{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"5 StR 459/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 459/09 \n(alt: 5 StR 74/09) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 9. Dezember 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-\n\nber 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal, \n\nRichterin Dr. Schneider, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof S. , \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sc. \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt A. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 17. Juni 2009 im Rechtsfolgen-\n\nausspruch gegen den Angeklagten B. dahin abgeändert, \n\ndass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus \n\ndem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Brandenburg \n\nvom \n\n14. März 2006 – 21 Ls 57/05 – zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstreckung zur \n\nBewährung ausgesetzt wird; die Anrechnung eines Teils der \n\nStrafe als vollstreckt entfällt. \n\nEs verbleibt bei der Kostenentscheidung des angefochtenen \n\nUrteils. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nWegen einer schon 2004 gemeinsam mit der bisherigen Mitangeklag-\n\nten begangenen Tatserie betrügerischer Arbeitsvermittlung war der Ange-\n\nklagte B. vom Landgericht Potsdam am 22. August 2008 wegen Betru-\n\nges in 29 Fällen verurteilt worden. Der Schuldspruch ist nach dem Beschluss \n\ndes Senats vom 26. März 2009 – 5 StR 74/09 – rechtskräftig. Der Strafaus-\n\nspruch – drei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung zweier ander-\n\nweitig rechtskräftig verhängter Strafen – hatte hingegen keinen Bestand. Der \n\nSenat hatte den gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklag-\n\nten wegen mehrfach unzulänglich begründeter nachträglicher Gesamtstraf-\n\nbildung und unzureichender Reaktion auf rechtsstaatswidrige Verfahrensver-\n\nzögerung aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht gegen den Angeklag-\n\nten unter Reduzierung der 29 Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat \n\nauf je sieben Monate ohne Einbeziehung weiterer Strafen auf eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erkannt, hat die Vollstre-\n\nckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und wegen rechtsstaatswidriger \n\nVerfahrensverzögerung von einem Jahr und drei Monaten Dauer zwei Mona-\n\nte der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die gegen die erneute Ge-\n\nsamtstrafbildung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte – vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. \n\n2 \n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet zutreffend, dass das Landge-\n\nricht, das die andere vormals einbezogene, indes schon vor dem ersten Ur-\n\nteil erledigte Geldstrafe zu Recht nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen \n\nhat, auch mit der am 14. März 2006 gegen den Angeklagten unter anderem \n\nwegen Meineides verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Mona-\n\nten keine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gebil-\n\ndet hat. Der Erlass jener Strafe im Mai 2009 hinderte dies entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts nicht. Er erfolgte nämlich nach dem ersten Urteil in \n\ndieser Sache. Dieser Zeitpunkt ist für die Frage der Erledigung im Sinne des \n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB allein maßgeblich. Anders als das Landgericht \n\nmeint, soll der Angeklagte hierdurch in weitestgehend möglicher Weise so \n\ngestellt werden, wie er bei einheitlicher Aburteilung sämtlicher zuvor began-\n\ngener Straftaten zum Zeitpunkt der ersten zäsurbegründenden Verurteilung \n\ngestanden hätte. Dabei soll nicht nur, worauf das Landgericht allein abstellen \n\nmöchte, eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Angeklagten vermieden \n\nwerden, sondern er soll hierdurch auch nicht bevorzugt werden. Dies gebie-\n\ntet nach verbindlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die vor-\n\nliegende Fallkonstellation (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; \n\nBGH NStZ 1982, 377 m.w.N.) die Einbeziehung einer nach dem maßgebli-\n\nchen ersten Urteil erlassenen Bewährungsstrafe. \n\n3 \n\nIn dieser Sache ist nunmehr wiederholt im Revisionsrechtszug die \n\nAnwendung der überaus kompliziert ausgestalteten Regeln über die nach-\n\nträgliche Gesamtstrafbildung zu beanstanden. Die Regeln sind schwer zu \n\ndurchschauen, darzustellen und zu befolgen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom \n\n17. Juli 2000 – 5 StR 280/00). Auch grundlegend abweichende Anwen-\n\ndungssysteme (vgl. Wilhelm NStZ 2008, 425) sind ihrerseits überaus kompli-\n\nziert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der festgestellten rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hält es der Senat zur unbedingt gebo-\n\ntenen Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung für unerlässlich, eine ei-\n\ngene abschließende Rechtsfolgenentscheidung zu treffen. Nach den beson-\n\nderen Gegebenheiten des Falles erscheint letztlich auch nurmehr eine be-\n\nstimmte Sanktionierung allein angemessen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). \n\n4 \n\nDies ist auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei bestimmten Einzelstra-\n\nfen, des großen zeitlichen Abstands zur Tatbegehung, bei welcher der Ange-\n\nklagte B. unbestraft war, und des Umstands des bereits eingetretenen \n\nAblaufs der Bewährungszeit für die einzubeziehende Strafe (Erlassreife) bei \n\nder maßgeblichen ersten Verurteilung, dem, wie im genannten ersten Be-\n\nschluss des Senats in dieser Sache (m.w.N.) hervorgehoben, besondere ge-\n\nsamtstrafmindernde Wirkung zukommt, – auch unter Berücksichtigung der \n\ngegen die Mitangeklagte verhängten Bewährungsstrafe – eine zur Bewäh-\n\nrung auszusetzende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Da der Ange-\n\nklagte ein solches Ergebnis letztlich maßgeblich infolge der eingetretenen \n\nVerfahrensverzögerung erreicht, kommt dabei allerdings eine besondere wei-\n\ntere Kompensation für die nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellte rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht in Betracht; nichts anderes könn-\n\nte auch für eine etwa mögliche Anrechnung von Bewährungsleistungen in \n\nder einbezogenen Sache gelten. \n\n5 \n\nDie nach der Durchentscheidung ausstehenden Bewährungsfolgeent-\n\nscheidungen (§ 268a StPO) obliegen dem Landgericht. Die Kostenentschei-\n\ndung, die, wie im angefochtenen Urteil tenoriert, dem erreichten Teilerfolg \n\nder Revision des Angeklagten gegen das erste Urteil Rechnung trägt und \n\nden Erfolg der neuen staatsanwaltlichen Revision dem Angeklagten über die \n\nihm auferlegten Verfahrenskosten anlastet, ergibt sich aus den Grundsätzen \n\nvon BGHSt 19, 226. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/5-str-459-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/5-str-459-09","retrieved":"2026-07-10 20:11:17.873396+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-09/5-str-459-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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