{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_433-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"5 StR 433/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB §§ 51, 54, 55, 57a, b Härteausgleich für während der Unterbrechung von Untersu- chungshaft vollständig vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe bei in- folgedessen unterbliebener Gesamtstrafenbildung mit lebens- langer Freiheitsstrafe durch Anrechnung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \nBGHSt : ja \nVeröffentlichung : ja \n\nStGB §§ 51, 54, 55, 57a, b \n\nHärteausgleich für während der Unterbrechung von Untersu- \n\nchungshaft vollständig vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe bei in- \n\nfolgedessen unterbliebener Gesamtstrafenbildung mit lebens- \n\nlanger Freiheitsstrafe durch Anrechnung. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 \n\n- 5 StR 433/09 \n LG Göttingen - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 433/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 8. Dezember 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Göttingen vom 16. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet \n\nverworfen, dass 60 Tage der Mindestverbüßungsdauer der \n\nlebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch begange-\n\nnen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Sache ist im Be-\n\nschlussverfahren ohne die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. be-\n\ngehrten Vorentscheidungen entscheidungsreif (BGH NStZ 2007, 538, 539; \n\nBGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 – 5 StR 382/06 m.w.N.). Die Revisi-\n\non des Angeklagten bleibt zum Schuld- und Strafausspruch erfolglos im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat es das Landgericht unterlassen, für \n\nin Unterbrechung der Untersuchungshaft vollstreckte 60 Tage Ersatzfrei-\n\nheitsstrafe einen Härteausgleich zu gewähren. Dies hat der Senat nachzuho-\n\nlen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). \n\n2 \n\n1. Der Vornahme eines Härteausgleichs stehen prinzipielle Bedenken \n\nnicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt \n\nein Härteausgleich (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132) bei Zusammen-\n\ntreffen von Freiheits- und Geldstrafe zumindest dann in Betracht, wenn die \n\nGeldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist und daher bei einer \n\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht mehr einbezogen werden kann \n\n(BGH NStZ 1990, 436). So liegt es hier. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde \n\n– was grundsätzlich zulässig ist (vgl. § 122 StVollzG; s. aber BGH, Beschluss \n\nvom 8. Juli 2009 – 5 StR 217/09) – in Unterbrechung von Untersuchungshaft \n\nvollständig vollstreckt. Dementsprechend konnte keine Gesamtstrafe mehr \n\ngebildet werden. \n\n3 \n\n2. Ohne Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe hätte das Landgericht \n\nin Anwendung der § 55 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine lebenslan-\n\nge Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkennen müssen. Der Geldstrafe lag ein \n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Göttingen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im \n\nVerkehr vom 18. November 2008 zugrunde, der für das hier abgeurteilte Tö-\n\ntungsverbrechen vom 4. September 2008 zäsurbegründend ist. Die Annah-\n\nme besonderer Schwere der Schuld in Anwendung des § 57b StGB (hierzu \n\nBGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; BGH, Beschluss vom \n\n28. Mai 2009 – 5 StR 184/09) wäre bei der Einbeziehung der im Rahmen der \n\ngebotenen Gesamtwürdigung nicht schwer wiegenden Geldstrafe ausge-\n\nschlossen gewesen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 57b Rdn. 2 m.w.N.). \n\n3. Mithin ist ein Härteausgleich für den entstandenen Nachteil zu ge-\n\nwähren. \n\na) Dies gilt in Ansehung der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des \n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG auch für den im Vergleich zur erkannten le-\n\nbenslangen Freiheitsstrafe hier eher geringfügigen Nachteil. Einen Nachteil \n\nhat der Angeklagte unzweifelhaft erlitten. Im Falle einer gemäß § 55 Abs. 1, \n\n§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB möglichen Gesamtstrafenbildung bezöge sich die \n\nMindestverbüßungszeit des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB nach § 57a Abs. 2 StGB \n\nnicht auf die lebenslange Freiheitsstrafe allein, sondern auf alle Taten, deren \n\nStrafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen waren (vgl. Fischer aaO § 57a \n\nRdn. 22). Die Verbüßungszeit einer noch nicht vollständig vollstreckten Er-\n\nsatzfreiheitsstrafe wäre deshalb auf die Mindestverbüßungszeit von \n\n4 \n\n5 \n\n15 Jahren anzurechnen gewesen (vgl. BGHSt 21, 186, 187 f.). Mithin wäre \n\ndem Angeklagten bei einer Gesamtstrafenbildung die Vollstreckung der Er-\n\nsatzfreiheitsstrafe im Ergebnis erspart geblieben. \n\n6 \n\nb) Im Hinblick darauf, dass das Landgericht die besondere Schuld-\n\nschwere nicht festgestellt hat, kann die vollständige Absorption der einzube-\n\nziehenden Strafe auch nicht im Vollstreckungsverfahren bei der Festsetzung \n\nder Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit der verhängten lebens-\n\nlangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ausgeglichen werden (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2009, 104). Die Gewährung des gleichwohl erforderlichen \n\nHärteausgleichs kann dementsprechend nicht anders als durch eine Heraus-\n\nnahme der diesem zugrundeliegenden Haftzeit aus der Mindestverbüßungs-\n\ndauer erfolgen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15). \n\n7 \n\nDem steht nicht die Erwägung entgegen, dass bei einer gemeinsamen \n\nAburteilung beider Taten neben der lebenslangen Freiheitsstrafe (theore-\n\ntisch) gesondert