{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2009/5_StR_413-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"5 StR 413/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 413/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. November 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 30. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren \n\nRaubes in drei Fällen, schweren Raubes in sieben Fällen, davon in einem \n\nFall in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und in einem weiteren \n\nFall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in weiterer Tateinheit \n\nmit versuchter Freiheitsberaubung, wegen Diebstahls mit Waffen in Tatein-\n\nheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die \n\nwirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte mit der Sachrüge und \n\neiner Verfahrensrüge geführte Revision des Angeklagten, die sich insbeson-\n\ndere gegen das Unterlassen der Anordnung einer Maßregel nach §§ 63 \n\noder 64 StGB richtet, hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen beging der 29 Jahre alte heroinabhängige \n\nAngeklagte zwischen dem 7. April und dem 9. Juni 2008 insgesamt zehn \n\nÜberfälle auf Geschäfte und Tankstellen, bei denen er teilweise ein Messer, \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nteilweise eine geladene oder ungeladene PTB-Waffe Walter P 22 einsetzte \n\nund Bargeld, Zigaretten und Mobiltelefone erbeutete. Diese Taten waren \n\n„motiviert aus der Angst vor Entzugserscheinungen“ (UA S. 21). Darüber hin-\n\naus brach der Angeklagte am 27. April 2008 einen Opel Kadett auf, den er \n\nbis zum Abend des Folgetages nutzte und dann an einer anderen Stelle un-\n\nverschlossen abstellte. Am 9. Juni 2008, kurz vor Begehung des letzten \n\nÜberfalls auf einen Drogeriemarkt, zwang er die Fahrerin eines Opel Vectra \n\nunter Vorzeigen einer ungeladenen PTB-Waffe dazu, ihm den Pkw zu über-\n\nlassen, mit dem er sich entfernte. Unmittelbar vor diesen beiden Taten hatte \n\nder Angeklagte Heroin konsumiert und stand unter dem Einfluss dieser Dro-\n\nge, die bei ihm einen „Heroinrausch“ verursachte (UA S. 21). \n\n2. Die Revision des Angeklagten ist bereits mit der Sachrüge erfolg-\n\nreich. Die Ablehnung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist in \n\nder Begründung rechtsfehlerhaft. \n\nIn Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen vertritt das \n\nLandgericht die Auffassung, dass die Unterbringung keine hinreichend kon-\n\nkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg verspreche. Diese Einschätzung \n\nwird zum einen darauf gestützt, dass es dem Angeklagten an einem ernst-\n\nhaften Therapiewillen fehle, da seine „Änderungsmotivation eher ungerichtet“ \n\nsei und er seine Ablehnung in der Hauptverhandlung unter anderem damit \n\nbegründet habe, er brauche etwas „längeres anderes“. Zwar kann – was das \n\nLandgericht im Ansatz zutreffend erkennt – die Therapieunwilligkeit des Tä-\n\nters ein gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel sprechender Umstand sein. \n\nIn diesem Fall sind jedoch die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivati-\n\nonsmangels festzustellen und es ist zu überprüfen, ob eine Therapiebereit-\n\nschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2004, 263; DAR 1999, 196). Das Landgericht setzt sich inso-\n\nweit nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinander, dass die vom An-\n\ngeklagten gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung \n\ngeäußerte Ablehnung einer Entziehungsbehandlung von dem Motiv getragen \n\nsein kann, stattdessen die von dem Angeklagten selbst in erster Linie aus-\n\ndrücklich erstrebte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu \n\nerreichen. \n\n5 \n\nSoweit das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, darauf ab-\n\nstellt, dass zunächst eine Sozialtherapie vorgenommen werden sollte, um \n\neine Erfolg versprechende Entziehungsbehandlung zu gewährleisten, trägt \n\nauch das die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB \n\nnicht. Dabei bleibt nämlich unbeachtet, dass der Angeklagte zunächst nach \n\nder Regelvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB einen Teil seiner Freiheits-\n\nstrafe von nicht unerheblicher Dauer vor der Vollstreckung der Maßregel zu \n\nverbüßen haben wird, der für eine sozialtherapeutische Behandlung genutzt \n\nwerden kann. Sollte diese zum Zeitpunkt des regulären Übergangs des An-\n\ngeklagten in die Vollstreckung der Maßregel noch nicht abgeschlossen sein, \n\nso kommt grundsätzlich auch die nachträgliche Anordnung des Vollzugs ei-\n\nnes weiteren Teils der Strafe in Frage (§ 67 Abs. 3 Satz 1 StGB). \n\n6 \n\nDer Verzicht auf die Unterbringung lässt sich auch nicht mit der von \n\ndem Sachverständigen übernommenen Auffassung begründen, „in der Fach-\n\nwelt sei anerkannt, dass bei der Verhängung von Freiheitsstrafen über drei \n\nJahren die Erfolgsaussichten mit jedem Jahr Freiheitsstrafe über drei Jahren \n\nerheblich abnähmen, da gerade bei einer Suchtbehandlung Therapiebemü-\n\nhungen nur Erfolg versprächen, wenn sie nicht nur im Strafvollzug, sondern \n\nzumindest auch teilweise ‚im täglichen Leben in Freiheit’ erprobt werden \n\nkönnten“ (UA S. 48). Gerade diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der \n\nEinführung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB, der bei langen Freiheitsstrafen den \n\nVorwegvollzug eines Teils der Strafe vorsieht, Rechnung getragen (vgl. \n\nBT-Drucks. 