{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-02-10","aktenzeichen":"5 StR 12/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Februar 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 4. September 2008 mit \n\nden zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil \n\ndie Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Auf die Verfahrensrüge kommt \n\nes daher nicht mehr an. \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in seiner Woh-\n\nnung mit Gewalt und gegen den erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen \n\nder Nebenklägerin mehrmals mit ihr den Vaginal- und Oralverkehr vollzogen \n\nhat. \n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, der die Tat bestritten hat, auf \n\nGrund der Bekundungen der Nebenklägerin, die „durch das Ergebnis der \n\nBeweisaufnahme im Übrigen“ gestützt werden (UA S. 10), als überführt an-\n\ngesehen. \n\n5 \n\n6 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Janu-\n\nar 2009 Folgendes ausgeführt: \n\n„Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Sie genügt nicht den \n\nAnforderungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines \n\nHauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn − wie vorliegend − Aussage \n\ngegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen. Bei einer sol-\n\nchen Beweissituation muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aus-\n\nsage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterzie-\n\nhen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglich-\n\nkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt (BGH StV 1998, 580, \n\n581). \n\n7 \n\nUm die revisionsrechtliche Nachprüfung der Überzeugungsbildung des \n\nTatrichters von der Täterschaft des Angeklagten zu ermöglichen, wäre es \n\nhier geboten gewesen, näher auf die Aussageentstehung und alle Umstände, \n\ndie zur Anzeigeerstattung geführt haben, einzugehen sowie darzulegen und \n\nzu erörtern, was die Nebenklägerin dem Zeugen K. , zu dem die Neben-\n\nklägerin vor und nach dem Vorfall mit dem Angeklagten eine Beziehung un-\n\nterhielt, bei ihrem zufälligen Zusammentreffen mitgeteilt hat (UA S. 8) und \n\nwie die Nebenklägerin ,erst auf sein Drängen bereit war, die Polizei aufzusu-\n\nchen’ (UA S. 12). Diese Hinweise auf möglicherweise durch den Zeugen K. \n\n ausgelöste suggestive Prozesse für die Entstehung der Aussage der \n\nNebenklägerin hätten Anlass zu näherer Erörterung sich aufdrängender \n\nFalschbelastungshypothesen gegeben. … \n\n8 \n\nJedenfalls aber entbehrt die Würdigung des Landgerichts, die Bekun-\n\ndungen der Nebenklägerin ‚werden gestützt durch das Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme im Übrigen’ (UA S. 10), einer nachvollziehbaren Tatsachengrund-\n\nlage, da die Anknüpfungspunkte für diese Bewertung nicht mitgeteilt werden. \n\n9 \n\nSoweit sich die Beweiswürdigung der Strafkammer darauf beschränkt, \n\ndie Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin \n\nund der Einlassung des Angeklagten sprechen, gesondert und einzeln zu \n\nerörtern, getrennt voneinander zu prüfen und festzustellen, dass sie jeweils \n\nnicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Zweifel zu \n\nziehen, ist dies unzureichend und hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nEs fehlt eine Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen, die gegen die Rich-\n\ntigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin sprechen könnten. Selbst wenn \n\nnämlich jedes einzelne, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin möglicher-\n\nweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Ange-\n\nklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch die Häufung \n\nder − jeweils für sich noch erklärbaren − Fragwürdigkeiten bei einer Gesamt-\n\nschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der erhobenen Vorwür-\n\nfe Anlass geben (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 7, fehlende Gesamtwürdi-\n\ngung). \n\n10 \n\nDiesem Fehler kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu, soweit \n\ndie Strafkammer ihre Entscheidung, mit der sie Zweifel an der Aussage der \n\nZeugin ausschließt, nicht auf konkrete Tatsachen, sondern auf abstrakte \n\nDeutungsmöglichkeiten stützt“ (vgl. UA S. 10 – 12). \n\n11 \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nBrause Schaal Schneider \n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/5-str-12-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-10/5-str-12-09","retrieved":"2026-07-10 19:14:06.427428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-02-10/5-str-12-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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