auf Geldstrafe hätte erkannt werden können (§ 53 Abs. 2 \n\nSatz 2 StGB). Im Rahmen des Härteausgleichs kommt es nämlich allein auf \n\ndie hier durch die vollständige Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gepräg-\n\nte tatsächliche Situation für den neu entscheidenden Richter an (BGH NStZ \n\n1990, 436). Ohnehin erscheint die Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB \n\nneben lebenslanger Freiheitsstrafe grundlegend zweifelhaft, weil sonst der zu \n\nFreiheitsstrafe Verurteilte gleichheitswidrig besser gestellt wäre als der zu \n\nGeldstrafe Verurteilte. \n\n8 \n\n9 \n\nc) Der zu gewährende Härteausgleich ist durch Anrechnung auf die \n\nMindestverbüßungszeit (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB) unter doppelt analoger \n\nAnwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmen. \n\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht eine Anrechnung erlittener Haft zwar \n\nnur für die zeitige Freiheitsstrafe vor. Indes ist – mangels jeder Rechtferti-\n\ngung einer Ungleichbehandlung – eine entsprechende Anwendung im Falle \n\nerlittener Untersuchungshaft und anderer Freiheitsentziehung auch für die \n\nFestsetzung der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe \n\nanerkannt und geboten (BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 4; Fischer \n\naaO § 51 Rdn. 4). Ferner ist die Möglichkeit einer Anrechung einer im Ein-\n\nzelnen zu bestimmenden Zeit eines Freiheitsentzuges zum Ausgleich von \n\nerlittenem Verfahrensunrecht auf die Mindestverbüßungsdauer in den Fällen \n\nrechtsstaatwidriger Verfahrensverzögerung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\n(BGHSt – GS – 52, 124, 136) und eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b \n\nSatz 3 WÜK (BGHSt 52, 48, 56 f.) anerkannt. \n\n10 \n\nDas von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte \n\nVollstreckungsmodell ist auch für die Vornahme eines Härteausgleichs nach \n\nFestsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe anzuwenden. Nicht anders \n\nals in den Fällen, in denen erlittenes Verfahrensunrecht im Wege schadens-\n\nersatzrechtlicher Naturalrestitution ausgeglichen wird, gestattet es das Voll-\n\nstreckungsmodell, den gebotenen Ausgleich eines Übermaßes von Strafe \n\naufgrund zufällig getrennter Aburteilungen ohne systemwidrige Eingriffe in \n\ndie Strafbemessung zu beseitigen. Diese Lösung hat der Große Senat für \n\nStrafsachen in BGHSt 52, 124, 136 vorgegeben (vgl. dazu auch EGMR StV \n\n2009, 561, 563). Der erkennende Senat vollzieht sie – nach der Ankündigung \n\nin BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15 – hier tragend nach. Ob \n\nund gegebenenfalls in welchem Maße das Vollstreckungsmodell in anderen \n\nFällen zu gewährenden Härteausgleichs anstelle des bisher gewährten, in-\n\ndessen oftmals nicht deutlich erkennbar werdenden Strafabschlags ange-\n\nwendet werden sollte (vgl. hierzu schon die Regelungen in § 58 Abs. 2 \n\nSatz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB), braucht der Senat hier nicht zu entschei-\n\nden. \n\n11 \n\nd) Als Härteausgleich sind hier 60 Tage auf die Mindestverbüßungs-\n\ndauer des § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB anzurechnen, weil bei einer Gesamtstra-\n\nfenbildung genau diese 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt worden \n\nwären. Für eine verminderte Anrechnung ist kein Anlass ersichtlich. Zwar \n\nliegt hierin eine gewisse Privilegierung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe \n\nVerurteilten. Dies ist aber Folge der sich aus den § 54 Abs. 1 Satz 1, §§ 57a \n\nund 57b StGB ergebenden Regeln über die Bildung von Gesamtstrafen auf \n\nder Grundlage lebenslanger Freiheitsstrafe. Eine mögliche Verlängerung der \n\nMindestverbüßungsdauer aufgrund des Schuldgehalts des Tötungsverbre-\n\nchens bleibt unberührt. \n\n12 \n\nDer Senat ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu eigener Entschei-\n\ndung befugt, weil rechtliche Erwägungen ein anderes Ergebnis verbieten \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 – 4 StR 587/00; BGHR StPO \n\n§ 354 Abs. 1 Strafausspruch 12). \n\n13 \n\n4. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit und in welcher Form der Ge-\n\ndanke des Härteausgleichs in anders gelagerten Fällen Anwendung finden \n\nmüsste. Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Aufklärung der \n\nvor einer Verurteilung begangenen, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahn-\n\ndenden Tat über lange Zeit hinweg wegen noch nicht vorhanden gewesener \n\ntechnischer Mittel nicht möglich gewesen ist, oder an Fälle mit nicht erkenn-\n\nbaren Tatzusammenhängen. Bei solchen Sachverhalten ist die getrennte \n\nAburteilung Gegebenheiten geschuldet, die außerhalb des Verantwortungs-\n\nbereichs der Justiz liegen; hinsichtlich der früheren Vollstreckung der erkann-\n\nten Strafe hatte sie lediglich ihre Vollstreckungspflicht erfüllt (BVerfGE 46, \n\n214, 222 f.; 51, 324, 343). Unter solchen Umständen kann die Verpflichtung \n\nzur Gewährung eines Härteausgleichs, jedenfalls in Vollanrechnung, in Frage \n\ngestellt sein. \n\n14 \n\n5. Der erzielte Teilerfolg der unbeschränkt geführten Revision ist der-\n\nart gering, dass es unter den Billigkeitsgesichtspunkten des § 473 Abs. 4 \n\nStPO nicht angezeigt erscheint, eine Kostenteilung vorzunehmen. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\n Schneider König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_433-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/5-str-433-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_433-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_433-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/5-str-433-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_433-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:11.239943+00:00"}}