16/1110 S. 11, 14). \n\n7 \n\nSchließlich vermag auch die Berufung der Strafkammer darauf, dass \n\n„die Ausgangsbedingungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nsehr ungünstig“ seien (unter Hinweis auf BGH StV 2008, 138), den Verzicht \n\nauf die Unterbringung des Angeklagten nicht zu rechtfertigen. Die Entlastung \n\ndes Maßregelvollzugs von Tätern mit sehr ungünstigen Ausgangsbedingun-\n\ngen war zwar ein Ziel der Umgestaltung des § 64 StGB in eine Sollvorschrift \n\ndurch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl 2007 I 1327; vgl. \n\nBT-Drucks. 16/5137 S. 1 und 10 und 16/1344 S. 12 f.). Auf der Grundlage \n\ndieser Ermessensvorschrift kommt ein Absehen von einer Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt indes nur in besonderen Ausnahmefällen in Be-\n\ntracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2007 – 4 StR 318/07; Schnei-\n\nder NStZ 2008, 68, 70). Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein solcher Aus-\n\nnahmefall vorliegt. \n\n8 \n\n3. Der Senat hält die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs für angezeigt, um eine umfassende Neubeurteilung der Frage der \n\nAnordnung von Maßregeln gemäß §§ 64 oder 63 StGB nach neuer Begut-\n\nachtung und der damit zusammenhängenden Bemessung der Strafen zu \n\nermöglichen, zumal bereits die Ausführungen des Urteils zur Frage der \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten und – darauf beruhend – zur Prüfung seiner \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht frei von Beden-\n\nken sind. \n\n9 \n\na) Die Ausführungen des Landgerichts zur Annahme der Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB – mit einer Ausnahme lediglich unter Anwendung des \n\nZweifelssatzes – sind insgesamt wenig stringent. Insbesondere erschließt \n\nsich nicht ohne weiteres, weshalb es für die Frage der sicheren oder lediglich \n\nauf der Grundlage des Zweifelssatzes beruhenden Annahme einer erhebli-\n\nchen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf das Leistungsverhalten des \n\nAngeklagten in der Tatsituation ankommen soll. Es ist auch nicht erkennbar, \n\nweshalb eine akute Heroinintoxikation zwar bei dem vorletzten Raub am \n\n9. Juni 2008 um 10.00 Uhr eine Rolle gespielt haben soll, nicht aber bei dem \n\nletzten am selben Tag um 11.45 Uhr begangenen Überfall. \n\n10 \n\nb) Mit dem Sachverständigen geht das Landgericht davon aus, dass \n\nbei dem Angeklagten eine „dissoziale Persönlichkeitsstörung“ vorliege, die \n\njedoch keinen Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit gehabt habe und auch \n\nseine Steuerungsfähigkeit während der Begehung der Taten nicht erheblich \n\neingeschränkt habe. Das Urteil lässt dabei indes nicht erkennen, aufgrund \n\nwelcher Tatsachen der Sachverständige diese Diagnose gestellt hat. Eine \n\nfundierte Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang wäre deshalb er-\n\nforderlich gewesen, weil dem Angeklagten in der Vergangenheit bereits fo-\n\nrensisch-psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, die von der Diagnose \n\ndes Sachverständigen in dem hiesigen Verfahren abweichen. Dies gilt zumal \n\nvor dem Hintergrund der – vom Sachverständigen zudem erst spät – gewon-\n\nnenen Erkenntnisse im Zusammenhang früherer Unterbringungen des Ange-\n\nklagten im psychiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu UA S. 27 bis 29). \n\n11 \n\nc) Das angefochtene Urteil trifft auch keine Festlegung dahingehend, \n\nob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bereits nicht das Kriterium der \n\n„schweren anderen seelische Abartigkeit“ erfüllt oder – bei Erfüllung dieses \n\nEingangskriteriums der §§ 20, 21 StGB – lediglich die Steuerungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten nicht oder etwa nur nicht erheblich beeinträchtigt hat. Die \n\nDiagnose selbst einer schweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeu-\n\ntend mit derjenigen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sin-\n\nne der §§ 20, 21 StGB. \n\n12 \n\nd) Gelangt auch das neue Tatgericht rechtsfehlerfrei zur Diagnose ei-\n\nner Persönlichkeitsstörung, wird es zu prüfen haben, ob Symptome vorlie-\n\ngen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer \n\nund mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte see-\n\nlische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB § 63 Zu-\n\nstand 34). Wenn danach eine schwere seelische Abartigkeit festzustellen ist \n\nund ein motivischer Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Tat-\n\ngeschehen besteht, liegt es dann aber nahe, dass sie sich in einer erhebli-\n\nchen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat; auch die Pla-\n\nnung der Taten, wie sie das Landgericht mit dem Sachverständigen „bis auf \n\nwenige Ausnahmen“ feststellt (UA S. 26), spricht dann nicht ohne weiteres \n\ndagegen (vgl. BGH StraFo 2001, 249). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/5-str-413-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/5-str-413-09","retrieved":"2026-07-10 20:03:27.325387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-10/5-str-413-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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