{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_419-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"5 StR 419/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 419/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 28. Oktober 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 24. März 2009 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei \n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn \n\nzur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von \n\n5.000 € verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nRevision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen \n\nRechts. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte an \n\nder Nebenklägerin an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende Juni/Anfang \n\nJuli 2008 gewaltsam den Vaginal- und Analverkehr vollzogen. Am Abend des \n\n22. Juli 2008 gegen 21 Uhr hat er die Nebenklägerin erneut vergewaltigt, \n\nwobei er an ihr über einen längeren Zeitraum hinweg den Vaginalverkehr \n\nvollzogen hat. Beide Taten fanden in der Wohnung der Nebenklägerin statt. \n\n3 \n\n2. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Folgendes \n\nGeschehen liegt zugrunde: \n\n4 \n\na) Die Verteidigerin hatte die Einholung eines psychiatrisch-psycholo-\n\ngischen Gutachtens zum Beweis der Behauptung beantragt, dass die Ne-\n\nbenklägerin, auf deren Aussage die Feststellungen im Wesentlichen beru-\n\nhen, an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung oder an einer an-\n\nderen, selbstverletzendes Verhalten auslösenden Persönlichkeitsstörung \n\nleide und ihre Aussagekompetenz gerade in Bezug auf Beziehungstaten aus \n\ndiesem Grunde nicht gegeben sei. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei \n\nder rechtsmedizinischen Untersuchung zwei Tage nach der Tat seien an bei-\n\nden Unterarmen der Nebenklägerin mehrere bereits vernarbte schnittartige \n\nVerletzungen sowie zwei frischere strichförmige und in Abheilung befindliche \n\nSchnittwunden festgestellt worden. Der in der Hauptverhandlung vernomme-\n\nne rechtsmedizinische Sachverständige habe erklärt, die Wunden seien ein-\n\ndeutig auf eine Selbstverletzung zurückzuführen; Ursache für selbstverlet-\n\nzendes Verhalten könne ein psychiatrisches Krankheitsbild, etwa eine Bor-\n\nderline-Störung sein. \n\n5 \n\nZu den Schnittwunden, die im schriftlichen Gutachten des rechtsmedi-\n\nzinischen Sachverständigen vermerkt sind, enthält ein in der Hauptverhand-\n\nlung zu Beweiszwecken verlesener Vermerk der bei der Untersuchung an-\n\nwesenden Polizeibeamtin E. folgende Aussage: „Schnittverletzun-\n\ngen durch Selbstbeibringung (Suizidgedanken bejaht, entsprechende [ernst-\n\nhafte] Versuche jedoch verneint; keine diesbezügliche ärztliche Behand-\n\nlung).“ \n\n6 \n\nDas Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil es selbst über \n\ndie notwendige Sachkunde verfüge, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu \n\nbeurteilen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Daneben fehle es im jetzigen Stand \n\nder Beweisaufnahme an Anknüpfungstatsachen, die die Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens erforderlich machen könnten. Die Zeugin habe \n\nzwar eingeräumt, sich als Jugendliche nach Auseinandersetzungen mit den \n\nEltern Verletzungen zugefügt zu haben. Die im Zeitpunkt der Untersuchung \n\nfrischen Schnittwunden seien jedoch dadurch entstanden, dass sie beim \n\n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nSchneiden einer Melone mit dem Messer abgeglitten sei. Die Strafkammer \n\nhabe sich in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme davon über-\n\nzeugt, dass die Nebenklägerin keine frischen Schnittspuren aufwies. \n\nb) Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt \n\nwerden. \n\nZwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen \n\ngrundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn \n\nbesondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde \n\nerfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH StV 1994, 634; \n\nNStZ-RR 1997, 106; NStZ 2009, 346, 347). Solche Umstände liegen hier vor. \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind deutliche Anhaltspunkte für \n\ntatzeitnahe Selbstverletzungen und Suizidalität der Nebenklägerin vorhan-\n\nden, die auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuten können. Da die Diagnose \n\neiner Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüch-\n\ntigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Rich-\n\ntern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. \n\nBGHSt 12, 18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist den Urteilsgründen nicht \n\nzu entnehmen. \n\n9 \n\nDie Strafkammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss demgegenüber \n\nangenommen, für ein Sachverständigengutachten fehle es an hinreichenden \n\nAnknüpfungstatsachen; denn die Nebenklägerin habe „plausibel begründet“, \n\ndass die frischen Schnittverletzungen beim Schneiden einer Melone entstan-\n\nden seien. Diese Wertung lässt die Befunde des rechtsmedizinischen Sach-\n\nverständigen und die Wahrnehmungen der Zeugin E. außer Acht. \n\nNamentlich steht die Erklärung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung \n\nin deutlichem Widerspruch zum Vermerk der Zeugin E. , dessen In-\n\nhalt es überdies nahe legt, dass er – auch – auf Angaben der Nebenklägerin \n\nberuht. \n\n10 \n\nDie Ablehnung des Beweisantrags hält danach rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Sie führt auf die Revisionsrüge zur Aufhebung des Urteils, \n\nda dieses auf dem Rechtsfehler beruhen kann. \n\n11 \n\n3. Der Senat weist darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts auch sachlichrechtlich erheblichen Bedenken begegnet. So stehen die \n\nder Einlassung des Angeklagten widerstreitenden Angaben der Nebenkläge-\n\nrin zum Stand ihrer Beziehung zum Angeklagten zur Tatzeit in einem nicht \n\nplausibel erklärten Spannungsverhältnis zu festgestellten Bekundungen der \n\nNebenklägerin gegenüber der Zeugin K. (UA S. 30) und zum Inhalt meh-\n\nrerer SMS (UA S. 9/10). Insbesondere ist die im Rahmen der Aussageanaly-\n\nse des Landgerichts angenommene Aussagekonstanz kaum vereinbar mit \n\nfestgestellten, das Kerngeschehen betreffenden Divergenzen zu Verletzun-\n\ngen und Sexualpraktiken in Angaben der Nebenklägerin bei der Anzeige, \n\ngegenüber dem rechtsmedizinischen Sachverständigen, bei der späteren \n\npolizeilichen Vernehmung und der Aussage in der Hauptverhandlung. In die-\n\nsem Zusammenhang wären auch die in einer Verfahrensrüge thematisierten \n\nAngaben der Nebenklägerin über tatbezogene Beobachtungen ihrer Kinder \n\nund deren mangelnde Bestätigung im Rahmen der Zeugenvernehmung der \n\nTochter in der Hauptverhandlung abzuhandeln gewesen. Dem wird das neue \n\nTatgericht Rechnung zu tragen haben. In einem Fall wie dem vorliegenden \n\nbedarf es zur Beurteilung der Aussagekonstanz einer zusammenhängenden \n\nDarstellung und erschöpfenden Würdigung des Aussageverhaltens der Ne-\n\nbenklägerin. Auch für die Entstehung ihrer jeweiligen Aussagen bedarf es \n\neingehenderer Feststellungen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal König","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_419-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/5-str-419-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_419-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_419-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/5-str-419-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_419-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:28.648750+00:00"}}