren und dass es sich bei dem Tatge-\n\nschehen um eine Abrechnung unter Kriminellen handelte. Unerwähnt lässt \n\ndie Strafkammer hingegen weitere wesentliche Strafmilderungsgründe: Zum \n\neinen war die Beute eher gering; zum anderen war der Mitangeklagte G. \n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n , der allein eine qualifikationsbegründende Waffe mitgeführt und einge-\n\nsetzt hat, hinsichtlich der Gewaltanwendung, aber auch hinsichtlich der \n\nWegnahme der bei weitem aktivste der Mittäter. Trotz der beträchtlichen, am \n\nSchluss des Geschehens freilich abgeflauten Brutalität der Tat und ungeach-\n\ntet der Vorbelastungen von B. und A. versteht es sich, auch im Blick \n\nauf die Beurteilung G. s, nicht von selbst, dass ihnen bei der gebotenen \n\nvollständig begründeten Gesamtabwägung zur Strafrahmenwahl nicht doch \n\nminder schwere Fälle hätten zugebilligt werden können und ihre Bestrafung \n\ndanach geringer ausgefallen wäre. \n\n2. Die Aufhebung der Einsatzstrafe bei dem Angeklagten A. zieht \n\ndie Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe nach sich. Für \n\ndie wieder erforderliche Gesamtstrafbildung weist der Senat auf Folgendes \n\nhin: \n\nBei dem Angeklagten A. ist in dem angefochtenen Urteil die An-\n\nwendung des § 55 StGB insoweit zutreffend erfolgt, als allein die seiner Vor-\n\nverurteilung zu e zugrunde liegende Tat nach der zäsurbegründenden Vor-\n\nverurteilung zu b (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom \n\n27. März 2008 zu § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, UA S. 9; da-\n\nzu Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 9a), begangen worden ist. Es wäre in-\n\ndes zugleich die bei der Vorverurteilung zu e ausgesprochene nachträgliche \n\nGesamtstrafbildung aufzuheben gewesen, und die hiervon betroffenen bei-\n\nden Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu d wären einer weiteren neuen \n\nGesamtstrafbildung zuzuführen gewesen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 \n\nSatz 1 Strafen, einbezogene 2 und 7; Fischer aaO § 55 Rdn. 11). Unter der \n\nVoraussetzung, dass die Vorverurteilung zu a zur Zeit des angefochtenen \n\nUrteils vollstreckt war, wären sämtliche Einzelfreiheitsstrafen aus den Vor-\n\nverurteilungen zu c, d und f unter fortbestehender Aufrechterhaltung der bei \n\nder zäsurbegründenden Vorverurteilung zu b verhängten Geldstrafe auf eine \n\neinzige weitere Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen gewesen. Mit Aufhe-\n\nbung der nicht ganz vollständig getroffenen Feststellungen zur Gesamtstrafe \n\n(hinsichtlich der Einsatzstrafen liegt ein reiner Wertungsfehler vor, so dass \n\ninsoweit eine Aufhebung von Feststellungen unterbleibt) gibt der Senat dem \n\nneuen Tatgericht Gelegenheit, die notwendigen Daten und Fakten zur nach-\n\nträglichen Gesamtstrafbildung bei dem Angeklagten A. nochmals selbst \n\nzu überprüfen, festzustellen und hiernach die gebotene mehrfache (auch \n\nnachträgliche) Gesamtstrafbildung vorzunehmen. Eine etwa vollständige \n\nVollstreckung einer der hierfür in Betracht kommenden Sanktionen nach dem \n\nersten Urteil wäre für die gleichwohl gebotene Einbeziehung ohne Bedeutung \n\n(vgl. Fischer aaO § 55 Rdn. 37). Ohne Bedeutung bleibt die vollständige \n\nVollstreckung der bei der zäsurbegründenden Verurteilung verhängten Geld-\n\nstrafe, die im Rahmen des § 55 StGB trotz Anwendung des § 53 Abs. 2 \n\nSatz 2 StGB im Zusammenhang mit den prinzipiell einbeziehungsfähigen \n\nFreiheitsstrafen zu betrachten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 232; Fischer aaO \n\n§ 55 Rdn. 6). \n\n5 \n\n3. Bei dem Angeklagten G. , dessen Revision insgesamt erfolglos \n\nbleiben muss, hat die Strafkammer allerdings hinsichtlich der Bestimmung \n\ndes Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB nicht bedacht, dass die auf \n\ndie Strafe anzurechnende Untersuchungshaft ohne weiteres in die Dauer \n\neines angeordneten Vorwegvollzugs einzurechnen ist, der mithin nicht um \n\ndie Dauer der bisherigen Untersuchungshaft abzukürzen ist (vgl. BGH \n\nNJW 1991, 2431; Fischer aaO § 67 Rdn. 9). Bezogen auf den maßgeblichen \n\nHalbstrafenzeitpunkt hätte der Teilvorwegvollzug mithin mit acht, nicht fünf \n\nMonaten bemessen werden müssen. Da der Angeklagte G. indes seit \n\nseiner Inhaftierung nunmehr sogar über ein Jahr auf die Strafe anzurechnen-\n\nden Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, Strafhaft \n\nin einer nach § 55 StGB einbezogenen Sache, § 51 Abs. 2 StGB) erlitten hat, \n\nist er jetzt ohnehin wegen des hieraus folgenden Ablaufs des angeordneten \n\n(auch des längeren, eigentlich korrigierungsbedürftigen) Vorwegvollzugs un-\n\nverzüglich in den Vollzug der Unterbringung nach § 64 StGB zu überführen. \n\nEine Korrektur – oder auch die Anordnung des Wegfalls – des angeordneten \n\nTeilvorwegvollzugs ist bei dieser Sachlage entbehrlich. \n\nBasdorf Schaal Schneider \n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-25/5-str-22-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-25/5-str-22-09","retrieved":"2026-07-10 19:11:00.908036+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-25/5-str-22-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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